
Durch die aktuelle Corona-Situation arbeiten Behörden im reduzierten Modus, darauf weist aktuell der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Durch die gekürzten Sprechzeiten verzögern sich häufig Auskünfte sowie die Erteilung von Genehmigungen.
Bauherren sollten Verzögerungen einplanen
Solange Bauherren nicht wissen, wie sie auf ihrem Grundstück bauen dürfen, sollten sie keinen Bauvertrag unterschreiben, rät der VPB. Sollte sich die Erteilung der Baugenehmigung verzögern, verzögern sich auch weitere Dinge, die eingeplant werden müssen: So verschiebt sich mit dem Einzugstermin auch der Beginn der Finanzierung, die Kündigung der alten Wohnung, die Umschulung der Kinder und vieles mehr. Der VPB rät, diese Verzögerungen einzukalkulieren.
Zahl der Baugenehmigungen relativ konstant
Bei der Anzahl der erteilten Baugenehmigungen ist laut Statistischem Bundesamt ist kein Corona-Einfluss auszumachen. Die Zahl der Genehmigungen unterliegt zwar monatlichen Schwankungen, stieg jedoch im Zeitraum von Januar bis Juli 2020 zum Vorjahreszeitraum um 5,6 Prozent.
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Hängen Äpfel oder anderes Obst vom Nachbargrundstück über den Zaun, dürfen diese Früchte nicht einfach gepflückt werden. Fallen sie jedoch von selbst in den Garten, gehören sie dem Nachbarn und dürfen aufgesammelt werden. Wichtig: Äste dürfen nicht geschüttelt werden, um Früchte herabfallen zu lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt ausdrücklich, dass hinübergefallene Früchte dem Grundstückseigentümer zustehen, auf dessen Boden sie landen.
Grundsätzlich muss jeder das Laub auf dem eigenen Grundstück beseitigen – auch wenn es von Nachbarbäumen stammt. Solche Immissionen gelten in der Regel als ortsüblich. Nur wenn Laub oder Fallobst die Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen, kann vom Nachbarn Abhilfe verlangt werden. Im Extremfall besteht sogar Anspruch auf Aufwendungsersatz. Für Straßen und Gehwege ist meist die Kommune zuständig, soweit sie die Reinigungspflicht nicht auf Anlieger übertragen hat.
Größere Rückschnitte an Hecken, Büschen und Bäumen sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September verboten. Ab dem 1. Oktober dürfen Grundstückseigentümer wieder umfangreichere Schnittmaßnahmen durchführen. Diese Frist sollte genutzt werden, um rechtzeitig notwendige Pflegemaßnahmen einzuplanen.
„Ein klärendes Gespräch mit der Nachbarschaft ist meist schneller und kostengünstiger als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Oft lassen sich einvernehmliche Lösungen finden – etwa gemeinsame Entsorgung, abgestimmte Reinigungsaktionen oder die Erlaubnis zur Ernte von überhängenden Früchten“, rät Engel-Lindner.
„Und noch ein wichtiger Hinweis zuletzt: Laubhaufen sind wichtiger Lebensraum für Kleintiere wie Igel. Vor dem Entfernen sollte geprüft werden, ob Tiere darin leben“, führt Engel-Lindner aus. „Laubhaufen behutsam umsetzen, keine Laubbläser oder Motorsensen direkt einsetzen. Bei verletzten oder hilflosen Tieren hilft die örtliche Tierauffangstation oder der Tierschutz weiter.“