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Wohnraumschutzgesetz: Entwurf in Schleswig-Holstein steht

Mindeststandards für Wohnraum

Der Gesetzentwurf legt Mindeststandards für Wohnraum fest. So sollen zum Beispiel Heizungs- und Sanitäranlagen funktionieren, die Gebäudehülle dicht sein und die Räume sollen genügend Tageslicht bekommen. Die Ausstattung wie z. B. Aufzugs-, Türschließ- oder Beleuchtungsanlagen in Hauseingängen und Treppenfluren muss nutzbar sein.

Bei Missständen sollen die Gemeinden handeln können. Sie werden Auskunfts- und Betretungsrechte erhalten, können Anordnungen treffen und schlimmstenfalls auch Räume für unbewohnbar erklären. Dann wird es Aufgabe des Vermieters sein, für eine anderweitige zumutbare Unterbringung der Mieterhaushalte zu sorgen, wenn er den schlechten Zustand zu verantworten hat, meldet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport in einer Pressemitteilung.

Kritik von Haus & Grund

Alexander Blažek, Vorstandsvorsitzender des Grundeigentümerverbandes Haus & Grund Schleswig-Holstein kritisiert den Entwurf: „Das Gesetz ist ein zahnloser Tiger, der vor allem eins schafft: Mehr Bürokratie. Die zuständigen Bauämter haben keinerlei personelle Kapazitäten, das Wohnraumschutzgesetz anzuwenden. In Hamburg kümmern sich rund 30 Stellen um die Anwendung. Ohne diese Manpower bringt ein derartiges Gesetz nichts.“  

Andreas Breitner, Direktor des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen, hingegen lobt den Entwurf: „Endlich. Die Landesregierung in Kiel kommt einer langjährigen Forderung der sozialen Vermieter und tut etwas sehr Wichtiges für die Mieterinnen und Mieter im Land. Auch wenn es Einzelfälle sind: immer wieder vernachlässigen Eigentümer ihre Immobilie, greifen aber die Miete ab und gefährden so die Menschen, die in den Wohnungen leben.“

 

Aktueller Beitrag

  • 18.04.2024
  • News
Schönheitsreparaturen: Beweislast liegt beim Mieter

Der Fall: Mieterin fordert Übernahme von Schönheitsreparaturen

Der Formularmietvertrag sieht eine Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach Ablauf bestimmter, flexibler Fristen vor, die sich – wie zusätzlich ausdrücklich festgehalten wird – entsprechend dem Zustand der Wohnung und dem Grad der Abnutzung verlängern oder verkürzen können. Ferner soll der Mieter für den Umfang der im Laufe seiner Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig sein.

Die Mieterin hat mit ihrer Klage – nach einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren – einen Kostenvorschuss zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung in Höhe von 26.210 Euro sowie die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die von ihr derzeit gezahlte Miete bis zur Durchführung von Schönheitsreparaturen um 10 Prozent zu mindern. Sie berief sich hierbei darauf, dass sie die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen hätte und somit die Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam sein soll. Für diese Aussage hatte sie jedoch keinerlei Beweise.

Das Urteil: Klausel ist wirksam

Die im Mietvertrag enthaltene formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter hält einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB stand, so dass die Vermieterin nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Die Mieterin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme oder eine Mietminderung. Da sie zudem nicht beweisen konnte, dass sie eine renovierungsbedürftige Wohnung übernommen hat, bleibt die Klausel zu den Schönheitsreparaturen wirksam. Somit ist die Mieterin zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet.
[BGH AZ. VIII ZB 43/23]

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