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Wohngeld wird erhöht

Dynamisierung des Wohngeldes

Laut Bundesbauministerium soll das Wohngeld am 1. Januar 2025 um rund 30 Euro erhöht werden. Im Wohngeldgesetz [WoGG (§ 43 Absatz 1)] ist eine regelmäßige Dynamisierung vorgeschrieben. Auch bei anderen staatlichen Leistungen oder Gebühren ist eine turnusmäßige Anpassung üblich. Durch die Dynamisierung des Wohngelds im Zwei-Jahres-Rhythmus (zum nächsten Mal zum 1. Januar 2025) soll eine Anpassung des Wohngelds an die Preis- und Mietpreisentwicklung garantiert werden. Die Dynamisierung soll private Haushalte (darunter viele Rentnerinnen und Rentner) entlasten und deren reale Kaufkraft sichern. Der Bundesrat muss der Erhöhung noch zustimmen.

Gestiegene Energiepreise und Inflation

„Vor dem Hintergrund der gestiegenen Energiepreise und der sehr hohen Inflation der Jahre 2022 und 2023, haben wir für eine schnelle Wohngeld-Reform gesorgt. Damit werden Menschen mit geringen Einkommen zielgerichtet entlastet“, so Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Und weiter: „Die Menschen geben heute deutlich mehr Geld für Miete, Energie und die Waren des täglichen Bedarfs aus. Um die Entlastungswirkung auch langfristig zu erhalten, erhöhen wir das monatliche Wohngeld zum 1. Januar 2025 um durchschnittlich 15 Prozent bzw. 30 Euro. Damit bleibt Wohnen für Millionen Rentnerinnen und Rentner, Familien und Arbeitende weiterhin bezahlbar.“

Aktueller Beitrag

  • 06.11.2025
  • News
Herbstlichen Nachbarschaftsfragen: Laub, Äpfel & Igelschutz

Fallobst gehört dem Grundstückseigentümer

Hängen Äpfel oder anderes Obst vom Nachbargrundstück über den Zaun, dürfen diese Früchte nicht einfach gepflückt werden. Fallen sie jedoch von selbst in den Garten, gehören sie dem Nachbarn und dürfen aufgesammelt werden. Wichtig: Äste dürfen nicht geschüttelt werden, um Früchte herabfallen zu lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt ausdrücklich, dass hinübergefallene Früchte dem Grundstückseigentümer zustehen, auf dessen Boden sie landen.

Laub: Zumutbar, aber nicht grenzenlos

Grundsätzlich muss jeder das Laub auf dem eigenen Grundstück beseitigen – auch wenn es von Nachbarbäumen stammt. Solche Immissionen gelten in der Regel als ortsüblich. Nur wenn Laub oder Fallobst die Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen, kann vom Nachbarn Abhilfe verlangt werden. Im Extremfall besteht sogar Anspruch auf Aufwendungsersatz. Für Straßen und Gehwege ist meist die Kommune zuständig, soweit sie die Reinigungspflicht nicht auf Anlieger übertragen hat.

Naturschutz beachten

Größere Rückschnitte an Hecken, Büschen und Bäumen sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September verboten. Ab dem 1. Oktober dürfen Grundstückseigentümer wieder umfangreichere Schnittmaßnahmen durchführen. Diese Frist sollte genutzt werden, um rechtzeitig notwendige Pflegemaßnahmen einzuplanen.

IVD-Tipp: Erst reden, dann streiten

„Ein klärendes Gespräch mit der Nachbarschaft ist meist schneller und kostengünstiger als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Oft lassen sich einvernehmliche Lösungen finden – etwa gemeinsame Entsorgung, abgestimmte Reinigungsaktionen oder die Erlaubnis zur Ernte von überhängenden Früchten“, rät Engel-Lindner.

Praktische Empfehlungen

  • Reife Früchte nicht vom Nachbarbaum pflücken; herabgefallenes Obst darf verwertet werden.
  • Laub über Biotonne, Kompost oder Grüngutsammelstellen entsorgen – nicht verbrennen.
  • Bei erheblichen Belastungen Nachbarn zur Beseitigung auffordern, gegebenenfalls Frist setzen.
  • Gehölzschnittmaßnahmen ab jetzt bis Ende Februar durchführen.

Igel & Co. schützen

„Und noch ein wichtiger Hinweis zuletzt: Laubhaufen sind wichtiger Lebensraum für Kleintiere wie Igel. Vor dem Entfernen sollte geprüft werden, ob Tiere darin leben“, führt Engel-Lindner aus. „Laubhaufen behutsam umsetzen, keine Laubbläser oder Motorsensen direkt einsetzen. Bei verletzten oder hilflosen Tieren hilft die örtliche Tierauffangstation oder der Tierschutz weiter.“

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