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Wohnraumschutzgesetz: Entwurf in Schleswig-Holstein steht

Mindeststandards für Wohnraum

Der Gesetzentwurf legt Mindeststandards für Wohnraum fest. So sollen zum Beispiel Heizungs- und Sanitäranlagen funktionieren, die Gebäudehülle dicht sein und die Räume sollen genügend Tageslicht bekommen. Die Ausstattung wie z. B. Aufzugs-, Türschließ- oder Beleuchtungsanlagen in Hauseingängen und Treppenfluren muss nutzbar sein.

Bei Missständen sollen die Gemeinden handeln können. Sie werden Auskunfts- und Betretungsrechte erhalten, können Anordnungen treffen und schlimmstenfalls auch Räume für unbewohnbar erklären. Dann wird es Aufgabe des Vermieters sein, für eine anderweitige zumutbare Unterbringung der Mieterhaushalte zu sorgen, wenn er den schlechten Zustand zu verantworten hat, meldet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport in einer Pressemitteilung.

Kritik von Haus & Grund

Alexander Blažek, Vorstandsvorsitzender des Grundeigentümerverbandes Haus & Grund Schleswig-Holstein kritisiert den Entwurf: „Das Gesetz ist ein zahnloser Tiger, der vor allem eins schafft: Mehr Bürokratie. Die zuständigen Bauämter haben keinerlei personelle Kapazitäten, das Wohnraumschutzgesetz anzuwenden. In Hamburg kümmern sich rund 30 Stellen um die Anwendung. Ohne diese Manpower bringt ein derartiges Gesetz nichts.“  

Andreas Breitner, Direktor des Verbands norddeutscher Wohnungsunternehmen, hingegen lobt den Entwurf: „Endlich. Die Landesregierung in Kiel kommt einer langjährigen Forderung der sozialen Vermieter und tut etwas sehr Wichtiges für die Mieterinnen und Mieter im Land. Auch wenn es Einzelfälle sind: immer wieder vernachlässigen Eigentümer ihre Immobilie, greifen aber die Miete ab und gefährden so die Menschen, die in den Wohnungen leben.“

 

Aktueller Beitrag

  • 05.09.2024
  • News
„Jung kauft Alt“: Förderprogramm für Hauskauf

Jung kauft Alt: Die Konditionen

  • Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die Eigentum von selbstgenutztem Wohnraum erwerben, bei denen mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt und deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen max. 90.000 Euro bei einem Kind beträgt, zuzüglich 10.000 Euro je weiteres Kind.
  • Die zu erwerbende Wohnimmobilie muss zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß eines Energiebedarfs- oder Verbrauchsausweises in die Energieeffizienzklasse F, G oder H eingestuft sein.
  • Förderfähige Kosten sind der Kaufpreis inklusive Grundstückskosten. Die maximale Höhe des Kreditbetrags hängt ab von der Anzahl der im Haushalt wohnenden minderjährigen Kinder. Bei einem Kind können bis zu 100.000 Euro beantragt werden, bei zwei Kindern bis zu 125.000 Euro und ab drei Kindern bis zu 150.000 Euro. Es sind Kreditlaufzeiten ab sieben und bis 35 Jahre möglich, die Zinsen können je nach Laufzeitvariante für maximal 20 Jahre festgeschrieben werden.
  • Antragstellende verpflichten sich, die erworbene Bestandsimmobilie binnen 54 Monaten ab KfW-Förderzusage energetisch mindestens auf das Niveau eines „Effizienzhauses 70 EE“ zu sanieren. Für die Sanierung können zusätzlich z. B. zinsgünstige Kredite und Zuschüsse der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) genutzt werden.

„Geld sparen und Ressourcen schonen“

Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, sagt: „Geld sparen und gleichzeitig Ressourcen schonen, das kann man durch das Sanieren von alten Häusern. Mit unserem neuen Förderprogramm ‚Jung kauft Alt‘ können sich jetzt auch Familien mit mittleren und kleineren Einkommen ihren Traum vom Einfamilienhaus erfüllen.“ Der Immobilienverband Deutschland (IVD) begrüßt die Idee, übt aber auch Kritik: „[…] Leider wiederholt man bei ‚Jung kauft Alt‘ den gleichen Fehler wie bei der Neubauförderung ‚Wohneigentum für Familien‘ (WEF): Die Einkommensgrenzen und zinsverbilligten Förderdarlehen sind viel zu niedrig, um die sehr hohen Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen zu können“, erklärt IVD-Präsident Dirk Wohltorf.

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