
Hart umkämpfter Wohnungsmarkt
Der Wohnungsmarkt in Deutschland ist umkämpft, insbesondere in Großstädten und Ballungsgebieten übertrifft die Nachfrage nach Mietwohnungen das Angebot. Anbieter erhalten oftmals bereits innerhalb der ersten Stunden, nachdem sie ein Inserat online gestellt haben, eine dreistellige Anzahl von Anfragen. Dienstags und in den Mittagsstunden werden die meisten Inserate online gestellt. Das hat eine Auswertung von immowelt ergeben, bei der untersucht wurde, zu welchen Tagen und Uhrzeiten zwischen dem 1. Mai 2023 und 1. Mai 2024 neue Mietanzeigen veröffentlicht wurden.
Geschäftige Wochenmitte, ruhiges Wochenende
Auf den Dienstag mit 18,9 Prozent an neuen Inseraten folgt mit knappem Abstand der Mittwoch, an dem 18,0 Prozent der Anzeigen live gehen. Am Wochenende hingegen ist es eher ruhig: 6,4 Prozent der Anzeigen werden an einem Samstag publiziert, 6,2 Prozent am Sonntag. Knapp 9 von 10 Mietangeboten erscheinen demnach an einem Werktag. Die Gründe dürften sein, dass gewerbliche Immobilienprofis wie Makler oder Hausverwaltungen die übliche Arbeitswoche nutzen, um neue Inserate zu schalten.
Mittagsstunden: High Noon für die Wohnungssuche
Die Präferenzen der Anbieter spiegeln sich auch in den Uhrzeiten wider. 35,5 Prozent der Anzeigen werden werktags zwischen 11 Uhr und 15 Uhr veröffentlicht – mehr als jede 3. Annonce erscheint somit zur Mittagszeit. Allein zwischen 12 und 13 Uhr wird fast jede 10. neue Anzeige geschaltet. Abends hingegen sinkt das Angebot an brandneuen Inseraten deutlich. Mit Beginn der Tagesschau sackt die Anzahl der Neuveröffentlichungen auf 2,9 Prozent merklich ab, zwischen 21 Uhr und 22 Uhr erscheinen nur noch 2,8 Prozent der neuen Anzeigen. Nachtschwärmer sind unter den Immobilieninserenten selten: Zwischen 23 Uhr und 7 Uhr am Folgetag werden insgesamt nur 5,6 Prozent aller Mietangebote online gestellt.
Aktueller Beitrag
Hängen Äpfel oder anderes Obst vom Nachbargrundstück über den Zaun, dürfen diese Früchte nicht einfach gepflückt werden. Fallen sie jedoch von selbst in den Garten, gehören sie dem Nachbarn und dürfen aufgesammelt werden. Wichtig: Äste dürfen nicht geschüttelt werden, um Früchte herabfallen zu lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt ausdrücklich, dass hinübergefallene Früchte dem Grundstückseigentümer zustehen, auf dessen Boden sie landen.
Grundsätzlich muss jeder das Laub auf dem eigenen Grundstück beseitigen – auch wenn es von Nachbarbäumen stammt. Solche Immissionen gelten in der Regel als ortsüblich. Nur wenn Laub oder Fallobst die Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen, kann vom Nachbarn Abhilfe verlangt werden. Im Extremfall besteht sogar Anspruch auf Aufwendungsersatz. Für Straßen und Gehwege ist meist die Kommune zuständig, soweit sie die Reinigungspflicht nicht auf Anlieger übertragen hat.
Größere Rückschnitte an Hecken, Büschen und Bäumen sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September verboten. Ab dem 1. Oktober dürfen Grundstückseigentümer wieder umfangreichere Schnittmaßnahmen durchführen. Diese Frist sollte genutzt werden, um rechtzeitig notwendige Pflegemaßnahmen einzuplanen.
„Ein klärendes Gespräch mit der Nachbarschaft ist meist schneller und kostengünstiger als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Oft lassen sich einvernehmliche Lösungen finden – etwa gemeinsame Entsorgung, abgestimmte Reinigungsaktionen oder die Erlaubnis zur Ernte von überhängenden Früchten“, rät Engel-Lindner.
„Und noch ein wichtiger Hinweis zuletzt: Laubhaufen sind wichtiger Lebensraum für Kleintiere wie Igel. Vor dem Entfernen sollte geprüft werden, ob Tiere darin leben“, führt Engel-Lindner aus. „Laubhaufen behutsam umsetzen, keine Laubbläser oder Motorsensen direkt einsetzen. Bei verletzten oder hilflosen Tieren hilft die örtliche Tierauffangstation oder der Tierschutz weiter.“