Ein Maklervertrag darf sich nach Ablauf um maximal die Hälfte der ursprünglichen Vertragslaufzeit verlängern, wenn keine Kündigung erfolgt. So die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Diese Klausel muss jedoch Bestandteil des Vertrags sein, um gültig zu sein – im verhandelten Fall ging die Klägerin leer aus.
Der Fall: Maklerin fordert Schadensersatz
Eine Maklerin schloss mit einer Klientin einen Makleralleinauftrag über sechs Monate ab, um deren Eigentumswohnung zu verkaufen. Das bedeutet, dass die Klientin während der Vertragslaufzeit keinen anderen Makler mit dem Verkauf beauftragen darf. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit beauftragte die Beklagte einen anderen Makler, der deren Wohnung erfolgreich verkaufte. Die Maklerin berief sie sich auf die automatische Vertragsverlängerung, klagte und forderte Schadensersatz in Höhe der Provision nebst Zinsen.
Das Urteil: Generell ist die Verlängerung zulässig
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die automatische Vertragsverlängerung normalerweise zulässig ist und Maklern in einem solchen Fall Schadensersatz zusteht. In diesem speziellen Fall geht die Maklerin allerdings leer aus. Der Grund dafür ist, dass die Klausel nicht direkter Bestandteil des Vertrages war, sondern in einer Anlage mit dem Titel „Informationen für Verbraucher“ enthalten war. (BGH AZ I ZR 40/19)
Aktueller Beitrag
Eine Novellierung der Heizkostenverordnung (HKVO) verpflichtet Vermieter seit Januar 2022 dazu, ihren Mietern bei fernablesbaren Geräten eine unterjährige Verbrauchsinformation (uVI) für Heizung und Warmwasser zur Verfügung zu stellen.
Eine aktuelle Marktforschung des Energiedienstleisters Techem zeigt, dass die unterjährige Verbrauchsinformation wirkt: Sie schafft Transparenz und sorgt dadurch für einen bewussteren Umgang mit Energie. Jedoch ist die bestehende uVI-Pflicht teilweise noch unbekannt: So gaben 34 Prozent der befragten privaten Vermieter an, dass sie die Pflicht zur regelmäßigen Bereitstellung der uVI nicht kennen. Diese Wissenslücke spiegelt sich auch in der praktischen Umsetzung wider: Nur 37 Prozent der befragten Mieter erhalten bislang eine unterjährige Verbrauchsinformation. Dabei wird die rechtzeitige Umsetzung immer dringlicher: Bis zum 1. Januar 2027 müssen alle nicht fernablesbaren Messgeräte in Wohngebäuden nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Die Heizkostenverordnung verpflichtet Vermieter damit, auf moderne funkbasierte Systeme umzusteigen und somit auch dazu, den Mietern eine monatliche Verbrauchsinformation zur Verfügung zu stellen.
Die Techem-Umfrage zeigt: 50 Prozent der Mieter, die bereits eine uVI erhalten, geben an, dass sie dadurch bewusster mit ihrem Energieverbrauch umgehen. Zusätzlich äußerten die Befragten, die eine uVI erhalten, dass sie ihren Verbrauch besser verstehen (47 %), mehr Transparenz empfinden (46 %) und konkrete Sparpotenziale erkennen (45 %). Auch unerwartete Nachzahlungen lassen sich so häufiger vermeiden, sagen 44 Prozent in dieser Gruppe. Auf Vermieterseite zeigt sich ein ähnliches Bild: 47 Prozent der Vermieter, denen die uVI-Pflicht bekannt ist, empfinden die gesteigerte Transparenz für Mieter als großen Vorteil. Gleichzeitig bewerten knapp 40 Prozent dieser Personengruppe die uVI nicht nur als regulatorische Pflicht, sondern auch als Chance für mehr Transparenz und Effizienz. Rund 30 Prozent der Vermieter, die die uVI schon eingeführt haben, beobachten zudem bereits einen gesunkenen Energieverbrauch in ihren Gebäuden.
Techem bietet eine rechtskonforme, verständlich aufbereitete und digitale Lösung für die unterjährige Verbrauchsinformation. Die Informationen werden durch Vergleiche zum Vormonat, zum Vorjahresmonat und zur passenden Nutzerkategorie ergänzt und übersichtlich visualisiert. Diagramme zeigen den zeitlichen Verlauf und helfen, Unregelmäßigkeiten zu erkennen. Dies bestätigen auch die befragten Mieter, die eine uVI erhalten: 70 Prozent von ihnen finden die uVI generell verständlich oder sehr verständlich.
„Die Umfrage zeigt sehr deutlich, wie groß die Lücke zwischen gesetzlichen Vorgaben und tatsächlicher Umsetzung noch ist“, sagt Matthias Hartmann, CEO von Techem. „Gleichzeitig wird klar: Wo Transparenz geschaffen wird, verändert sich das Verhalten. Die unterjährige Verbrauchsinformation ermöglicht Millionen Haushalten, ihren Energieverbrauch besser zu verstehen und bewusster zu handeln. Mit unserer Lösung machen wir es Vermietern leicht, die Vorgaben zu erfüllen – und sorgen gleichzeitig dafür, dass Mieter von klaren, verständlichen Daten direkt profitieren.“
Die Ergebnisse der Marktforschung zeigen: Regelmäßige Verbrauchsdaten fördern einen bewussteren Umgang mit Energie und tragen damit spürbar zu Einsparungen im Gebäudesektor bei.