Der Fall: Zahlreiche Mietmängel wurden beklagt
Der Kläger vermietete an die Beklagte eine Büroetage in einem Gebäude in Frankfurt, welche zum Teil zu reinen Wohnzwecken – u. a. vom Kläger – genutzt wurde. Nach knapp einjähriger Mietzeit minderte die Beklagte die Miete. Der Vermieter klagte die rückständigen Beträge nun ein. Unter anderem ging es um Baulärm in der Nachbarschaft, abgestelltes „Gerümpel“ im Erdgeschoss, Küchengerüche sowie die Angewohnheit des Vermieters, sich nackt im Hinterhof zu sonnen.
Das Urteil: Gericht sieht Vermieter im Recht
Das Landgericht hatte der Klage hinsichtlich der ausstehenden Mieten nach einer aufwändigen Beweisaufnahme überwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG nur geringfügig Erfolg. Die Beklagte habe die Miete zu Recht wegen der Bauarbeiten drei Monate lang um 15 Prozent mindern dürfen, alle anderen Punkte sah das OLG als nicht stark beeinträchtigend an. Die Beklagte behauptete zudem, der Vermieter hätte das Treppenhaus nackt durchquert und dabei Bewohner oder Besucher mit seiner Nacktheit konfrontiert. Demgegenüber stand die Aussage des Vermieters, er hätte sich auf Gemeinschaftsflächen stets im Bademantel bewegt. Deshalb sah das OLG auch hier keine Beeinträchtigung. Auch die Küchengerüche sowie das Gerümpel gingen nicht über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß der Beeinträchtigung durch einen Mitmieter hinaus.
[Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.04.2023, AZ: 2 U 43/22]
Aktueller Beitrag
Dr. Christian Osthus, IVD-Geschäftsführer sowie Syndikusrechtsanwalt: „Die Täter geben sich häufig als Vertreter seriöser Immobilienunternehmen aus und nutzen deren Namen, um Vertrauen zu erwecken. Sie schalten vermeintlich attraktive Wohnungsanzeigen auf bekannten Immobilienportalen, die nach kurzer Zeit wieder gelöscht werden. Interessenten werden dann aufgefordert, vor einer Wohnungsbesichtigung Kautionen oder Mieten zu überweisen, oft mit der Begründung, die Immobilie sei stark nachgefragt. Diese Zahlungen landen direkt bei den Betrügern.“
Unser Appell an Wohnungssuchende:
Der IVD fordert von Immobilienportalen verstärkte Maßnahmen, um betrügerische Anzeigen zu erkennen und ihre Nutzer aktiv zu informieren. „Es bedarf einer besseren Überprüfung von Anbietern und schnellen Reaktionen auf gemeldete Verdachtsfälle, um potenzielle Schäden zu verhindern“, appelliert Osthus.
Immer wieder passiert es, dass Kriminelle Wohnungen mieten – z. B. über das Portal Airbnb – und diese dann als Mietwohnung inserieren. Gutgläubige Mietinteressenten kommen zur Besichtigung, unterschreiben einen ungültigen Mietvertrag und bezahlen die Kaution an Betrüger, die in der Regel nicht mehr auffindbar sind.
Geben sich die Kriminellen als Makler aus, sollten sich Interessenten zunächst über das Maklerbüro informieren: Gibt es Referenzen? Ist telefonisch oder sogar vor Ort jemand erreichbar. Auch hier gilt: Ist das Angebot zu gut, um wahr zu sein, ist es vermutlich kein Angebot, sondern ein Betrug.