Gerade in Gegenden mit angespanntem Wohnungsmarkt stoßen Wohnungsuchende in Immobilienanzeigen immer wieder auf den Zusatz „nur mit WBS“. Doch was heißt das eigentlich und wer darf sich auf die Wohnung bewerben?
WBS, kurz erklärt
Entscheidet sich ein Vermieter dafür, sogenannte „Sozialwohnungen“ zu bauen oder zu vermieten, erhält er dafür staatliche Fördergelder. Diese verpflichten ihn im Gegenzug dazu, die Wohnung für eine festgelegte Dauer zur Kostenmiete zu vermieten. Das bedeutet, dass die Miete knapp über der Kostendeckung liegt und vergleichsweise wenig Ertrag bringt. Mieten darf diese Wohnung nur, wer einen Wohnberechtigungsschein (WBS) vorlegt – dies trifft hauptsächlich auf Menschen mit geringerem Einkommen vor.
Wer bekommt einen WBS?
Die Einkommensgrenzen für den Wohnberechtigungsschein sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und liegen zwischen 12.000 und 21.600 Euro für einen 1 Personen-Haushalt. Für jede weitere Person und jedes Kind im Haushalt steigt die Grenze. Für den Wohnberechtigungsschein ist ein dauerhafter Aufenthalt in Deutschland notwendig. Der WBS kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden und ist ab Ausstellung ein Jahr gültig. Mieter einer Wohnung mit Wohnberechtigungsschein haben den Vorteil, dass sie nicht zum Auszug verpflichtet werden können, wenn sie eines Tages die Einkommensgrenze überschreiten. Unter Umständen können Wohnungssuchende, die die Einkommensgrenze überschreiten, durch den Vermieter eine Freistellung erhalten und gegen monatliche Ausgleichszahlungen eine WBS-Wohnung beziehen.
Aktueller Beitrag
Der Schutz des eigenen Zuhauses vor Einbruch und Diebstahl ist für Eigentümer und Mieter von oft existentieller Bedeutung. Um wirksamen Schutz zu gewährleisten, braucht es nicht nur entsprechende technische Vorrichtungen, sondern auch Rechtssicherheit. Im Zuge der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und nach Anpassungen im Mietrecht sind die rechtlichen Möglichkeiten zur Umsetzung wirksamer Schutzmaßnahmen praxisnäher – und durch die aktuelle Rechtsprechung weiter konkretisiert. Um was es dabei konkret geht, erläutert Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD.
Bauliche Veränderungen können per Mehrheitsbeschluss beschlossen oder einzelnen Eigentümern gestattet werden. Für so genannte privilegierte Maßnahmen wie Einbruchschutz besteht ein Individualanspruch; die Kosten trägt grundsätzlich der verlangende Eigentümer. Der Bundesgerichtshof stellte am 9. Februar 2024 klar: Privilegierte bauliche Veränderungen sind regelmäßig angemessen und nur bei atypischen, erheblichen Nachteilen abzulehnen.
Mieter können vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen zum Einbruchschutz verlangen, sofern diese zumutbar sind. Eine automatische Kostenübernahme durch den Vermieter ist damit jedoch nicht verbunden.
Laut aktueller Zahlen der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden 2024 bundesweit 78.436 Wohnungseinbrüche (inklusive Versuche) registriert (2023: 77.819). Hinzu kamen 107.861 Diebstähle aus Keller-, Dachbodenräumen und Waschküchen. Rund jede zweite Tat blieb im Versuch stecken. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) beziffert die Versicherungsleistungen 2024 auf rund 350 Millionen Euro, bei durchschnittlich etwa 3.800 Euro Schaden pro Einbruch.
Engel-Lindner betont: „Sowohl Mieter als auch Eigentümer profitieren von geeigneten Gegenmaßnahmen: Mieter und selbstnutzende Eigentümer gewinnen Sicherheit, vermietende Eigentümer schützen ihre Bewohner und steigern zugleich den Wert ihrer Immobilie.“
Sobald Hausflur, Nachbarbereiche oder öffentlicher Raum erfasst werden, ist Videoüberwachung rechtlich konfliktträchtig.
Außenbeleuchtung mit Bewegungsmeldern an Zugängen, Wegen, Einfahrten und Hintereingängen installieren.
Unbekannte Zeichen fotografieren, entfernen und das Umfeld beobachten; bei konkretem Verdacht Polizei informieren.
Keine gekippten Fenster. Mechanische Nachrüstung (z. B. Zusatzschlösser, Pilzkopfverriegelungen, Querriegel) erhöht den Widerstand deutlich.
Nachts schließen, tagsüber nicht dauerhaft geschlossen halten. Bei Abwesenheit helfen Zeitschaltuhren oder Nachbarschaftshilfe.
Kontakte, Sensoren und Alarmanlagen einsetzen; Zuständigkeiten klären und Systeme sicher konfigurieren (Updates, starke Passwörter, getrenntes IoT-WLAN, datensparsame Einstellungen).
Kellertüren, Nebeneingänge und leicht zugängliche Bereiche besonders schützen – gerade angesichts der hohen Nebenraumdiebstähle und attraktiver Gegenstände wie E-Bikes. Keine „Aufstiegshilfen“ wie Leitern oder Möbel im Außenbereich stehen lassen.
„Wer Einbruchschutz jetzt rechtssicher plant und konsequent umsetzt – in der Wohnungseigentümergemeinschaft per Beschluss oder im Mietverhältnis mit Zustimmung – senkt das Risiko deutlich und schützt zugleich Bewohner wie Immobilienwert“, so Engel-Lindner abschließend.