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Urteil: Vermieter müssen Hinweisgeber unter Umständen preisgeben

Erhält ein Vermieter oder Verwalter Hinweise auf Missstände oder auf Fehlverhalten eines Bewohners, muss er diesem unter Umständen mitteilen, wer der Beschwerdegeber war. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Der Fall: Mitbewohner beschwerten sich über Missstände

Die Mitbewohner einer Hausgemeinschaft beschwerten sich über den Mieter einer Wohnung in dem Mehrfamilienhaus. Daraufhin verfasste die Vermieterin den folgenden Brief: „Auf Grund von Beschwerden über starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus möchten wir eine Begehung Ihrer Wohnung durchführen. Unser Mitarbeiter […] wird die Wohnungsbesichtigung durchführen“. Bei der Begehung wurde ein verwahrloster Zustand der Wohnung festgestellt. Der Mieter erhielt ein weiteres Schreiben mit der Aufforderung zur Reinigung und einem zweiten Begehungstermin. Der betroffene Mieter forderte seine Vermieterin unter Verweis auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dazu auf, ihm die Beschwerdegeber namentlich zu nennen. Aus Datenschutzgründen verweigerte die Vermieterin die Nennung der Namen und teilte ihm mit, die Beschwerden wurden revidiert und man könne die „Sache ruhen lassen“.

Das Urteil: Vermieterin muss Namen preisgeben

Anders als das Landgericht und das Oberlandesgericht, gab der BGH dem Mieter Recht und führte dafür verschiedene Gründe auf. So seien unter anderem die Beschwerden wegen des direkten Bezugs auf die Wohnung des Klägers „personenbezogene Daten, die mittelbar den Kläger beträfen“. Zudem befand der BGH, dass dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden muss, Unterlassungsansprüche gegen den Hinweisgeber geltend zu machen, falls sich die Beschwerden als unwahr erweisen.

[BGH VI ZR 14/21]

 

Aktueller Beitrag

  • 18.04.2024
  • News
Schönheitsreparaturen: Beweislast liegt beim Mieter

Der Fall: Mieterin fordert Übernahme von Schönheitsreparaturen

Der Formularmietvertrag sieht eine Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach Ablauf bestimmter, flexibler Fristen vor, die sich – wie zusätzlich ausdrücklich festgehalten wird – entsprechend dem Zustand der Wohnung und dem Grad der Abnutzung verlängern oder verkürzen können. Ferner soll der Mieter für den Umfang der im Laufe seiner Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig sein.

Die Mieterin hat mit ihrer Klage – nach einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren – einen Kostenvorschuss zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung in Höhe von 26.210 Euro sowie die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die von ihr derzeit gezahlte Miete bis zur Durchführung von Schönheitsreparaturen um 10 Prozent zu mindern. Sie berief sich hierbei darauf, dass sie die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen hätte und somit die Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam sein soll. Für diese Aussage hatte sie jedoch keinerlei Beweise.

Das Urteil: Klausel ist wirksam

Die im Mietvertrag enthaltene formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter hält einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB stand, so dass die Vermieterin nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Die Mieterin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme oder eine Mietminderung. Da sie zudem nicht beweisen konnte, dass sie eine renovierungsbedürftige Wohnung übernommen hat, bleibt die Klausel zu den Schönheitsreparaturen wirksam. Somit ist die Mieterin zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet.
[BGH AZ. VIII ZB 43/23]

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