Eine gemeinsame Studie des Energiedienstleisters Techem und der Statistik-Plattform Statista zum Thema digitale Energiewende zeigt: Das Interesse am eigenen Energieverbrauch ist in Deutschland stark ausgeprägt. So geben rund 84 Prozent der Befragten an, grundsätzlich großes Interesse am Energieverbrauch im eigenen Zuhause zu haben. 82 Prozent verfolgen ihre Verbrauchswerte – wobei das Interesse mit zunehmendem Alter ansteigt. Zudem hat sich der persönliche Wissensstand, nach Einschätzung der Befragten, in den letzten Jahren verbessert. So geben 60 Prozent der Beteiligten an, dass sie heute einen besseren Überblick über ihren Energieverbrauch haben als vor zwei Jahren.
Die Befragung, die im September 2024 durchgeführt wurde, beleuchtet die hohe Eigeninitiative der Deutschen: Im Schnitt kontrollieren mehr als zwei Drittel der Haushalte ihren Energieverbrauch mindestens halbjährlich, während rund ein Drittel diesen sogar monatlich überprüft. „Das leistet unsere unterjährige Verbrauchsinformation, die wir Vermietenden und Mietenden von rund 1,9 Millionen Wohnungen monatlich zur Verfügung stellen. Denn nur wer seinen Energieverbrauch genau kennt, kann diesen auch effizient steuern“, sagt Matthias Hartmann, CEO von Techem. Dennoch wünschen sich 66 Prozent mehr Transparenz und einen besseren Überblick über den Konsum von Heiz-Energie, Strom und Wasser in ihrem Haushalt.
Obwohl 95 Prozent der Befragten Wert auf einen sparsamen Umgang mit Energie legen, geben rund zwei Drittel an, dass die meisten Einsparpotenziale bereits ausgeschöpft seien. Viele Haushalte sehen Änderungen an der Ausstattung ihrer Wohnräume als notwendig an, um weitere Einsparungen zu ermöglichen.
Energiepreise bleiben weiterhin ein zentrales Thema, 73 Prozent der Befragten befürchten, dass die Kosten für Strom, Wärme und Wasser zu einer ernsthaften finanziellen Belastung werden könnten. Diese Sorge ist besonders in Ostdeutschland verbreitet, wo 80 Prozent der Haushalte in Sachsen und Thüringen steigende Preise als Problem ansehen. So lässt sich feststellen: Je niedriger das Einkommen, desto größer die Sorgen. Und auch die Energiebilanz eines Wohnraums gewinnt bei der Wahl einer neuen Wohnung weiter an Bedeutung – insbesondere bei jüngeren Menschen. Mit zunehmendem Alter sinkt jedoch die Bereitschaft, für eine energieeffizientere Wohnsituation umzuziehen oder höhere Mieten in Kauf zu nehmen.
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Wann ist Lärm erlaubt und wann wird es zu viel? Während manche Bewohner ihre Ruhe schätzen, feiern andere gerne. Auch Kindergeschrei und Hundegebell kann so manche Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder Nachbarschaft entzweien. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum rät: Bei Konflikten sollten Eigentümer immer zuerst das Gespräch mit dem Störer suchen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. „Ein dauerhaft harmonisches Miteinander ist wichtiger als sich kurzfristig durchzusetzen“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin von WiE.
Grundsätzlich gilt: Die Ruhezeiten legen die Bundesländer in den Landesimmissionsschutzgesetzen fest – üblich ist eine generelle Nachtruhe werktags von 22 bis 6 Uhr. Manche Kommunen legen zudem eine konkrete Mittagsruhe fest. In Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es häufig eine Hausordnung, die die Ruhezeiten regelt. Die Hausordnung kann von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, und auch strengere Vorgaben machen. Die WEG-Verwaltung ist dafür verantwortlich, die Hausordnung durchzusetzen. In den Ruhezeiten muss auf laute Geräusche, zum Beispiel durch Bohren oder Rasenmähen, verzichtet werden. Gespräche, Fernsehen und Musik in Zimmerlautstärke sind hingegen erlaubt.
Ist in der Hausordnung nichts anderes geregelt, gilt: Motorgetriebene Geräte wie Rasenmäher oder Heckenschere dürfen nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr genutzt werden. Das legt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung fest. Für besonders laute Geräte wie Laubbläser und Graskantenschneider gelten sogar noch strengere Vorschriften: Diese dürfen nur werktags zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr eingesetzt werden.
Auch Hundegebell ist immer wieder Streitpunkt unter Nachbarn. Gelegentliches Bellen zählt nicht als relevante Ruhestörung, übermäßiges oder anhaltendes Bellen – vor allem während der Ruhezeiten – kann allerdings ein Bußgeld nach sich ziehen. Da nicht jedem Tier das übermäßige Bellen abgewöhnt werden kann, kommen bauliche Dämmmaßnahmen als Alternative in Betracht.
Auch Heimsport kann in Mehrfamilienhäusern störend sein. Yoga auf der Bodenmatte ist sicherlich unproblematisch – anders sieht es beispielsweise bei Steppern aus. Manche Laufbänder bringen es sogar auf 75 Dezibel, was einer Waschmaschine im Schleudergang entspricht. Hier ist auf die Trittschallisolierung zu achten, gegebenenfalls ist eine spezielle Bodenmatte oder Teppich auszulegen. Übrigens: Auch das „Schäferstündchen“ der Nachbarn hat seine Grenzen. Laute Geräusche im Rahmen des Geschlechtsverkehrs sowie laute „Yippie“-Rufe müssen Nachbarn auch tagsüber nicht hinnehmen (AG Warendorf, Urteil vom 19.08.1997, Az. 5 C 414/97).
Bewohner mit Kindern und ohne Kinder haben oft unterschiedliche Interessen. Grundsätzlich gilt: Wenn Kinder spielen und toben, müssen andere Bewohner tolerant sein, allerdings nicht grenzenlos (BGH Beschluss vom 22.08.2017, Az. VIII ZR 226/16). Erfasst ist altersgerecht übliches kindliches Verhalten: Von kleinen Kindern kann keine Einhaltung der üblichen Ruhezeiten verlangt werden, bei älteren Kindern sieht es anders aus. Hier sind auch Eltern in der Pflicht: Während typischer Kinderlärm wie Schreien, Lachen und Toben beim Spielen, nächtliches Baby- und Kleinkindergeschrei oder gelegentliches Kindergetrampel nicht zu beanstanden ist, muss es beispielsweise nicht akzeptiert werden, wenn ein Kind über längere Zeit einen Ball gegen die Wand wirft.
Was beim Musizieren in den eigenen vier Wänden erlaubt ist, kommt auf den Einzelfall an – betrachtet werden unter anderem die Örtlichkeiten, die Art des Spielens sowie die Art der Geräuscheinwirkung. Als Leitlinie gilt laut BGH-Rechtsprechung: Zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen sind angemessen – unabhängig davon, ob es sich um einen Berufsmusiker oder einen Hobbymusiker handelt. Wichtig: Die üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit müssen stets eingehalten werden. Ein generelles Musizierverbot in einer Mietwohnung ist unwirksam (BGH, Urteil vom 26.10.2018, Az. V ZR 143/17).
Wenn ein Störer trotz freundlicher Ansprache uneinsichtig ist und Lärmbelästigungen anhalten, haben Nachbarn folgende Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren:
Vermietende Eigentümer sind übrigens auch dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine Lärmbelästigung zulasten ihrer Mieter abgestellt wird – Mieter können andernfalls sogar die Miete mindern (§ 536 BGB).
„Grundsätzlich ist es hilfreich, zunächst über einen gewissen Zeitraum hinweg ein Lärmprotokoll anzufertigen, um die behauptete Störung auch nachweisen zu können“, rät Dr. Sandra von Möller. Denn Voraussetzung für eine Lärmbelästigung ist unter anderem, dass die Geräusche wiederholt auftreten.