Seit 1983 Ihr Immobilienmakler in Essen.

Spielende Kinder, Musiker & Hundegebell: Wie viel Lärm ist erlaubt?

Wann ist Lärm erlaubt und wann wird es zu viel? Während manche Bewohner ihre Ruhe schätzen, feiern andere gerne. Auch Kindergeschrei und Hundegebell kann so manche Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder Nachbarschaft entzweien. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum rät: Bei Konflikten sollten Eigentümer immer zuerst das Gespräch mit dem Störer suchen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. „Ein dauerhaft harmonisches Miteinander ist wichtiger als sich kurzfristig durchzusetzen“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin von WiE.

Gesetzliche Ruhezeiten

Grundsätzlich gilt: Die Ruhezeiten legen die Bundesländer in den Landesimmissionsschutzgesetzen fest – üblich ist eine generelle Nachtruhe werktags von 22 bis 6 Uhr. Manche Kommunen legen zudem eine konkrete Mittagsruhe fest. In Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es häufig eine Hausordnung, die die Ruhezeiten regelt. Die Hausordnung kann von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, und auch strengere Vorgaben machen. Die WEG-Verwaltung ist dafür verantwortlich, die Hausordnung durchzusetzen. In den Ruhezeiten muss auf laute Geräusche, zum Beispiel durch Bohren oder Rasenmähen, verzichtet werden. Gespräche, Fernsehen und Musik in Zimmerlautstärke sind hingegen erlaubt.

Motorbetriebene Gartengeräte

Ist in der Hausordnung nichts anderes geregelt, gilt: Motorgetriebene Geräte wie Rasenmäher oder Heckenschere dürfen nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr genutzt werden. Das legt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung fest. Für besonders laute Geräte wie Laubbläser und Graskantenschneider gelten sogar noch strengere Vorschriften: Diese dürfen nur werktags zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr eingesetzt werden.

Hundegebell und laute Laufbänder

Auch Hundegebell ist immer wieder Streitpunkt unter Nachbarn. Gelegentliches Bellen zählt nicht als relevante Ruhestörung, übermäßiges oder anhaltendes Bellen – vor allem während der Ruhezeiten – kann allerdings ein Bußgeld nach sich ziehen. Da nicht jedem Tier das übermäßige Bellen abgewöhnt werden kann, kommen bauliche Dämmmaßnahmen als Alternative in Betracht.

Auch Heimsport kann in Mehrfamilienhäusern störend sein. Yoga auf der Bodenmatte ist sicherlich unproblematisch – anders sieht es beispielsweise bei Steppern aus. Manche Laufbänder bringen es sogar auf 75 Dezibel, was einer Waschmaschine im Schleudergang entspricht. Hier ist auf die Trittschallisolierung zu achten, gegebenenfalls ist eine spezielle Bodenmatte oder Teppich auszulegen. Übrigens: Auch das „Schäferstündchen“ der Nachbarn hat seine Grenzen. Laute Geräusche im Rahmen des Geschlechtsverkehrs sowie laute „Yippie“-Rufe müssen Nachbarn auch tagsüber nicht hinnehmen (AG Warendorf, Urteil vom 19.08.1997, Az. 5 C 414/97).

Kinderlärm muss nicht grenzenlos hingenommen werden

Bewohner mit Kindern und ohne Kinder haben oft unterschiedliche Interessen. Grundsätzlich gilt: Wenn Kinder spielen und toben, müssen andere Bewohner tolerant sein, allerdings nicht grenzenlos (BGH Beschluss vom 22.08.2017, Az. VIII ZR 226/16). Erfasst ist altersgerecht übliches kindliches Verhalten: Von kleinen Kindern kann keine Einhaltung der üblichen Ruhezeiten verlangt werden, bei älteren Kindern sieht es anders aus. Hier sind auch Eltern in der Pflicht: Während typischer Kinderlärm wie Schreien, Lachen und Toben beim Spielen, nächtliches Baby- und Kleinkindergeschrei oder gelegentliches Kindergetrampel nicht zu beanstanden ist, muss es beispielsweise nicht akzeptiert werden, wenn ein Kind über längere Zeit einen Ball gegen die Wand wirft.

Kein Musizierverbot, aber zulässige zeitliche Beschränkungen

Was beim Musizieren in den eigenen vier Wänden erlaubt ist, kommt auf den Einzelfall an – betrachtet werden unter anderem die Örtlichkeiten, die Art des Spielens sowie die Art der Geräuscheinwirkung. Als Leitlinie gilt laut BGH-Rechtsprechung: Zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen sind angemessen – unabhängig davon, ob es sich um einen Berufsmusiker oder einen Hobbymusiker handelt. Wichtig: Die üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit müssen stets eingehalten werden. Ein generelles Musizierverbot in einer Mietwohnung ist unwirksam (BGH, Urteil vom 26.10.2018, Az. V ZR 143/17).

Wie sich Eigentümer und Mieter wehren können

Wenn ein Störer trotz freundlicher Ansprache uneinsichtig ist und Lärmbelästigungen anhalten, haben Nachbarn folgende Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren:

  • Das Ordnungsamt benachrichtigen: Eine Lärmbelästigung kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 117 OWiG).
  • Auf zivilrechtlichem Weg eine Unterlassung verlangen, auf Basis des § 1004 BGB: Manchmal reicht ein Schreiben einer Anwaltskanzlei aus und es kommt gar nicht erst zum Gerichtsverfahren.

Vermietende Eigentümer sind übrigens auch dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine Lärmbelästigung zulasten ihrer Mieter abgestellt wird  – Mieter können andernfalls sogar die Miete mindern (§ 536 BGB).

Lärmprotokoll anfertigen

„Grundsätzlich ist es hilfreich, zunächst über einen gewissen Zeitraum hinweg ein Lärmprotokoll anzufertigen, um die behauptete Störung auch nachweisen zu können“, rät Dr. Sandra von Möller. Denn Voraussetzung für eine Lärmbelästigung ist unter anderem, dass die Geräusche wiederholt auftreten.

Aktueller Beitrag

  • 04.12.2025
  • News
Austauschpflicht für Bleileitungen – Eigentümer sollten jetzt handeln

Hintergrund ist das Verbot von Bleileitungen, welches am 12. Januar 2026 verbindlich in Kraft tritt (§ 17 TrinkwV). Ab diesem Zeitpunkt dürfen Bleirohre weder im Betrieb bleiben noch repariert oder übergangsweise weiterverwendet werden. Betroffen sind nicht nur Hauptleitungen, sondern auch einzelne Teilstücke, Stichleitungen oder Mischinstallationen. Zuständig für den Austausch ist stets der Eigentümer der Immobilie.

Vor allem ältere Gebäude betroffen

„Das Thema betrifft in erster Linie ältere Gebäude, die noch aus der Zeit vor 1973 stammen“, erklärt Anika Schönfeldt-Schulz, Vorsitzende des IVD Nord. „Gerade in Mehrfamilienhäusern mit gemischtem Leitungsbestand ist es wichtig, jetzt Klarheit zu schaffen, ob eventuell noch Bleileitungen oder bleihaltige Teilstücke vorhanden sind.“

Das Ziel der Verordnung ist der konsequente Gesundheitsschutz. Blei kann sich aus alten Rohren lösen und ins Trinkwasser übergehen – mit potenziell schädlichen Folgen insbesondere für Säuglinge und Kinder. Eigentümer und Verwalter sind deshalb verpflichtet, den Zustand der Trinkwasserinstallation zu prüfen, mögliche Bleileitungen zu identifizieren und diese durch geeignete Materialien zu ersetzen oder stillzulegen. Wer erst kurz vor Ablauf der Frist reagiert, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch Engpässe bei Handwerksbetrieben und steigende Kosten durch kurzfristige Aufträge.

Rechtzeitiger Austausch kann Folgekosten vorbeugen

Generell sind zwar Leitungsschäden in Gebäuden nicht häufiger geworden – die Zahl der Schadensfälle ist seit Jahren relativ stabil –, doch die Kosten pro Schaden steigen deutlich. Hauptgründe sind die gestiegenen Material- und Lohnkosten, aber auch die komplexeren Sanierungsvorgaben. Damit wächst der finanzielle Druck auf Eigentümer und Verwaltungen, rechtzeitig zu investieren und Instandhaltungsmaßnahmen strategisch zu planen. Ein rechtzeitiger Austausch von Bleileitungen kann also nicht nur gesundheitliche Risiken vermeiden, sondern auch Folgekosten und Versicherungsstreitigkeiten vorbeugen.

„Unsere Empfehlung ist klar: jetzt prüfen, planen und dokumentieren“, betont Carl-Christian Franzen, stellvertretender Vorsitzender des IVD Nord für Hamburg. „Wer frühzeitig handelt, vermeidet unnötigen Aufwand, sichert die Wasserqualität und erhält den Wert seiner Immobilie.“ Eine Bestandsaufnahme durch Fachbetriebe schafft Sicherheit – auch im Hinblick auf Nachweispflichten gegenüber Behörden oder Mietern.

Darüber hinaus rät der Verband, Sanierungen gegebenenfalls mit weiteren Instandhaltungsmaßnahmen zu kombinieren, etwa mit dem Austausch alter Rohrisolierungen oder der Erneuerung der Trinkwasserarmaturen. So lassen sich Synergien nutzen und Kosten bündeln.

Fristverlängerung? Nur in Ausnahmefällen

Der Energiedienstleister Techem informiert auf seiner Internetseite darüber, dass eine Fristverlängerung nur in folgenden Ausnahmefällen beantragt werden kann:

  • Eine kurzfristige Verlängerung über den 12. Januar 2026 hinaus ist möglich, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass er rechtzeitig einen Auftrag zur Entfernung oder Stilllegung erteilt hat, dieser aber aus Kapazitätsgründen nicht fristgerecht abgeschlossen werden kann.
  • Eine langfristige Verlängerung bis maximal 12. Januar 2036 ist hingegen nur für Gebäudewasser-versorgungs- oder Eigenwasserversorgungsanlagen vorgesehen, bei denen das Trinkwasser ausschließlich für den eigenen Haushalt genutzt wird und soweit eine Schädigung der Gesundheit der betroffenen Verbraucher nicht zu erwarten ist.
weiterlesen

Zurück zur Übersicht