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Mietschulden: Bei Kündigung zählt nur der Gesamtrückstand

Für die Kündigung bei Mietrückständen zählt der gesamte Mietrückstand – dieser darf „nicht unerheblich“ sein. Ob dieser Rückstand sich in einzelne monatliche Rückstände aufteilt, zählt wiederum nicht. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Der Fall: Mieterin hat Mietschulden

Die Mieterin einer Wohnung zahlte im Januar 2018 nur 569 Euro statt 704 Euro Miete. Im Februar zahlte sie gar nicht. Daraufhin sprach ihre Vermieterin die fristlose sowie hilfsweise fristgerechte Kündigung des Mietvertrages aus. Nachdem das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg der Räumungsklage stattgab, hob das Landgericht Berlin das Urteil wieder auf. Nun entschied der Bundesgerichtshof.

Das Urteil: Gesamtrückstand ist maßgeblich

Der BGH gibt der Räumungsklage statt und hebt damit das Urteil des Landgerichts Berlin wieder auf. Zum Zeitpunkt der Kündigung hat ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2 vorgelegen. Die Höhe des Mietrückstandes ist dann nicht unerheblich, wenn sie in Summe eine Monatsmiete übersteigt (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB). Hierbei zählt laut des BGH nur der Gesamtrückstand, nicht die einzelnen Positionen. Die Mieterin befand sich zur Zeit der Kündigungserklärung mit Mietzahlungen für die Monate Januar 2018 (135 Euro) und Februar 2018 (704 Euro) in Höhe von insgesamt 839 Euro in Verzug. Dieser Betrag übersteigt die geschuldete Monatsmiete von 704 Euro.

[BGH, 8.12.2021, AZ VIII ZR 32/20]

 

Aktueller Beitrag

  • 30.10.2025
  • News
Einbruchschutz: Wohnungseigentümer müssen Zustimmung einholen

Nach Angaben der polizeilichen Kriminalitätsstatistik wurden im Jahr 2024 bundesweit 78.436 Fälle von Wohnungseinbruchsdiebstählen, einschließlich der Einbruchsversuche, verzeichnet. Fast die Hälfte der Wohnungseinbrüche scheiterte. Dem Einbruchschutz kommt also eine wichtige Bedeutung zu. Dabei ist laut Experten eine Kombination aus mechanischen und elektronischen Sicherungsmaßnahmen am effektivsten.

Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum

Die meisten Einbrüche erfolgen über leicht erreichbare, nicht ausreichend gesicherte Fenster oder über Balkon-, Terrassen- und Wohnungseingangstüren. Oft ist es daher sinnvoll, diese mechanisch nachzurüsten oder gegen einbruchhemmende Fenster oder Türen auszutauschen.

Wichtig zu wissen: „Fenster sind ebenso wie Balkon-, Terrassen- und Wohnungseingangstüren zwingend Gemeinschaftseigentum, selbst wenn diese in der Teilungserklärung dem Sondereigentum zugewiesen sind“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin von Wohnen im Eigentum. „Daher müssen Wohnungseigentümer immer einen Beschluss ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft einholen, bevor sie an ihnen Veränderungen vornehmen.“

Rechtsanspruch einzelner Wohnungseigentümer

Wohnungseigentümer haben gemäß Wohnungseigentumsgesetz einen Anspruch auf „angemessene bauliche Veränderungen“, die dem Einbruchschutz dienen (sogenannte privilegierte Maßnahmen). Das bedeutet: WEGs müssen einzelnen Eigentümern Maßnahmen gestatten, sofern diese „angemessen“ sind, können diese also nicht einfach ablehnen. Das ist beim Nachrüsten von Fenstern und Türen durch mechanische Sicherungen, beim Einbau von einbruchhemmenden Fenstern und Wohnungseingangstüren und beim Anbringen von Rollläden oder eines Türspions in der Regel der Fall.

WEG hat Mitspracherecht bei der Aus- und Durchführung

Wohnungseigentümer müssen aber zunächst einen Antrag auf Gestattung der Maßnahme in die Eigentümerversammlung einreichen. Wichtig in diesem Zusammenhang: Die WEG hat ein Mitspracherecht bei der Ausgestaltung der beantragten baulichen Veränderung. Die Eigentümergemeinschaft kann konkrete Vorgaben und Auflagen zur Aus- und Durchführung machen, muss es aber nicht. „Es ist daher in der Regel sinnvoll, den Beschlussantrag möglichst konkret auszugestalten und der Eigentümerversammlung, wenn möglich, auch schon Angebote vorzulegen“, empfiehlt Dr. Sandra von Möller. Die Kosten für die Maßnahme müssen die Antragsteller alleine tragen.

Welche Maßnahmen WEGs gemeinschaftlich beschließen sollten

Es gibt allerdings auch Einbruchschutz-Maßnahmen, die WEGs im gemeinschaftlichen Interesse beschließen sollten, da sie alle Eigentümer betreffen. Dies sind beispielsweise der Einbau einer einbruchhemmenden Haupteingangstür und Kellertür, einer Alarmanlage, einer elektronischen Türöffnungs- oder Gegensprechanlage, Bewegungsmeldern und einer Videoüberwachungsanlage.

Kostenverteilung

Häufig sind diese Maßnahmen mit hohen Kosten und manchmal auch Folgekosten verbunden, die alle Miteigentümer tragen sollten. „Bei der Beschlussfassung muss eine qualifizierte Mehrheit, also mehr als zwei Drittel der Stimmen und mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile, erreicht werden, damit die Kosten auf alle verteilt werden – andernfalls müssen nur die Eigentümer bezahlen, die mit Ja gestimmt haben“, informiert WiE-Vorständin Dr. Sandra von Möller. Das sollten WEGs stets im Blick haben, wenn sie einen entsprechenden Beschluss fassen möchten.

Bei Installation einer Videoüberwachungsanlage Nutzungsregelung wichtig

Planen WEGs eine Videoüberwachungsanlage, müssen sie im Vorfeld einige Punkte beachten, damit der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Die Überwachung darf sich ausschließlich auf die Gemeinschaftsflächen der WEG erstrecken – also nicht auf fremde Grundstücke, öffentliche Wege oder das Sondereigentum einzelner Eigentümer. „Der Beschluss muss nicht nur die technische Installation regeln, sondern auch eine Nutzungsregelung enthalten, die genau festlegt, wie die Anlage betrieben wird ­“, informiert Dr. Sandra von Möller. Dazu gehört insbesondere, dass die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllt werden, denn diese sind gesetzlich vorgeschrieben.

Das bedeutet: In dem Beschluss muss festgelegt werden, welcher Bereich zu welchem Zweck und in welchem Zeitraum überwacht wird, wie die Aufnahmen gespeichert werden, wer darauf zugreifen darf und wann sie gelöscht werden. Zudem muss geregelt sein, wer für die Umsetzung des Beschlusses verantwortlich ist – in der Regel die Verwaltung. Dies muss am Ort der Überwachung durch einen Aushang bekanntgegeben werden. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, Schilder mit Kamerasymbolen anzubringen.

KfW-Förderung erhältlich?

Bevor einzelne Wohnungseigentümer oder WEGs Maßnahmen zum Einbruchschutz in Auftrag geben, sollten sie sich über die Fördermöglichkeiten der KfW und mögliche kommunale Förderprogramme informieren.

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