Ein Mieter der infolge einer Pflichtverletzung des Vermieters aus der Wohnung auszieht und keine neue Wohnung anmietet, sondern Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt, kann die angefallenen Maklerkosten nicht als Schadensersatz vom Vermieter verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen entschieden.
Mieter beziehen Eigentum nach Kündigung
In beiden Fällen verlangten die Kläger von ihren ehemaligen Vermietern die Erstattung der Maklerkosten, die beim Erwerb von Wohneigentum angefallen waren. Der erste Mieter wurde wegen Eigenbedarfs gekündigt und erwarb daraufhin Wohneigentum. Der Eigentümer realisierte den Eigenbedarf jedoch nicht und der Mieter klagte auf Erstattung seiner Maklerkosten in Höhe von 29.500 Euro. Im zweiten Fall kündigte der Mieter fristlos aufgrund von anhaltenden Streitigkeiten mit dem Vermieter und wiederholten Pflichtverletzungen und erwarb ein Einfamilienhaus. Unter anderem forderte er die Maklerkosten für den Hauserwerb (13.000 Euro), die Umzugskosten sowie die Kosten der Übergangsunterkunft ein.
BGH gibt Vermietern Recht
Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Vermieter. In beiden Fällen stellen die Maklerkosten, welche die jeweiligen Mieter zwecks Erwerbs einer Eigentumswohnung bzw. eines Hauses zu Eigentum aufgewandt haben, keinen erstattungsfähigen Schaden dar. Denn eine vertragliche Haftung – hier der jeweiligen Vermieter – besteht nur für diejenigen Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Der Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit dem (verletzten) Gebrauchserhaltungsinteresse des Mieters stehen, was bezüglich der Maklerkosten nicht der Fall ist.
[BGH VIII ZR 238/18 & VIII ZR 371/18]
Aktueller Beitrag
Novelle des Solargesetzes
Am 8.11.2023 hat der Landtag die Novelle des Solargesetzes verabschiedet, am 1.1.2024 soll sie in Kraft treten. Bei allen öffentlichen Neubauten und bei Dachsanierungen müssen ab Januar Photovoltaikanlagen installiert werden. Für gewerbliche Gebäude gilt die Solarpflicht bereits seit zwei Jahren. Sprecher der Regierungsfraktionen begründeten die Novelle mit einer Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beim Klimaschutz und dem Ausbau erneuerbarer Energien.
Mit der neuen Solarpflicht für öffentliche Gebäude will die Landesregierung die Ausbaulücke bei der Photovoltaik schließen. So strebt sie einen Zubau von jährlich 500 Megawatt (MW) an. Der Ausbau belief sich im Jahr 2021 auf 266 MW und im Jahr 2022 auf 350 MW.
Sonderregelung für private Haushalte
Private Haushalte sollen bei Neubauten demnach zunächst nur dazu verpflichtet werden, das Gebäude „PV-ready“ zu machen. Das bedeutet, sie sind dazu verpflichtet, Vorrichtungen für PV-Anlagen zu installieren, wie zum Beispiel Kabel oder Leerrohre. Die SPD-Abgeordnete Tamara Müller begründete dies mit den hohen Investitionskosten von rund 15.000 Euro sowie damit, dass sich private Eigentümer selbst für oder gegen eine PV-Anlage entscheiden sollen. Die CDU-Opposition hätte sich auch für private Neubauten eine Pflicht zum Betrieb einer Solarstromanlage gewünscht.
In mehreren Bundesländern gibt es bereits unterschiedliche Regelungen zur Solarpflicht. Die Bundesregierung denkt über eine bundesweite Lösung nach.