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KfW-Förderungsstopp: Lösung steht

Der Förderstopp verschiedener KfW-Programme kam unerwartet. Nun haben sich die Bundesministerien für Wirtschaft und Klimaschutz, für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, und der Finanzen auf ein gemeinsames Vorgehen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) durch die KfW verständigt.

Plötzlicher Förderstopp & offene Anträge

Am 24. Januar stoppte die Bundesregierung ohne Ankündigung die Förderprogramme Effizienzhaus / Effizienzgebäude 55 im Neubau (EH/EG55), Effizienzhaus / -gebäude 40 im Neubau (EH/EG40) sowie den Programmbereich Energetische Sanierung. Die Gründe dafür waren die enorme Antragsflut sowie ausgeschöpfte Mittel. Zu diesem Zeitpunkt lagen jedoch rund 24.000 eingegangene, aber noch nicht bearbeitete Anträge vor.

Lösung für offene Anträge steht

Nun gaben die Ministerien in einer gemeinsamen Presserklärung bekannt, dass alle förderfähigen Altanträge, die bis zum Antragsstopp 24.01.2022 eingegangen sind, genehmigt werden. Diese eingegangenen Anträge werden nun von der KfW nach den bisherigen Programmkriterien geprüft; die förderfähigen werden genehmigt. Dies soll eine gute und rechtssichere Lösung für alle Betroffenen bieten. Alle Antragssteller, die ihren Antrag bis einschließlich 23. Januar gestellt haben, bittet die KfW um Geduld, da es zu Verzögerungen kommen kann.

Wirtschaftsminister Habeck gab zudem bekannt, dass das Förderprogramm EH-40 neu aufgesetzt, bei einer Milliarde Euro gedeckelt werden und auch zeitlich befristet werden soll.

 

Aktueller Beitrag

  • 18.04.2024
  • News
Schönheitsreparaturen: Beweislast liegt beim Mieter

Der Fall: Mieterin fordert Übernahme von Schönheitsreparaturen

Der Formularmietvertrag sieht eine Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach Ablauf bestimmter, flexibler Fristen vor, die sich – wie zusätzlich ausdrücklich festgehalten wird – entsprechend dem Zustand der Wohnung und dem Grad der Abnutzung verlängern oder verkürzen können. Ferner soll der Mieter für den Umfang der im Laufe seiner Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig sein.

Die Mieterin hat mit ihrer Klage – nach einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren – einen Kostenvorschuss zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung in Höhe von 26.210 Euro sowie die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die von ihr derzeit gezahlte Miete bis zur Durchführung von Schönheitsreparaturen um 10 Prozent zu mindern. Sie berief sich hierbei darauf, dass sie die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen hätte und somit die Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam sein soll. Für diese Aussage hatte sie jedoch keinerlei Beweise.

Das Urteil: Klausel ist wirksam

Die im Mietvertrag enthaltene formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter hält einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB stand, so dass die Vermieterin nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Die Mieterin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme oder eine Mietminderung. Da sie zudem nicht beweisen konnte, dass sie eine renovierungsbedürftige Wohnung übernommen hat, bleibt die Klausel zu den Schönheitsreparaturen wirksam. Somit ist die Mieterin zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet.
[BGH AZ. VIII ZB 43/23]

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