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Wohneigentum: Das ändert sich im Jahr 2025

Einkommensteuerbefreiung für PV-Anlagen: Zulässige Bruttoleistung wird verdoppelt

Die Einkommensteuerbefreiung für kleine Photovoltaik-Anlagen wird ausgeweitet. Für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, gilt: Die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung wird von 15 Kilowatt Peak (kW peak) auf 30 kW peak pro Wohneinheit oder Gewerbeeinheit erhöht. Es wird außerdem klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Das bedeutet: Wird die Grenze überschritten, wird die volle Besteuerung fällig.

Einbau von Smart Metern in bestimmten Haushalten verpflichtend

Ab dem 01.01.2025 sind Messstellenbetreiber verpflichtet, in bestimmten Haushalten sogenannte Smart Meter – intelligente Messsysteme – einzubauen. Das betrifft Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6.000 Kilowattstunden, Haushalte, die eine Photovoltaikanlage mit 7 bis 100 Kilowatt installierter Leistung haben, und Haushalte mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, zum Beispiel Wärmepumpe, E-Ladestation oder andere.

In allen anderen Haushalten wird lediglich ein digitaler Stromzähler eingebaut. Sie können allerdings beim Messstellenbetreiber – in der Regel ist das der örtliche Netzbetreiber – auch den Einbau eines Smart Meter verlangen. Diese senden regelmäßig Daten über den Stromverbrauch an Stromversorger und Netzbetreiber sowie an den Messstellenbetreiber. Ab 2025 müssen Haushalte mit einem Smart Meter dynamische Stromtarife angeboten bekommen.

Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung auch bei Wärmepumpen

Seit 01.10.2024 müssen auch in Mehrfamilienhäusern, die überwiegend mit Wärme bzw. mit Wärme und Warmwasser aus Wärmepumpen versorgt werden, die Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden, wie es bei Öl, Erdgas und Fernwärme der Fall ist. Das schreibt die novellierte Heizkostenverordnung vor. Wenn der anteilige Verbrauch der Nutzer zum Stichtag 01.10.2024 noch nicht erfasst wurde, gilt eine Übergangsfrist: Gebäudeeigentümer haben dann bis zum 30.09.2025 Zeit, entsprechende Geräte zur Verbrauchserfassung zu installieren (§ 12 (3) Heizkostenverordnung).​ Nach diesem Datum müssen sie die Heizkosten verbrauchsabhängig abrechnen.

Bestandsaufnahme zum Zustand von Etagenheizungen

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) mit Etagenheizungen bis zum 31.12.2024 ein Verfahren zur Bestandsaufnahme des Zustands ihrer Heizungen einzuleiten. Diese Maßnahme dient der frühzeitigen Vorbereitung auf mögliche spätere Heizungstausche. Wohnungseigentümergemeinschaften mit Etagenheizungen sind gesetzlich verpflichtet, bis zum 31.12.2024 beim Bezirksschornsteinfegermeister Daten aus dem Kehrbuch für jede Etagenheizung anzufordern. Relevant sind Informationen zu Art, zum Alter, zur Funktionsfähigkeit und zur Nennwärmeleistung der einzelnen Heizungen.

Zusätzlich müssen die WEGs bis zum genannten Datum direkt von den jeweiligen Eigentümern Auskünfte über die Heizungsanlagen und -ausstattungen, die zum Sondereigentum gehören, anfragen:

  • über den Zustand ihrer Heizung (unter anderem, ob diese in der Vergangenheit bereits einmal oder mehrmals ausgefallen ist),
  • über die Anzahl der Heizkörper in der Wohnung und deren Funktionstüchtigkeit,
  • über durchgeführte Reparaturen an der Heizung,
  • über Veränderungen, die an Heizung, Leitungen oder Heizkörpern vorgenommen wurden.

Ebenfalls wichtig sind Informationen darüber, ob Maßnahmen zur Effizienzsteigerung vorgenommen wurden, zum Beispiel ein Austausch der Heizkörperventile.

Reformierte Grundsteuer

Ab 01.01.2025 wird die reformierte Grundsteuer auf Grundlage der neuen Regeln und neuen Hebesätze der Gemeinden erhoben. Die Grundsteuer berechnet sich anhand von 3 Variablen: Wert des Grundbesitzes (Grundsteuerwert) x Steuermesszahl x Hebesatz.

E-Rechnungspflicht auch für vermietende Eigentümer

Eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes sieht die Einführung der elektronischen Rechnung vor – als Teil des Wachstumschancengesetzes. Die E-Rechnungspflicht tritt in Deutschland am 01.01.2025 für Unternehmen im B2B-Sektor in Kraft. Auch alle vermietenden Eigentümer – ganz gleich, ob sie umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig vermieten – müssen ab 01.01.2025 elektronische Rechnungen empfangen, verarbeiten und archivieren können.

Die Pflicht zum Ausstellen von E-Rechnungen gilt hingegen nur für Vermietende, die zur Umsatzsteuer optieren, die also umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer vermieten (gemäß § 9 UStG). Allerdings gilt noch bis Ende 2026 eine Übergangsfrist. Bis dahin sind auch weiterhin Papier- bzw. PDF-Rechnungen zulässig, sofern der Rechnungsempfänger dem zugestimmt hat.

Aktueller Beitrag

  • 15.01.2026
  • News
Aktuelle Analyse: Wärmewende ist ökonomische Realität – Markt treibt Heizungstausch

Erstmals mehr Wärmepumpen als Gasheizungen verkauft

Ein zentrales Signal sind die Verkaufszahlen: Für 2025 werden rund 284.000 verkaufte Wärmepumpen erwartet, gegenüber etwa 230.000 neuen Gasheizungen. Erstmals ziehen Wärmepumpen damit am deutschen Heizungsmarkt an Gasheizungen vorbei. Auch das Handwerk unterstützt den Wandel: Installationsbetriebe bewerten Wärmepumpen drei Mal so häufig positiv wie Gasheizungen, Schulungen sind stark nachgefragt, Kapazitäten wurden ausgebaut.

Parallel verliert das Kostenargument an Gewicht. Wärmepumpen sind heute die günstigste Heiztechnologie im laufenden Betrieb. Ein durchschnittlicher Haushalt spart gegenüber einer Gasheizung mehrere hundert Euro pro Jahr, nicht zuletzt durch steigende CO₂-Kosten für fossile Energien. Nach der Preisspitze der Jahre 2022 bis 2024 sinken zudem die Anschaffungskosten, Hersteller rechnen mittelfristig mit Einsparungen von bis zu 40 Prozent.

Der Markt hat seine Entscheidung getroffen

Auch im Gebäudebestand erweist sich die Technik als geeigneter als ihr Ruf: Bereits jedes zweite Mehrfamilienhaus ist ohne größere Umbauten für Wärmepumpen geeignet. Flankiert wird die Entwicklung durch die kommunale Wärmeplanung, die für mehr als zwei Drittel der Bevölkerung bereits läuft oder abgeschlossen ist, sowie durch verbindliche EU-Vorgaben zum Ausstieg aus fossilen Heizungen bis 2040.

„Die Wärmewende ist keine fragile politische Absichtserklärung mehr, sondern eine ökonomische Realität“, erklärt Julia Hellmer, Projektmanagerin von co2online. „Der Markt hat seine Entscheidung längst getroffen.“

Gesellschaftliche Stimmung verändert sich

Laut der Bestandsaufnahme zur Wärmewende von co2online entpolarisiert sich die Wärmewende. Zwischen 2023 und 2024 sinkt die spaltende Wahrnehmung von Klima- und Heizthemen von 43 auf 27 Prozent. Die Debatte beruhigt sich, die Akzeptanz steigt. Erst vor diesem Hintergrund verändert sich nun auch die gesellschaftliche Stimmung. Die Heizungsfrage verliert an Schärfe, die Wahrnehmung von Klimathemen als spaltend nimmt ab. Immer mehr Menschen betrachten die Wärmewende nicht mehr als ideologisches Projekt, sondern als praktische Investitionsentscheidung (IKND, 2025). Auffällig ist dabei: Die Akzeptanz folgt dem Markt, nicht umgekehrt. Vertrauen entsteht, weil die Technologie funktioniert, verfügbar ist und sich rechnet.

Auch die Ergebnisse der aktuellen Pollytix-Umfrage im Auftrag von co2online bestätigen das gesellschaftliche Stimmungsbild. Sie zeigt einen deutlichen Fortschritt in der Wahrnehmung der Wärmewende: Es geht zunehmend nicht mehr nur um Akzeptanz, sondern um aktive Präferenz. Im Dezember 2025 ist die Wärmepumpe das Heizsystem der Wahl, bereits heute würde sich jede dritte Person in Deutschland für eine Wärmepumpe entscheiden (Juli 2023: 19 %).

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