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Rekordwerte: Bauland so teuer wie noch nie

Bauland war in Deutschland noch nie so teuer wie im Jahr 2020. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, kostete ein Quadratmeter baureifes Land durchschnittlich 199 Euro. Im Jahr 2010 hatte der Quadratmeterpreis noch bei 130 Euro gelegen.

Große Preisunterschiede zwischen den Ländern

Spitzenreiter sind Hamburg und Berlin mit 1.128,34 bzw. 931,49 Euro pro Quadratmeter baureifes Land. Auch in Bayern und in Baden-Württemberg zahlten Grundstückskäufer im Jahr 2020 mit 349 beziehungsweise 245 Euro besonders viel für einen Quadratmeter. Die vier günstigsten Länder waren Niedersachsen (101,64 Euro), Mecklenburg-Vorpommern (62,56 Euro), Thüringen (52,77 Euro) und Sachsen-Anhalt (45,64 Euro).

Großstädte sind besonders teuer

Die durchschnittlichen Baulandpreise steigen zudem mit der Gemeindegröße. In Gemeinden mit weniger als 2.000 Einwohnern kostete ein Quadratmeter Bauland 2020 im Schnitt 71 Euro. In den 14 größten Städten mit mindestens 500.000 Einwohnern mussten Käufer mit durchschnittlich 1.213 Euro das 17-Fache bezahlen.

Mehr als drei Viertel (76 Prozent) aller Verkäufe baureifen Landes waren Transaktionen von Grundstücken in Wohngebieten. Hier kostete der Quadratmeter Bauland 234 Euro, in Geschäftsgebieten lagen die Preise mit 242 Euro nur geringfügig höher. Der Quadratmeterpreis in Wohngebieten geschlossener Bauweise lag dabei mit 309 Euro pro Quadratmeter rund 92 Euro höher als in Wohngebieten offener Bauweise (217 Euro). Die offene Bauweise erfordert seitliche Grenzabstände.

 

Aktueller Beitrag

  • 18.04.2024
  • News
Schönheitsreparaturen: Beweislast liegt beim Mieter

Der Fall: Mieterin fordert Übernahme von Schönheitsreparaturen

Der Formularmietvertrag sieht eine Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach Ablauf bestimmter, flexibler Fristen vor, die sich – wie zusätzlich ausdrücklich festgehalten wird – entsprechend dem Zustand der Wohnung und dem Grad der Abnutzung verlängern oder verkürzen können. Ferner soll der Mieter für den Umfang der im Laufe seiner Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig sein.

Die Mieterin hat mit ihrer Klage – nach einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren – einen Kostenvorschuss zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung in Höhe von 26.210 Euro sowie die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die von ihr derzeit gezahlte Miete bis zur Durchführung von Schönheitsreparaturen um 10 Prozent zu mindern. Sie berief sich hierbei darauf, dass sie die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen hätte und somit die Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam sein soll. Für diese Aussage hatte sie jedoch keinerlei Beweise.

Das Urteil: Klausel ist wirksam

Die im Mietvertrag enthaltene formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter hält einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB stand, so dass die Vermieterin nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Die Mieterin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme oder eine Mietminderung. Da sie zudem nicht beweisen konnte, dass sie eine renovierungsbedürftige Wohnung übernommen hat, bleibt die Klausel zu den Schönheitsreparaturen wirksam. Somit ist die Mieterin zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet.
[BGH AZ. VIII ZB 43/23]

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