
Gut zwei Drittel (68,8 %) der im Jahr 2020 in Deutschland neu gebauten Wohngebäude werden ganz oder teilweise mit erneuerbaren Energien beheizt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, stieg dieser Anteil gegenüber 2019 (67,2 %) erneut leicht an.
Erneuerbare Energien knacken erstmals 50-Prozent-Marke
Im Jahr 2015 wurden noch 61,5 Prozent der neu gebauten Wohngebäude ganz oder zum Teil mit erneuerbaren Energien beheizt. Als primäre, also überwiegend für das Heizen eingesetzte Energiequelle wurden erneuerbare Energien im Jahr 2020 erstmals in mehr als der Hälfte (50,5 %) der insgesamt 112.935 neuen Wohngebäude eingesetzt (2015: 38,0 %).
Unter die erneuerbaren Energien bei Heizungen fallen Wärmepumpen (Geothermie oder Umweltthermie), Solarthermie, Holz, Biogas / Biomethan sowie sonstige Biomasse. Die konventionellen Energieträger sind Öl, Strom und Gas. Fernwärme wird in der Statistik weder zu den erneuerbaren noch zu den konventionellen Energieträgern gezählt.
Wärmepumpen verzeichnen großen Zuwachs
Die wichtigste primäre Energiequelle für Heizungen sind laut Destatis Wärmepumpen. Sie wurden 2020 in 45,8 Prozent der neuen Wohngebäude als Primärenergiequelle genutzt – 2015 waren es noch 31,4 Prozent. Auf Platz zwei folgt das Erdgas: der konventionelle Energieträger wurde in 39 Prozent der neugebauten Wohngebäude als Primärenergiequelle verwendet (2015: 51,5 %).
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Hintergrund ist das Verbot von Bleileitungen, welches am 12. Januar 2026 verbindlich in Kraft tritt (§ 17 TrinkwV). Ab diesem Zeitpunkt dürfen Bleirohre weder im Betrieb bleiben noch repariert oder übergangsweise weiterverwendet werden. Betroffen sind nicht nur Hauptleitungen, sondern auch einzelne Teilstücke, Stichleitungen oder Mischinstallationen. Zuständig für den Austausch ist stets der Eigentümer der Immobilie.
„Das Thema betrifft in erster Linie ältere Gebäude, die noch aus der Zeit vor 1973 stammen“, erklärt Anika Schönfeldt-Schulz, Vorsitzende des IVD Nord. „Gerade in Mehrfamilienhäusern mit gemischtem Leitungsbestand ist es wichtig, jetzt Klarheit zu schaffen, ob eventuell noch Bleileitungen oder bleihaltige Teilstücke vorhanden sind.“
Das Ziel der Verordnung ist der konsequente Gesundheitsschutz. Blei kann sich aus alten Rohren lösen und ins Trinkwasser übergehen – mit potenziell schädlichen Folgen insbesondere für Säuglinge und Kinder. Eigentümer und Verwalter sind deshalb verpflichtet, den Zustand der Trinkwasserinstallation zu prüfen, mögliche Bleileitungen zu identifizieren und diese durch geeignete Materialien zu ersetzen oder stillzulegen. Wer erst kurz vor Ablauf der Frist reagiert, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch Engpässe bei Handwerksbetrieben und steigende Kosten durch kurzfristige Aufträge.
Generell sind zwar Leitungsschäden in Gebäuden nicht häufiger geworden – die Zahl der Schadensfälle ist seit Jahren relativ stabil –, doch die Kosten pro Schaden steigen deutlich. Hauptgründe sind die gestiegenen Material- und Lohnkosten, aber auch die komplexeren Sanierungsvorgaben. Damit wächst der finanzielle Druck auf Eigentümer und Verwaltungen, rechtzeitig zu investieren und Instandhaltungsmaßnahmen strategisch zu planen. Ein rechtzeitiger Austausch von Bleileitungen kann also nicht nur gesundheitliche Risiken vermeiden, sondern auch Folgekosten und Versicherungsstreitigkeiten vorbeugen.
„Unsere Empfehlung ist klar: jetzt prüfen, planen und dokumentieren“, betont Carl-Christian Franzen, stellvertretender Vorsitzender des IVD Nord für Hamburg. „Wer frühzeitig handelt, vermeidet unnötigen Aufwand, sichert die Wasserqualität und erhält den Wert seiner Immobilie.“ Eine Bestandsaufnahme durch Fachbetriebe schafft Sicherheit – auch im Hinblick auf Nachweispflichten gegenüber Behörden oder Mietern.
Darüber hinaus rät der Verband, Sanierungen gegebenenfalls mit weiteren Instandhaltungsmaßnahmen zu kombinieren, etwa mit dem Austausch alter Rohrisolierungen oder der Erneuerung der Trinkwasserarmaturen. So lassen sich Synergien nutzen und Kosten bündeln.
Der Energiedienstleister Techem informiert auf seiner Internetseite darüber, dass eine Fristverlängerung nur in folgenden Ausnahmefällen beantragt werden kann: