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Neue Gefahrstoffverordnung: Was gilt für Asbest?

Asbest in Deutschland seit 1993 verboten

Obwohl Asbest in Deutschland seit 1993 verboten ist, ist der Gefahrstoff in vielen Bestandsgebäuden nach wie vor verbaut und kann bei Umbau- oder Sanierungsarbeiten freigesetzt werden. „Seit 2015 wissen wir, dass Asbest auch in bis dahin als unverdächtig geltenden Baustoffen, wie Putz, Fensterkitt, Fliesenkleber oder Estrich, enthalten sein kann“, sagt Norbert Kluger, Leiter der Abteilung Stoffliche Gefährdungen der BG BAU. „Schätzungen zufolge wurden in mehr als 9,4 Millionen Gebäuden in Deutschland asbesthaltige Materialien verbaut“.

Werden Asbestfasern beim Arbeiten freigesetzt und eingeatmet, können sich diese in der Lunge festsetzen und Krankheiten, wie Asbestose oder Krebs, verursachen. 2024 gab es im Verantwortungsbereich der BG BAU nach vorläufigen Zahlen 2.332 Meldungen auf Verdacht einer asbestbedingten Berufskrankheit. 270 Menschen starben an den Folgen. Frühere Prognosen waren angesichts der Latenzzeiten davon ausgegangen, dass die Erkrankungszahlen 20 bis 30 Jahre nach dem Asbestverbot zurückgehen müssten. Diese Annahme ist nicht eingetreten, was auf das nach wie vor hohe Asbestvorkommen in Gebäuden und Produkten hinweisen kann.

Risikobewertung nach Ampel-Modell

Mit der novellierten GefStoffV wurde im Dezember 2024 ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept für krebserzeugende Stoffe, wie Asbest, eingeführt. Das Konzept definiert die drei Risikobereiche hohes, mittleres und niedriges Risiko und wird aufgrund der Farbgebung (rot, gelb, grün) auch „Ampel-Modell“ genannt. Für die drei Risikobereiche gelten jeweils abgestufte, risikobezogene Schutzmaßnahmen.

„Durch die neue Gefahrstoffverordnung können Handwerksunternehmen nun bestimmte Arbeiten ausführen, die bisher de facto verboten waren. Die zulässigen Tätigkeiten wurden um die so genannte funktionale Instandhaltung erweitert, also Tätigkeiten, die der laufenden Nutzung eines Gebäudes dienen oder für eine Anpassung an den Stand der Bautechnik erforderlich sind. Hier schafft die Novelle neue Möglichkeiten, denn nun dürfen beispielsweise Schlitze in asbesthaltigen Putz gefräst werden, immer unter der Voraussetzung, dass sichere Arbeitsverfahren zum Einsatz kommen“, erläutert Andrea Bonner, Referentin in der Abteilung Stoffliche Gefährdungen der BG BAU. Tätigkeiten mit hohen Risiken dürfen nach wie vor nur von Fachfirmen mit entsprechender Zulassung durchgeführt werden. Um Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Regelungen zu unterstützen, hat die BG BAU das vorgeschriebene Vorgehen in einem neuen Leitfaden „Asbest beim Bauen im Bestand“ zusammengefasst. Dieser zeigt, welche Tätigkeiten unter welchen Voraussetzungen zulässig sind.

Aktueller Beitrag

  • 23.10.2025
  • News
Aufwärtstrend bei Baugenehmigungen

Januar bis August 2025: Aufwärtstrend bei Einfamilienhäusern hält an

Im Zeitraum von Januar bis August 2025 wurde deutschlandweit der Bau von 151.200 Wohnungen in neuen sowie bereits bestehenden Gebäuden genehmigt. Das waren 6,5 Prozent oder 9.300 Wohnungen mehr als von Januar bis August 2024.

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden von Januar bis August 2025 insgesamt 122.000 Wohnungen genehmigt, das waren 7,6 Prozent oder 8.600 Neubauwohnungen mehr als im Vorjahreszeitraum. Dabei stieg die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um 15,5 Prozent (+3.900) auf 29.300. Bei den Zweifamilienhäusern sank die Zahl genehmigter Wohnungen um 5,3 Prozent (-500) auf 8.200. In Mehrfamilienhäusern, der zahlenmäßig stärksten Gebäudeart, genehmigten die Bauaufsichtsbehörden 79.100 Neubauwohnungen. Das war einen Anstieg um 4,9 Prozent (+3.700) gegenüber dem Vorjahreszeitraum. In neu zu errichtenden Nichtwohngebäuden wurden von Januar bis August 2025 insgesamt 2.800 Wohnungen (zum Beispiel Hausmeisterwohnungen) genehmigt (-18,5 %; -600).

Als Umbaumaßnahme in bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden wurden von Januar bis August 2025 insgesamt 26.400 Wohnungen genehmigt, das waren 5,2 Prozent oder 1.300 Wohnungen mehr als im gleichen Zeitraum des Jahres 2024.

GdW fordert „Fast Lane“ fürs Wohnen

Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft (GdW) fordert weitergehende, strukturelle Reformen für deutlich mehr Tempo, Planungssicherheit und Wirtschaftlichkeit im Wohnungsbau. Notwendig ist eine echte „Fast Lane“ fürs Wohnen – mit einem rechtlich verankerten Abwägungsvorrang zugunsten des Wohnungsbaus. Was bei Windrädern längst selbstverständlich ist, muss auch für bezahlbaren Wohnraum gelten. In Zeiten massiven Mangels muss gelten: Vorfahrt für das, was Menschen wirklich dringend brauchen – ein Dach über dem Kopf.

Auch das derzeitige Fördersystem muss dringend angepasst werden. „Die Bundesförderung muss endlich auf Wirtschaftlichkeit und einfache Standards setzen statt auf teuren Zuckerguss. Wir brauchen bezahlbares Schwarzbrot statt überzogener Klimastandards, damit am Ende Wohnungen entstehen, die sich Normalverdiener auch leisten können“, so Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW.

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