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Wohnungsbau: Ziel wird frühestens 2024 erreicht

Laut Bundesregierung sollen pro Jahr mindestens 400.000 neue Wohnungen gebaut werden. Doch ist dieses Ziel realistisch? Bundesbauministerin Geywitz geht davon aus, dass das Ziel weder 2022 noch 2023 erreicht wird. Ziel ist es, das Bauziel ab 2024 zu erreichen.

Hindernisse im Wohnungsbau

Bundesbauministerin Klara Geywitz hält das von der Bundesregierung angestrebte Ziel zum Neubau von 400.000 Wohnungen pro Jahr erst ab 2024 für erreichbar. „Ich gehe nicht davon aus, dass die Zahl von 400.000 Wohnungen in den Jahren 2022 und 2023 erreichbar ist“, sagte sie dem Portal „Web.de News“. Ihr Ministerium plant, durch Vorfertigung und Digitalisierung in den Jahren 2024 und 2025 an das ausgegebene Ziel heranzukommen.

Sie verwies zudem auf die verschlechterten Rahmenbedingungen: der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine habe zu Lieferengpässen und steigenden Zinsen geführt. Weiterhin seien mehr Digitalisierung, industrielle Vorfertigung sowie mehr Fachkräfte vonnöten.

Schon 2021 wurde zu wenig gebaut

Im Jahr 2021 wurden weniger als 300.000 Wohnungen fertiggestellt. Durch die Zuwanderung von rund einer Million Ukrainern im vergangenen Jahr könnte der Wohnraumbedarf sogar noch weiter steigen. Der Bundesverband der deutschen Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) veröffentlichte vor einigen Tagen eine Einschätzung, in der er mittelfristig den Bau von lediglich 200.000 Wohnungen pro Jahr für realistisch hielt.

 

Aktueller Beitrag

  • 18.04.2024
  • News
Schönheitsreparaturen: Beweislast liegt beim Mieter

Der Fall: Mieterin fordert Übernahme von Schönheitsreparaturen

Der Formularmietvertrag sieht eine Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach Ablauf bestimmter, flexibler Fristen vor, die sich – wie zusätzlich ausdrücklich festgehalten wird – entsprechend dem Zustand der Wohnung und dem Grad der Abnutzung verlängern oder verkürzen können. Ferner soll der Mieter für den Umfang der im Laufe seiner Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig sein.

Die Mieterin hat mit ihrer Klage – nach einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren – einen Kostenvorschuss zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung in Höhe von 26.210 Euro sowie die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die von ihr derzeit gezahlte Miete bis zur Durchführung von Schönheitsreparaturen um 10 Prozent zu mindern. Sie berief sich hierbei darauf, dass sie die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen hätte und somit die Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam sein soll. Für diese Aussage hatte sie jedoch keinerlei Beweise.

Das Urteil: Klausel ist wirksam

Die im Mietvertrag enthaltene formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter hält einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB stand, so dass die Vermieterin nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Die Mieterin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme oder eine Mietminderung. Da sie zudem nicht beweisen konnte, dass sie eine renovierungsbedürftige Wohnung übernommen hat, bleibt die Klausel zu den Schönheitsreparaturen wirksam. Somit ist die Mieterin zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet.
[BGH AZ. VIII ZB 43/23]

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