
Das Förderprogramm
Für das Förderprogramm stellt der Bund im Jahr 2023 bis zu 350 Millionen Euro zur Verfügung. Damit Deutschland seine verbindlichen Klimaschutzziele im Gebäudebereich bis 2045 erreicht, werden nur Neubauten gefördert, bei denen der CO2-Fußabdruck über den gesamten Lebenszyklus gering ist. Die neue Förderung erhalten Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt und einem maximal zu versteuernden Jahreseinkommen von 60.000 Euro (zzgl. 10.000 Euro für jedes weitere minderjährige Kind im Haushalt).
75 Prozent der Haushalte antragsberechtigt
Antragsberechtigt wären laut Bundesministerium der Finanzen etwa 75 Prozent der Haushalte in Deutschland. Voraussetzung ist, dass sie das Wohneigentum selbst zu Wohnzwecken nutzen und nicht über anderes Wohneigentum verfügen. Die Förderung erfolgt mit einem zinsgünstigen Kredit, der abhängig von der Förderstufe und der Anzahl der Kinder zwischen 140.000 und 240.000 Euro beträgt. Die Zinsen für diesen Kredit gibt die KFW zum 1. Juni mit 1,25 Prozent p. a. an, die Zinsbindung beträgt 4 bis 10 Jahre.
Haushalte, die über ein höheres Einkommen verfügen oder keine minderjährigen Kinder haben, können eine Förderung aus dem Programm „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) für den Neubau von Gebäuden beantragen, welches bereits im März 2023 an den Start gegangen ist.
Aktueller Beitrag
Hängen Äpfel oder anderes Obst vom Nachbargrundstück über den Zaun, dürfen diese Früchte nicht einfach gepflückt werden. Fallen sie jedoch von selbst in den Garten, gehören sie dem Nachbarn und dürfen aufgesammelt werden. Wichtig: Äste dürfen nicht geschüttelt werden, um Früchte herabfallen zu lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt ausdrücklich, dass hinübergefallene Früchte dem Grundstückseigentümer zustehen, auf dessen Boden sie landen.
Grundsätzlich muss jeder das Laub auf dem eigenen Grundstück beseitigen – auch wenn es von Nachbarbäumen stammt. Solche Immissionen gelten in der Regel als ortsüblich. Nur wenn Laub oder Fallobst die Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen, kann vom Nachbarn Abhilfe verlangt werden. Im Extremfall besteht sogar Anspruch auf Aufwendungsersatz. Für Straßen und Gehwege ist meist die Kommune zuständig, soweit sie die Reinigungspflicht nicht auf Anlieger übertragen hat.
Größere Rückschnitte an Hecken, Büschen und Bäumen sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September verboten. Ab dem 1. Oktober dürfen Grundstückseigentümer wieder umfangreichere Schnittmaßnahmen durchführen. Diese Frist sollte genutzt werden, um rechtzeitig notwendige Pflegemaßnahmen einzuplanen.
„Ein klärendes Gespräch mit der Nachbarschaft ist meist schneller und kostengünstiger als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Oft lassen sich einvernehmliche Lösungen finden – etwa gemeinsame Entsorgung, abgestimmte Reinigungsaktionen oder die Erlaubnis zur Ernte von überhängenden Früchten“, rät Engel-Lindner.
„Und noch ein wichtiger Hinweis zuletzt: Laubhaufen sind wichtiger Lebensraum für Kleintiere wie Igel. Vor dem Entfernen sollte geprüft werden, ob Tiere darin leben“, führt Engel-Lindner aus. „Laubhaufen behutsam umsetzen, keine Laubbläser oder Motorsensen direkt einsetzen. Bei verletzten oder hilflosen Tieren hilft die örtliche Tierauffangstation oder der Tierschutz weiter.“