„Das derzeitige Marktumfeld bietet trotz leicht steigender Preise weiterhin ein sehr gutes Zeitfenster für Käufer”, sagt immowelt Geschäftsführer Dr. Robert Wagner. „Die Konkurrenz am Markt ist nicht annähernd so hoch wie während der Boomjahre und Verkäufer zeigen sich verhandlungsbereiter. Wer jetzt kauft, hat deutlich mehr Spielraum bei Preisgesprächen als noch vor einigen Jahren.“
Die Angebotspreise für Eigentumswohnungen verzeichneten in Deutschlands größten Städten überwiegend moderate Anstiege. Am deutlichsten verteuerte sich der Quadratmeter von Bestandswohnungen in Bremen (+4,1 Prozent auf 3.145 Euro) und Dresden (+3,1 Prozent auf 2.744 Euro). Beide Städte bleiben dank ihres vergleichsweise niedrigen Preisniveaus für Käufer attraktiv.
In den hochpreisigen Metropolen fielen die Preissteigerungen dagegen verhaltener aus. In München verteuerten sich Bestandswohnungen um 1,3 Prozent auf 8.235 Euro pro Quadratmeter, in Berlin um 1,6 Prozent auf 4.856 Euro. Beide Städte verzeichnen damit leicht höhere Wachstumsraten als im Vorquartal. In Hamburg (+1,2 Prozent auf 5.936 Euro) und Frankfurt (+1,8 Prozent auf 5.681 Euro) schwächte sich die Preisdynamik im Vergleich zum 1. Quartal dagegen ab.
Während die Wohnungspreise vielerorts zulegten, kam es in einigen Städten zu Rückgängen – ein Zeichen dafür, dass sich der Markt noch nicht flächendeckend stabilisiert hat. In Duisburg (-3,9 Prozent), Dortmund (-1,0 Prozent) und Stuttgart (-0,6 Prozent) gaben die Angebotspreise nach.
Die Preisentwicklung bei Einfamilienhäusern verlief im 2. Quartal insgesamt schwächer als bei Eigentumswohnungen: 7 von 15 Städten verzeichneten Steigerungen. Den stärksten Anstieg gab es in Duisburg (+2,7 Prozent auf 2.698 Euro), gefolgt von Bremen (+2,5 Prozent auf 2.760 Euro). In Berlin erhöhten sich die Angebotspreise von Bestandshäusern um 1,7 Prozent auf 4.532 Euro pro Quadratmeter, nachdem sie zu Jahresbeginn noch rückläufig waren. In anderen Städten tendierte der Markt dagegen seitwärts oder zeigte Rückgänge: Frankfurt drehte nach einem Plus im 1. Quartal ins Minus und verlor 2,1 Prozent auf 4.766 Euro. In München blieben die Hauspreise mit einem Minus von 0,1 Prozent auf 9.456 Euro praktisch stabil, nachdem es im 1. Quartal noch zu einem kräftigen Anstieg gekommen war.
Neben den Preisentwicklungen spielt auch das Finanzierungsumfeld eine zentrale Rolle für Immobilienkäufer. Die Bauzinsen verzeichneten in diesem Jahr wieder einen Aufwärtstrend und haben sich zuletzt zwischen 3,5 und 3,6 Prozent eingependelt. Trotz dieser Bedingungen zeigt sich der Markt bislang erstaunlich robust: Die Kreditvergabe zieht seit 2024 wieder an und wächst derzeit mit einer ähnlichen Rate wie im Vorjahr. Sollte dieser Trend anhalten, könnte das Volumen innerhalb der nächsten sechs Monate wieder das Vorkrisenniveau von 2021 erreichen. Viele Interessenten haben sich offenbar auf das neue Finanzierungsumfeld eingestellt oder bringen ausreichend Eigenkapital mit. Hinzu kommt, dass die tatsächlich von Käufern gezahlten Preise oft niedriger sind als die Angebotspreise. In der Folge belebt sich der Immobilienmarkt zunehmend.
Aktueller Beitrag
Wann ist Lärm erlaubt und wann wird es zu viel? Während manche Bewohner ihre Ruhe schätzen, feiern andere gerne. Auch Kindergeschrei und Hundegebell kann so manche Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder Nachbarschaft entzweien. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum rät: Bei Konflikten sollten Eigentümer immer zuerst das Gespräch mit dem Störer suchen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. „Ein dauerhaft harmonisches Miteinander ist wichtiger als sich kurzfristig durchzusetzen“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin von WiE.
Grundsätzlich gilt: Die Ruhezeiten legen die Bundesländer in den Landesimmissionsschutzgesetzen fest – üblich ist eine generelle Nachtruhe werktags von 22 bis 6 Uhr. Manche Kommunen legen zudem eine konkrete Mittagsruhe fest. In Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es häufig eine Hausordnung, die die Ruhezeiten regelt. Die Hausordnung kann von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, und auch strengere Vorgaben machen. Die WEG-Verwaltung ist dafür verantwortlich, die Hausordnung durchzusetzen. In den Ruhezeiten muss auf laute Geräusche, zum Beispiel durch Bohren oder Rasenmähen, verzichtet werden. Gespräche, Fernsehen und Musik in Zimmerlautstärke sind hingegen erlaubt.
Ist in der Hausordnung nichts anderes geregelt, gilt: Motorgetriebene Geräte wie Rasenmäher oder Heckenschere dürfen nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr genutzt werden. Das legt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung fest. Für besonders laute Geräte wie Laubbläser und Graskantenschneider gelten sogar noch strengere Vorschriften: Diese dürfen nur werktags zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr eingesetzt werden.
Auch Hundegebell ist immer wieder Streitpunkt unter Nachbarn. Gelegentliches Bellen zählt nicht als relevante Ruhestörung, übermäßiges oder anhaltendes Bellen – vor allem während der Ruhezeiten – kann allerdings ein Bußgeld nach sich ziehen. Da nicht jedem Tier das übermäßige Bellen abgewöhnt werden kann, kommen bauliche Dämmmaßnahmen als Alternative in Betracht.
Auch Heimsport kann in Mehrfamilienhäusern störend sein. Yoga auf der Bodenmatte ist sicherlich unproblematisch – anders sieht es beispielsweise bei Steppern aus. Manche Laufbänder bringen es sogar auf 75 Dezibel, was einer Waschmaschine im Schleudergang entspricht. Hier ist auf die Trittschallisolierung zu achten, gegebenenfalls ist eine spezielle Bodenmatte oder Teppich auszulegen. Übrigens: Auch das „Schäferstündchen“ der Nachbarn hat seine Grenzen. Laute Geräusche im Rahmen des Geschlechtsverkehrs sowie laute „Yippie“-Rufe müssen Nachbarn auch tagsüber nicht hinnehmen (AG Warendorf, Urteil vom 19.08.1997, Az. 5 C 414/97).
Bewohner mit Kindern und ohne Kinder haben oft unterschiedliche Interessen. Grundsätzlich gilt: Wenn Kinder spielen und toben, müssen andere Bewohner tolerant sein, allerdings nicht grenzenlos (BGH Beschluss vom 22.08.2017, Az. VIII ZR 226/16). Erfasst ist altersgerecht übliches kindliches Verhalten: Von kleinen Kindern kann keine Einhaltung der üblichen Ruhezeiten verlangt werden, bei älteren Kindern sieht es anders aus. Hier sind auch Eltern in der Pflicht: Während typischer Kinderlärm wie Schreien, Lachen und Toben beim Spielen, nächtliches Baby- und Kleinkindergeschrei oder gelegentliches Kindergetrampel nicht zu beanstanden ist, muss es beispielsweise nicht akzeptiert werden, wenn ein Kind über längere Zeit einen Ball gegen die Wand wirft.
Was beim Musizieren in den eigenen vier Wänden erlaubt ist, kommt auf den Einzelfall an – betrachtet werden unter anderem die Örtlichkeiten, die Art des Spielens sowie die Art der Geräuscheinwirkung. Als Leitlinie gilt laut BGH-Rechtsprechung: Zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen sind angemessen – unabhängig davon, ob es sich um einen Berufsmusiker oder einen Hobbymusiker handelt. Wichtig: Die üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit müssen stets eingehalten werden. Ein generelles Musizierverbot in einer Mietwohnung ist unwirksam (BGH, Urteil vom 26.10.2018, Az. V ZR 143/17).
Wenn ein Störer trotz freundlicher Ansprache uneinsichtig ist und Lärmbelästigungen anhalten, haben Nachbarn folgende Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren:
Vermietende Eigentümer sind übrigens auch dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine Lärmbelästigung zulasten ihrer Mieter abgestellt wird – Mieter können andernfalls sogar die Miete mindern (§ 536 BGB).
„Grundsätzlich ist es hilfreich, zunächst über einen gewissen Zeitraum hinweg ein Lärmprotokoll anzufertigen, um die behauptete Störung auch nachweisen zu können“, rät Dr. Sandra von Möller. Denn Voraussetzung für eine Lärmbelästigung ist unter anderem, dass die Geräusche wiederholt auftreten.