
Was Mieter tun können
Entdecken Mieter ein Wespennest an ihrer Wohnung, sollten sie dies zeitnah dem Vermieter oder der Hausverwaltung melden. Insbesondere, wenn die Tiere in Rollladenkästen nisten oder anderweitig die Baustruktur (z. B. Dämmung) schädigen könnten. Muss das Nest entfernt werden, hat der Vermieter die Kosten hierfür zu tragen – je nach Fachfirma betragen diese etwa 150 bis 250 Euro. Möglich ist auch der Weg über Umweltschutzorganisationen, die häufig kostengünstige Umsiedlungen anbieten. Da es sich bei diesen Kosten nicht um regelmäßig anfallende Kosten handelt, dürfen sie nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden.
Und als Eigentümer?
Eigentümer sollten sich zunächst an einen Schädlingsbekämpfer wenden. Dieser kann die Lage gut einschätzen und zu weiteren Schritten raten. Die Entfernung eines Nests ist in jedem Fall genehmigungspflichtig. Mitglieder einer Wohneigentümergemeinschaft sollten die Verwaltung informieren. Auf keinen Fall sollten Sie das Nest selbst entfernen: Die Tiere genießen besonderen Schutz und es drohen hohe Bußgelder (bis 50.000 Euro).
Friedlich zusammenleben?
Nur die Deutsche Wespe und die gemeine Wespe werden lästig und haben es auf unsere Speisen und Getränke abgesehen, alle anderen Arten verhalten sich eher zurückhaltend. Da Wespen und Hornissen unter Naturschutz stehen, wird die Entfernung des Nests nur in besonderen Fällen genehmigt, z. B. bei Allergikern oder Säuglingen/Kleinkindern im Haus oder wenn die Bausubstanz beschädigt wird. Wer ein Wespennest entdeckt, sollte zwei bis drei Meter Abstand halten und die Einflugschneise meiden. Im Herbst sterben die Tiere und das Nest kann entfernt werden, bzw. der Zugang zum Nest verschlossen werden.
Aktueller Beitrag
Hintergrund ist das Verbot von Bleileitungen, welches am 12. Januar 2026 verbindlich in Kraft tritt (§ 17 TrinkwV). Ab diesem Zeitpunkt dürfen Bleirohre weder im Betrieb bleiben noch repariert oder übergangsweise weiterverwendet werden. Betroffen sind nicht nur Hauptleitungen, sondern auch einzelne Teilstücke, Stichleitungen oder Mischinstallationen. Zuständig für den Austausch ist stets der Eigentümer der Immobilie.
„Das Thema betrifft in erster Linie ältere Gebäude, die noch aus der Zeit vor 1973 stammen“, erklärt Anika Schönfeldt-Schulz, Vorsitzende des IVD Nord. „Gerade in Mehrfamilienhäusern mit gemischtem Leitungsbestand ist es wichtig, jetzt Klarheit zu schaffen, ob eventuell noch Bleileitungen oder bleihaltige Teilstücke vorhanden sind.“
Das Ziel der Verordnung ist der konsequente Gesundheitsschutz. Blei kann sich aus alten Rohren lösen und ins Trinkwasser übergehen – mit potenziell schädlichen Folgen insbesondere für Säuglinge und Kinder. Eigentümer und Verwalter sind deshalb verpflichtet, den Zustand der Trinkwasserinstallation zu prüfen, mögliche Bleileitungen zu identifizieren und diese durch geeignete Materialien zu ersetzen oder stillzulegen. Wer erst kurz vor Ablauf der Frist reagiert, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch Engpässe bei Handwerksbetrieben und steigende Kosten durch kurzfristige Aufträge.
Generell sind zwar Leitungsschäden in Gebäuden nicht häufiger geworden – die Zahl der Schadensfälle ist seit Jahren relativ stabil –, doch die Kosten pro Schaden steigen deutlich. Hauptgründe sind die gestiegenen Material- und Lohnkosten, aber auch die komplexeren Sanierungsvorgaben. Damit wächst der finanzielle Druck auf Eigentümer und Verwaltungen, rechtzeitig zu investieren und Instandhaltungsmaßnahmen strategisch zu planen. Ein rechtzeitiger Austausch von Bleileitungen kann also nicht nur gesundheitliche Risiken vermeiden, sondern auch Folgekosten und Versicherungsstreitigkeiten vorbeugen.
„Unsere Empfehlung ist klar: jetzt prüfen, planen und dokumentieren“, betont Carl-Christian Franzen, stellvertretender Vorsitzender des IVD Nord für Hamburg. „Wer frühzeitig handelt, vermeidet unnötigen Aufwand, sichert die Wasserqualität und erhält den Wert seiner Immobilie.“ Eine Bestandsaufnahme durch Fachbetriebe schafft Sicherheit – auch im Hinblick auf Nachweispflichten gegenüber Behörden oder Mietern.
Darüber hinaus rät der Verband, Sanierungen gegebenenfalls mit weiteren Instandhaltungsmaßnahmen zu kombinieren, etwa mit dem Austausch alter Rohrisolierungen oder der Erneuerung der Trinkwasserarmaturen. So lassen sich Synergien nutzen und Kosten bündeln.
Der Energiedienstleister Techem informiert auf seiner Internetseite darüber, dass eine Fristverlängerung nur in folgenden Ausnahmefällen beantragt werden kann: