Eigentümer und Immobilienbesitzer, die eine Solaranlage betreiben und Strom ins Netz einspeisen, müssen ihre Gewinne versteuern. Auf der anderen Seite dürfen sie auch Verluste steuermindernd geltend machen – Ein Urteil, das viele Immobilienbesitzer freuen dürfte. Dies entschied das Finanzgericht Thüringen.
Hintergrund: Anlage einer Eigentümerin macht Verluste
In den ersten drei Jahren nach der Anschaffung der Solaranlage machte die Eigentümerin Verluste. Im Jahr 2016 gab sie für das Jahr in ihrer Steuererklärung einen Verlust von 261 Euro an. Das zuständige Finanzamt erkannte diesen Verlust nicht an und erklärte die Solaranlage zu einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei.
Urteil: Gewinnerzielungsabsicht ist vorhanden
Die Richter des Finanzgerichts Thüringen sahen dies grundsätzlich anders: Beim Betrieb einer Solaranlage sei immer von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen und somit dürfen auch Verluste steuerlich abgesetzt werden. Auch wenn die Anlage – aufgrund ihres hohen Anschaffungspreises – in den ersten Jahren nur Verluste erzielt, dürfen diese steuermindernd geltend werden. Von einer Liebhaberei wird nur gesprochen, wenn die Tätigkeit aus rein privaten Motiven beruht.
[FG Thüringen Az.: 3 K 59/18]
Aktueller Beitrag
Der Schutz des eigenen Zuhauses vor Einbruch und Diebstahl ist für Eigentümer und Mieter von oft existentieller Bedeutung. Um wirksamen Schutz zu gewährleisten, braucht es nicht nur entsprechende technische Vorrichtungen, sondern auch Rechtssicherheit. Im Zuge der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und nach Anpassungen im Mietrecht sind die rechtlichen Möglichkeiten zur Umsetzung wirksamer Schutzmaßnahmen praxisnäher – und durch die aktuelle Rechtsprechung weiter konkretisiert. Um was es dabei konkret geht, erläutert Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD.
Bauliche Veränderungen können per Mehrheitsbeschluss beschlossen oder einzelnen Eigentümern gestattet werden. Für so genannte privilegierte Maßnahmen wie Einbruchschutz besteht ein Individualanspruch; die Kosten trägt grundsätzlich der verlangende Eigentümer. Der Bundesgerichtshof stellte am 9. Februar 2024 klar: Privilegierte bauliche Veränderungen sind regelmäßig angemessen und nur bei atypischen, erheblichen Nachteilen abzulehnen.
Mieter können vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen zum Einbruchschutz verlangen, sofern diese zumutbar sind. Eine automatische Kostenübernahme durch den Vermieter ist damit jedoch nicht verbunden.
Laut aktueller Zahlen der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden 2024 bundesweit 78.436 Wohnungseinbrüche (inklusive Versuche) registriert (2023: 77.819). Hinzu kamen 107.861 Diebstähle aus Keller-, Dachbodenräumen und Waschküchen. Rund jede zweite Tat blieb im Versuch stecken. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) beziffert die Versicherungsleistungen 2024 auf rund 350 Millionen Euro, bei durchschnittlich etwa 3.800 Euro Schaden pro Einbruch.
Engel-Lindner betont: „Sowohl Mieter als auch Eigentümer profitieren von geeigneten Gegenmaßnahmen: Mieter und selbstnutzende Eigentümer gewinnen Sicherheit, vermietende Eigentümer schützen ihre Bewohner und steigern zugleich den Wert ihrer Immobilie.“
Sobald Hausflur, Nachbarbereiche oder öffentlicher Raum erfasst werden, ist Videoüberwachung rechtlich konfliktträchtig.
Außenbeleuchtung mit Bewegungsmeldern an Zugängen, Wegen, Einfahrten und Hintereingängen installieren.
Unbekannte Zeichen fotografieren, entfernen und das Umfeld beobachten; bei konkretem Verdacht Polizei informieren.
Keine gekippten Fenster. Mechanische Nachrüstung (z. B. Zusatzschlösser, Pilzkopfverriegelungen, Querriegel) erhöht den Widerstand deutlich.
Nachts schließen, tagsüber nicht dauerhaft geschlossen halten. Bei Abwesenheit helfen Zeitschaltuhren oder Nachbarschaftshilfe.
Kontakte, Sensoren und Alarmanlagen einsetzen; Zuständigkeiten klären und Systeme sicher konfigurieren (Updates, starke Passwörter, getrenntes IoT-WLAN, datensparsame Einstellungen).
Kellertüren, Nebeneingänge und leicht zugängliche Bereiche besonders schützen – gerade angesichts der hohen Nebenraumdiebstähle und attraktiver Gegenstände wie E-Bikes. Keine „Aufstiegshilfen“ wie Leitern oder Möbel im Außenbereich stehen lassen.
„Wer Einbruchschutz jetzt rechtssicher plant und konsequent umsetzt – in der Wohnungseigentümergemeinschaft per Beschluss oder im Mietverhältnis mit Zustimmung – senkt das Risiko deutlich und schützt zugleich Bewohner wie Immobilienwert“, so Engel-Lindner abschließend.