Erhält ein Vermieter oder Verwalter Hinweise auf Missstände oder auf Fehlverhalten eines Bewohners, muss er diesem unter Umständen mitteilen, wer der Beschwerdegeber war. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Fall: Mitbewohner beschwerten sich über Missstände
Die Mitbewohner einer Hausgemeinschaft beschwerten sich über den Mieter einer Wohnung in dem Mehrfamilienhaus. Daraufhin verfasste die Vermieterin den folgenden Brief: „Auf Grund von Beschwerden über starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus möchten wir eine Begehung Ihrer Wohnung durchführen. Unser Mitarbeiter […] wird die Wohnungsbesichtigung durchführen“. Bei der Begehung wurde ein verwahrloster Zustand der Wohnung festgestellt. Der Mieter erhielt ein weiteres Schreiben mit der Aufforderung zur Reinigung und einem zweiten Begehungstermin. Der betroffene Mieter forderte seine Vermieterin unter Verweis auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dazu auf, ihm die Beschwerdegeber namentlich zu nennen. Aus Datenschutzgründen verweigerte die Vermieterin die Nennung der Namen und teilte ihm mit, die Beschwerden wurden revidiert und man könne die „Sache ruhen lassen“.
Das Urteil: Vermieterin muss Namen preisgeben
Anders als das Landgericht und das Oberlandesgericht, gab der BGH dem Mieter Recht und führte dafür verschiedene Gründe auf. So seien unter anderem die Beschwerden wegen des direkten Bezugs auf die Wohnung des Klägers „personenbezogene Daten, die mittelbar den Kläger beträfen“. Zudem befand der BGH, dass dem Kläger die Möglichkeit gegeben werden muss, Unterlassungsansprüche gegen den Hinweisgeber geltend zu machen, falls sich die Beschwerden als unwahr erweisen.
[BGH VI ZR 14/21]
Aktueller Beitrag
Besonders Warmwasser-Zirkulationssysteme verursachen hohe Energieverluste. In Ein-Personen-Haushalten mit Zirkulation kann der Verbrauch bis zu dreimal höher sein als ohne. Dies zeigt, dass das größte Sparpotenzial in der Optimierung der technischen Systeme liegt – ein einmaliger Schritt, der langfristig wirkt.
„Während der Energiekrise wurde oft über Verhaltensänderungen gesprochen, wie kürzeres Duschen. Doch die Analyse zeigt: Die großen Einsparungen lassen sich durch technische Optimierungen erreichen“, sagt Tanja Loitz, Geschäftsführerin von co2online. „Wer darauf verzichten kann, permanent heißes Wasser in der Leitung vorzuhalten, sollte das Zirkulationssystem zu Gunsten der Energieeinsparungen auf jeden Fall abschalten.“
Kleine Hilfsmittel, wie der Sparduschkopf, und ein angepasstes Nutzerverhalten bleiben zwar wichtig, aber technische Verbesserungen bieten das größte Potenzial für langfristige Einsparungen ohne ständige bewusste Anstrengung. Das widerlegt den verbreiteten Mythos, dass Sparen vor allem eine Verhaltensfrage ist.
Hauseigentümer können bei zentral beheizten Gebäuden die Verteilleitungen und den Warmwasserspeicher dämmen. Bei Zirkulationssystemen empfiehlt es sich, die Zirkulationsleitung entweder zu dämmen oder, wenn möglich, abzutrennen und zu entleeren. Für kleinere Haushalte kann sogar ein Umstieg auf eine dezentrale Warmwassererzeugung, wie etwa Durchlauferhitzer, wirtschaftlich sein. Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen unterstützen Energieberater und das Fachhandwerk. Maßnahmen zur Optimierung der Energieeffizienz, wie die Erneuerung der Warmwasseranlage oder die Dämmung der Leitungen werden im Rahmen des Heizungstauschs oder der Heizungsoptimierung staatlich gefördert.
„Besonders Haushalte in älteren Gebäuden mit schlecht isolierten Warmwasserleitungen sollten auf Optimierungen achten. Hier sind die Verluste besonders hoch, und technische Maßnahmen wie die Dämmung der Leitungen oder die Abschaltung der Zirkulation können große Einsparungen bringen“, betont Dr. Hartmut Ehmler, Mitglied bei Scientists for Future und Autor der Auswertung.