
Corona-Maßnahmen hatten Einfluss auf Verbrauch
Eine aktuelle Auswertung des Warmwasserspiegels (www.warmwasserspiegel.de) zeigt deutliche Veränderungen im Warmwasserverbrauch der Haushalte in Deutschland innerhalb der letzten sechs Jahre. Eine Stichprobe von mehr als 34.000 realen Verbrauchsdaten aus den Jahren 2018 bis 2023 zeigt, dass der Warmwasserverbrauch in Privathaushalten während der Corona-Pandemie zunahm, jedoch anschließend wieder auf das Niveau von vor der Pandemie zurückging.
Zwischen 2019 und 2021 stieg der Warmwasserverbrauch in Privathaushalten um fast 19 Prozent – von etwa 32 Litern auf über 38 Liter pro Tag und Person. In den Folgejahren sank der Warmwasserverbrauch dann wieder – um 14 Prozent auf knapp 33 Liter pro Tag und Person im Jahr 2023.
Jahr / Warmwasserverbrauch pro Person und Tag
Warmwasserverbrauch bietet Sparpotenzial in Milliardenhöhe
Die Gründe für den Mehrverbrauch sind extrem vielseitig. Die Menschen haben verstärkt auf Hygiene geachtet, um einer möglichen Infektion vorzubeugen. Auch wurde vermehrt im Homeoffice gekocht, was mehr Wasser verbraucht, als das Kochen in einer Großküche, z. B. in einer Kantine.
Um den positiven Trend des sinkenden Verbrauchs weiterzuführen, bedarf es intensiver Aufklärung und Information. Bundesweit werden nach wie vor jährlich 230 Millionen Kubikmeter Warmwasser verschwendet. Würde dieses Potenzial ausgeschöpft, ließen sich Energie- und Wasserkosten in Höhe von 3,1 Milliarden Euro sparen und drei Millionen Tonnen CO2 vermeiden. Der Warmwasserspiegel (www.warmwasserspiegel.de) bietet wertvolle Anhaltspunkte und Tipps, wie jeder Einzelne seinen Wasserverbrauch optimieren kann.
Aktueller Beitrag
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Mieter von seinem Untermieter eine Nettokaltmiete für eine möblierte Wohnung verlangt, die zeitweise mehr als 500 Euro über der Miete lag, die er selbst an seinen Vermieter zahlte. Der BGH hat deutlich gemacht, dass ein solcher wirtschaftlicher Vorteil mit dem Zweck der gesetzlichen Untervermietungsregelungen nicht vereinbar ist. „Der Bundesgerichtshof hat unmissverständlich klargestellt: Untervermietung dient dem Erhalt von Wohnraum und nicht der Gewinnerzielung“, erklärt die Präsidentin des Deutschen Mieterbundes, Melanie Weber-Moritz. „Viele Menschen sind auf Untervermietung angewiesen, weil sie auf dem regulären Wohnungsmarkt keine Chance haben. Diese Notlage darf nicht ausgenutzt werden – weder von Vermietenden noch von Hauptmietenden.“
Besondere Bedeutung kommt der Entscheidung vor dem Hintergrund zu, dass es bislang keine gesetzlichen Vorgaben für Möblierungszuschläge gibt. Weder deren Berechnung noch eine Obergrenze sind geregelt, zudem besteht keine Pflicht zur gesonderten Ausweisung im Mietvertrag. Auch im vorliegenden Fall hatte der Mieter argumentiert, eine deutlich höhere Untermiete sei wegen einer angeblich „hochwertigen Möblierung“ gerechtfertigt. Zu Unrecht, so der BGH. Eine Möblierung ist kein Freibrief für beliebige Mietaufschläge. „Mit seiner Entscheidung setzt sich der BGH damit von einer Praxis ab, die der Deutsche Mieterbund seit Jahren insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten beobachtet: Immer häufiger werden Wohnungen oder einzelne Zimmer möbliert oder teilmöbliert vermietet, um die Mietpreisbremse zu umgehen und deutlich höhere Mieten zu verlangen. Das Urteil aus Karlsruhe ist eine sehr klare Absage an rein gewinnorientierte Vermietung auf Kosten Wohnungssuchender und zeigt auf, wie dringend eine gesetzliche Klarstellung ist“, so Weber-Moritz.
Positiv bewertet der Deutsche Mieterbund daher die angekündigte Gesetzesinitiative von Bundesjustizministerin Hubig, den Möblierungszuschlag künftig ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch zu regeln, seine zulässige Höhe festzulegen und eine transparente Ausweisung im Mietvertrag vorzuschreiben. „Die geplante Reform ist ein wichtiger und notwendiger Schritt, um Schlupflöcher zu schließen“, fordert Weber-Moritz. „Der BGH hat heute ein wichtiges Signal gesetzt. Weder die Möblierung noch die Untervermietung dürfen zur Umgehung der Mietpreisbremse missbraucht werden, denn Wohnraum ist keine Ware zur maximalen Gewinnerzielung. Nun ist die Politik am Zug, dieses Signal in Gesetzesform zu gießen.“
Auch die Interessengemeinschaft „Haus & Grund Deutschland“ begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Untervermietungen. Vermieter dürfen ein Wohnraummietverhältnis ordentlich kündigen, wenn Mieter eine Wohnung ohne Erlaubnis und gewinnbringend untervermieten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Untermiete die Grenze der Mietpreisbremse überschreitet.
„Untervermietung ist kein Geschäftsmodell. Das ist auch eine Frage der Fairness. Private Vermieter haben Pflichten, tragen Verantwortung und Kosten – sie dürfen nicht zusehen müssen, wie Dritte das Mietverhältnis betrügerisch missbrauchen“, kommentiert Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke.
[Bundesgerichtshof, 28.01.2026, Az. VIII ZR 228/23]