
Bei der CO2-Abgabe möchte die Ampel Mieter entlasten. Bisher können Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis vollständig an ihre Mieter weitergeben – nun hat die Ampel ein Stufenmodell beschlossen, bei dem der Vermieter anteilig zahlen muss.
Was wurde beschlossen?
Die Bundesregierung hat nun eine Aufteilung der CO2-Kosten im Mietverhältnis beschlossen. Für Wohngebäude soll ein Stufenmodell gelten: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieterinnen und Vermieter. Investieren sie in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen, sinkt ihr Anteil an den CO2-Kosten. Je nachdem wie gut der energetische Zustand des Gebäudes ist und wie hoch der CO2-Verbrauch ist, müssen Vermieter dann zwischen null und 90 Prozent der CO2-Abgabe übernehmen.
Kg CO2 pro m² und Jahr – Vermieter : Mieter
0 bis 12 kg – 0 % : 100 %
12 bis 17 kg – 10 % : 90 %
17 bis 22 kg – 20 % : 80 %
22 bis 27 kg – 30 % : 70 %
27 bis 32 kg – 40 % : 60 %
32 bis 37 kg – 50 % : 50 %
37 bis 42 kg – 60 % : 40 %
42 bis 47 kg – 70 % : 30 %
47 bis 52 kg – 80 % : 20 %
Über 52 kg – 90 % : 0 %
Ausnahmen und Sonderregelungen gibt es zum Beispiel bei denkmalgeschützten Gebäuden, Gebäuden in Milieuschutzgebieten, gewerblichen Immobilien oder in Gebieten mit eingeschränkter Energieversorgung. Die CO2-Steuer beträgt derzeit 30 Euro je Tonne CO2 und steigt bis zum Jahre 2025 stufenweise auf 55 Euro an. Wenn der Bundestag dem Gesetz zustimmt, tritt es am 1.1.2023 in Kraft.
Aktueller Beitrag
Hintergrund ist das Verbot von Bleileitungen, welches am 12. Januar 2026 verbindlich in Kraft tritt (§ 17 TrinkwV). Ab diesem Zeitpunkt dürfen Bleirohre weder im Betrieb bleiben noch repariert oder übergangsweise weiterverwendet werden. Betroffen sind nicht nur Hauptleitungen, sondern auch einzelne Teilstücke, Stichleitungen oder Mischinstallationen. Zuständig für den Austausch ist stets der Eigentümer der Immobilie.
„Das Thema betrifft in erster Linie ältere Gebäude, die noch aus der Zeit vor 1973 stammen“, erklärt Anika Schönfeldt-Schulz, Vorsitzende des IVD Nord. „Gerade in Mehrfamilienhäusern mit gemischtem Leitungsbestand ist es wichtig, jetzt Klarheit zu schaffen, ob eventuell noch Bleileitungen oder bleihaltige Teilstücke vorhanden sind.“
Das Ziel der Verordnung ist der konsequente Gesundheitsschutz. Blei kann sich aus alten Rohren lösen und ins Trinkwasser übergehen – mit potenziell schädlichen Folgen insbesondere für Säuglinge und Kinder. Eigentümer und Verwalter sind deshalb verpflichtet, den Zustand der Trinkwasserinstallation zu prüfen, mögliche Bleileitungen zu identifizieren und diese durch geeignete Materialien zu ersetzen oder stillzulegen. Wer erst kurz vor Ablauf der Frist reagiert, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch Engpässe bei Handwerksbetrieben und steigende Kosten durch kurzfristige Aufträge.
Generell sind zwar Leitungsschäden in Gebäuden nicht häufiger geworden – die Zahl der Schadensfälle ist seit Jahren relativ stabil –, doch die Kosten pro Schaden steigen deutlich. Hauptgründe sind die gestiegenen Material- und Lohnkosten, aber auch die komplexeren Sanierungsvorgaben. Damit wächst der finanzielle Druck auf Eigentümer und Verwaltungen, rechtzeitig zu investieren und Instandhaltungsmaßnahmen strategisch zu planen. Ein rechtzeitiger Austausch von Bleileitungen kann also nicht nur gesundheitliche Risiken vermeiden, sondern auch Folgekosten und Versicherungsstreitigkeiten vorbeugen.
„Unsere Empfehlung ist klar: jetzt prüfen, planen und dokumentieren“, betont Carl-Christian Franzen, stellvertretender Vorsitzender des IVD Nord für Hamburg. „Wer frühzeitig handelt, vermeidet unnötigen Aufwand, sichert die Wasserqualität und erhält den Wert seiner Immobilie.“ Eine Bestandsaufnahme durch Fachbetriebe schafft Sicherheit – auch im Hinblick auf Nachweispflichten gegenüber Behörden oder Mietern.
Darüber hinaus rät der Verband, Sanierungen gegebenenfalls mit weiteren Instandhaltungsmaßnahmen zu kombinieren, etwa mit dem Austausch alter Rohrisolierungen oder der Erneuerung der Trinkwasserarmaturen. So lassen sich Synergien nutzen und Kosten bündeln.
Der Energiedienstleister Techem informiert auf seiner Internetseite darüber, dass eine Fristverlängerung nur in folgenden Ausnahmefällen beantragt werden kann: