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Laubfegen: Was Hauseigentümergemeinschaften wissen müssen

Verkehrssicherungspflicht kennen und beachten

Die Verkehrssicherungspflicht für Gefahren, die von Gebäuden oder Grund und Boden ausgehen, liegt bei den Eigentümern. Bei Wohnungseigentum obliegt die Erfüllung dieser Pflicht der rechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie muss dafür sorgen, dass kein Besucher, Bewohner oder Passant auf dem Grundstück oder im Gebäude zu Schaden kommt.

Per Mehrheitsbeschluss Dienstleistungsunternehmen beauftragen

WEGs haben die Möglichkeit, das Laubfegen in Eigenregie zu organisieren, um Kosten zu sparen. Dies kann aber nur auf freiwilliger Basis geschehen – kein Miteigentümer kann dazu verpflichtet werden. Die Alternative: WEGs beauftragen ihre Verwaltung per Mehrheitsbeschluss, ein Dienstleistungsunternehmen, zum Beispiel einen Hausmeisterservice, mit dem Laubkehren zu beauftragen. Zur Klarstellung sollte der Beschluss auch beinhalten, dass die Verwaltung das Dienstleistungsunternehmen regelmäßig überwacht und zumindest stichprobenartig kontrolliert, empfiehlt Wohnen im Eigentum.

Überwachung aus Haftungsgründen notwendig

Verletzt sich jemand auf dem Grundstück wegen herumliegenden Laubes, das nicht entfernt wurde – da der Dienstleister nicht zuverlässig gearbeitet hat und nicht ausreichend überwacht wurde – kann er Schadensersatzansprüche gegen die WEG richten. Das heißt, die WEG haftet in diesen Fällen, und das kann teuer werden. Die WEG kann dann allerdings – falls der Verwalter den Dienstleister nicht ordnungsgemäß überwacht hat – beim Verwalter Regress nehmen.

„Wenn Wohnungseigentümern Versäumnisse des beauftragten Dienstleistungsunternehmens auffallen, sollte darüber Protokoll geführt und die Verwaltung informiert werden“, rät Dr. Sandra von Möller, Vorständin von Wohnen im Eigentum.

Aktueller Beitrag

  • 12.06.2025
  • News
Achtung vor Betrugsmaschen auf dem Wohnungsmarkt

Wie die Betrugsmasche funktioniert

Dr. Christian Osthus, IVD-Geschäftsführer sowie Syndikusrechtsanwalt: „Die Täter geben sich häufig als Vertreter seriöser Immobilienunternehmen aus und nutzen deren Namen, um Vertrauen zu erwecken. Sie schalten vermeintlich attraktive Wohnungsanzeigen auf bekannten Immobilienportalen, die nach kurzer Zeit wieder gelöscht werden. Interessenten werden dann aufgefordert, vor einer Wohnungsbesichtigung Kautionen oder Mieten zu überweisen, oft mit der Begründung, die Immobilie sei stark nachgefragt. Diese Zahlungen landen direkt bei den Betrügern.“

Unser Appell an Wohnungssuchende:

  • Keine Zahlungen vor Vertragsabschluss: Gehen Sie niemals auf Forderungen ein, Kautionen oder Mieten vor Unterzeichnung eines Mietvertrages zu überweisen.
  • Vorsicht bei Auslandsbezug: Seien Sie skeptisch, wenn die Kontaktaufnahme aus dem Ausland erfolgt oder wenn ungewöhnliche Zahlungsweisen verlangt werden.
  • Seriosität überprüfen: Lassen Sie sich nicht von vermeintlich bekannten Unternehmensnamen täuschen. Recherchieren Sie gründlich und hinterfragen Sie Angebote, die zu gut erscheinen, um wahr zu sein. Kontaktieren Sie das Unternehmen unter der auf der Webseite aufgeführten Telefonnummer.

Immobilienportale in der Verantwortung

Der IVD fordert von Immobilienportalen verstärkte Maßnahmen, um betrügerische Anzeigen zu erkennen und ihre Nutzer aktiv zu informieren. „Es bedarf einer besseren Überprüfung von Anbietern und schnellen Reaktionen auf gemeldete Verdachtsfälle, um potenzielle Schäden zu verhindern“, appelliert Osthus.

Weitere Betrugsmasche mit Airbnb-Wohnungen

Immer wieder passiert es, dass Kriminelle Wohnungen mieten – z. B. über das Portal Airbnb – und diese dann als Mietwohnung inserieren. Gutgläubige Mietinteressenten kommen zur Besichtigung, unterschreiben einen ungültigen Mietvertrag und bezahlen die Kaution an Betrüger, die in der Regel nicht mehr auffindbar sind.

Geben sich die Kriminellen als Makler aus, sollten sich Interessenten zunächst über das Maklerbüro informieren: Gibt es Referenzen? Ist telefonisch oder sogar vor Ort jemand erreichbar. Auch hier gilt: Ist das Angebot zu gut, um wahr zu sein, ist es vermutlich kein Angebot, sondern ein Betrug.

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