
Die Zinssenkungen der Europäischen Zentralbank kurbeln die Nachfrage nach Wohnungen zum Kauf weiter an. Während der Leitzins aktuell ein Prozentpunkt niedriger ist als vor einem Jahr, ist die Nachfrage nach Eigentumswohnungen deutschlandweit 63 Prozent höher. Die meistgesuchte Eigentumswohnung Deutschlands hat drei Zimmer, 74 m² Wohnfläche und kostet 320.000 Euro. In Frankfurt am Main ist die meistgesuchte Wohnung mit 81 m² Wohnfläche am größten, in München mit 69 m² am kleinsten. Die Preisvorstellungen für die meistgesuchte Wohnung reichen von 220.000 Euro in Leipzig bis 562.000 Euro in München, so die Auswertung von Immoscout24.
„Das Interesse am Kauf einer Eigentumswohnung wächst. Das sehen wir an der steigenden Kontaktrate auf unserem Portal. Besonders stark nachgefragt sind Wohnungen mit drei Zimmern, um die 75 Quadratmeter Wohnfläche und Energieeffizienzklasse D“, sagt Dr. Gesa Crockford, Geschäftsführerin von ImmoScout24. „Noch ist es ein Käufermarkt, das heißt es gibt eine große Auswahl und Verhandlungsspielraum zu Gunsten der Interessent:innen.“
Die meistgesuchte Eigentumswohnung Deutschlands, gemessen an den Kontaktanfragen bei ImmoScout24, hat drei Zimmer und 74 Quadratmeter Wohnfläche. In den meisten deutschen Metropolen sieht die meistgesuchte Wohnung ähnlich aus: In Berlin, Düsseldorf, Köln, Leipzig und Stuttgart erhalten Drei-Zimmer-Wohnungen in einer Größe von rund 75 Quadratmetern die meisten Anfragen. In Hamburg fällt die meistgesuchte Wohnung mit 71 Quadratmetern bei drei Zimmern etwas kleiner aus. Noch kleiner sind die am stärksten nachgefragten Wohnungen in München. Hier verteilen sich 69 Quadratmeter auf zweieinhalb Zimmer. In Frankfurt am Main fällt die meistgesuchte Eigentumswohnung im Metropolenvergleich mit 81 Quadratmetern auf drei Zimmern am größten aus.
Die meistgesuchte Wohnung zum Kauf hat deutschlandweit und in sechs der acht Metropolen die mittlere Energieeffizienzklasse D. Die Leipziger suchen eine etwas energieeffizientere Wohnung der Klasse C und in Stuttgart hat die nachfragteste Wohnung die etwas schlechtere Klasse E.
Aktueller Beitrag
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Mieter von seinem Untermieter eine Nettokaltmiete für eine möblierte Wohnung verlangt, die zeitweise mehr als 500 Euro über der Miete lag, die er selbst an seinen Vermieter zahlte. Der BGH hat deutlich gemacht, dass ein solcher wirtschaftlicher Vorteil mit dem Zweck der gesetzlichen Untervermietungsregelungen nicht vereinbar ist. „Der Bundesgerichtshof hat unmissverständlich klargestellt: Untervermietung dient dem Erhalt von Wohnraum und nicht der Gewinnerzielung“, erklärt die Präsidentin des Deutschen Mieterbundes, Melanie Weber-Moritz. „Viele Menschen sind auf Untervermietung angewiesen, weil sie auf dem regulären Wohnungsmarkt keine Chance haben. Diese Notlage darf nicht ausgenutzt werden – weder von Vermietenden noch von Hauptmietenden.“
Besondere Bedeutung kommt der Entscheidung vor dem Hintergrund zu, dass es bislang keine gesetzlichen Vorgaben für Möblierungszuschläge gibt. Weder deren Berechnung noch eine Obergrenze sind geregelt, zudem besteht keine Pflicht zur gesonderten Ausweisung im Mietvertrag. Auch im vorliegenden Fall hatte der Mieter argumentiert, eine deutlich höhere Untermiete sei wegen einer angeblich „hochwertigen Möblierung“ gerechtfertigt. Zu Unrecht, so der BGH. Eine Möblierung ist kein Freibrief für beliebige Mietaufschläge. „Mit seiner Entscheidung setzt sich der BGH damit von einer Praxis ab, die der Deutsche Mieterbund seit Jahren insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten beobachtet: Immer häufiger werden Wohnungen oder einzelne Zimmer möbliert oder teilmöbliert vermietet, um die Mietpreisbremse zu umgehen und deutlich höhere Mieten zu verlangen. Das Urteil aus Karlsruhe ist eine sehr klare Absage an rein gewinnorientierte Vermietung auf Kosten Wohnungssuchender und zeigt auf, wie dringend eine gesetzliche Klarstellung ist“, so Weber-Moritz.
Positiv bewertet der Deutsche Mieterbund daher die angekündigte Gesetzesinitiative von Bundesjustizministerin Hubig, den Möblierungszuschlag künftig ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch zu regeln, seine zulässige Höhe festzulegen und eine transparente Ausweisung im Mietvertrag vorzuschreiben. „Die geplante Reform ist ein wichtiger und notwendiger Schritt, um Schlupflöcher zu schließen“, fordert Weber-Moritz. „Der BGH hat heute ein wichtiges Signal gesetzt. Weder die Möblierung noch die Untervermietung dürfen zur Umgehung der Mietpreisbremse missbraucht werden, denn Wohnraum ist keine Ware zur maximalen Gewinnerzielung. Nun ist die Politik am Zug, dieses Signal in Gesetzesform zu gießen.“
Auch die Interessengemeinschaft „Haus & Grund Deutschland“ begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Untervermietungen. Vermieter dürfen ein Wohnraummietverhältnis ordentlich kündigen, wenn Mieter eine Wohnung ohne Erlaubnis und gewinnbringend untervermieten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Untermiete die Grenze der Mietpreisbremse überschreitet.
„Untervermietung ist kein Geschäftsmodell. Das ist auch eine Frage der Fairness. Private Vermieter haben Pflichten, tragen Verantwortung und Kosten – sie dürfen nicht zusehen müssen, wie Dritte das Mietverhältnis betrügerisch missbrauchen“, kommentiert Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke.
[Bundesgerichtshof, 28.01.2026, Az. VIII ZR 228/23]