Verwaltungen sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Wohnungseigentümern jährlich eine Jahresabrechnung, einen Wirtschaftsplan und einen Vermögensbericht über die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums vorzulegen. Mit der Jahresabrechnung sollen alle Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft Auskunft über die Verwendung der eingenommenen Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erhalten.
Wenn in der Gemeinschaftsordnung oder dem Verwaltervertrag einer WEG nichts anderes festgelegt ist, muss die Verwaltung die Jahresabrechnung in der Regel bis spätestens zum 30.06. des Folgejahres vorlegen, so die einschlägige Rechtsprechung.
Bevor die Jahresabrechnung aber in der Eigentümerversammlung zum Diskussionsgegenstand wird, sollte zunächst der Verwaltungsbeirat der WEG die Jahresabrechnung und den Vermögensbericht prüfen – diese Pflicht ist im Wohnungseigentumsgesetz vorgeschrieben. „Aber auch die einzelnen Wohnungseigentümer selbst sollten aktiv werden und ihre Einzelabrechnung überprüfen“, empfiehlt Dr. Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum (WiE).
Der Verwaltungsbeirat sollte einen Prüfbericht in Textform erstellen und diesen den Wohnungseigentümern möglichst vor der Eigentümerversammlung zukommen lassen. In dem Bericht sollten nicht nur die Ergebnisse der Prüfung enthalten sein, sondern auch eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen der Wohnungseigentümergemeinschaft und zur Beschlussfassung.
Folgende Punkte sind bei der Prüfung durch den Verwaltungsbeirat besonders wichtig:
In den Einzelabrechnungen werden die zu verteilenden Kosten und Erträge des Wirtschaftsjahres den einzelnen Wohnungen zugeordnet. Ihre Einzelabrechnung müssen die einzelnen Eigentümer selbst überprüfen, zum Beispiel ob die richtigen Kostenverteilungsschlüssel angewendet wurden und ob die Vorgaben zur Abrechnung der Heizkosten korrekt umgesetzt wurden.
Dennoch ist es empfehlenswert, dass die Eigentümer auch die Gesamtabrechnung unter die Lupe nehmen, denn Fehler in der Gesamtabrechnung wirken sich in der Regel auch auf die Einzelabrechnungen aus.
Wenn Eigentümer Fehler in der Jahresabrechnung feststellen, sollten sie versuchen, diese noch vor der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung korrigieren zu lassen, um so eine Anfechtung des Beschlusses vor Gericht zu vermeiden.
Hierfür ist es sinnvoll, Fehler erst einmal mit dem Verwaltungsbeirat abzuklären und diese dann möglichst frühzeitig vor der Eigentümerversammlung der Verwaltung mitzuteilen und eine Korrektur zu verlangen. Dann besteht die Chance, dass die Verwaltung noch vor dem Versammlungstermin korrigierte Abrechnungen erstellen und verteilen kann und dass dann über diese beschlossen wird.
Die Wohnungseigentümer beschließen seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes 2020 nicht mehr über die Jahresabrechnung als Ganzes, sondern nur noch über die Abrechnungsspitze der Wohnungseigentümergemeinschaft, also über die Summe der Abrechnungsspitzen der einzelnen Wohnungen. Dabei handelt es sich jeweils um die Differenz zwischen den Hausgeld-Vorauszahlungen gemäß Wirtschaftsplan und den tatsächlich in der Wirtschaftsperiode entstandenen Kosten – im Ergebnis entweder eine Nachzahlung oder eine Erstattung.
Angefochten werden kann seit der WEG-Reform nur noch der Beschluss über die Abrechnungsspitze, nicht mehr die Jahresabrechnung als Ganzes. Der BGH hat kürzlich klargestellt, dass auch Teile der Jahresabrechnung angefochten werden können (Urteil vom 11.4.2025, Az, V ZR 96/24).
Aktueller Beitrag
Mittel den gestiegenen Kosten entgegenzuwirken, fehlen vielfach: Ein Großteil der Mieterinnen und Mieter sind noch immer schlecht über ihren Energieverbrauch und dessen Kosten informiert. Laut einer aktuellen repräsentativen Umfrage von YouGov im Auftrag von ista, erhalten 72 Prozent keine monatliche Verbrauchsübersicht, 67 Prozent wissen nicht, dass sie bei entsprechender Messtechnik einen gesetzlichen Anspruch darauf haben. Dabei würden 51 Prozent der Befragten sparsamer heizen, wenn sie nicht nur monatliche, sondern sogar tagesaktuelle Verbrauchsinformationen hätten.
„Viele Menschen haben fälschlicherweise den Eindruck, dass sich die Lage an den Energiemärkten entspannt hat. Dieser Eindruck trügt, wie die Analyse unsere Daten zeigt. Transparente, bessere und aktuellere Informationen zum Verbrauch und zu den Kosten sind wichtiger denn je“, so ista CEO Hagen Lessing. „Verbraucher müssen wissen, wie sich ihr Heizverhalten auf die Kosten auswirkt – und das möglichst aktuell, am besten jeden Tag. Nur dann können sie bewusst entscheiden, ob und wie sie Energie sparen. Die neue Bundesregierung sollte zügig die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten, um den Mieterinnen und Mietern in Deutschland dieses wichtige Werkzeug zur Verfügung zu stellen.“
So viel zahlen Mieterinnen und Mieter für die Heizkosten 2024 in einer 70qm Wohnung:
Hintergrund sind die unterschiedlichen Entwicklungen bei den Brennstoffkosten, da die Preisniveaus erst mit erheblichen Zeitversatz bei den Verbrauchern ankommen: Die Energiepreisbremsen für Gas und Fernwärme sind Ende 2023 und die Mehrwertsteuerabsenkung Ende März 2024 ausgelaufen. Seit April 2024 gilt wieder der reguläre Preis und der volle Steuersatz von 19 Prozent. Für das Jahr 2024 ist bei Fernwärme die starke Steigerung zu spüren, da die Energiepreisbremse Fernwärme sogar zu günstigeren Preisen als vor der Krise geführt hatte. Hinzu kommt, dass bei der Zusammensetzung der Fernwärmepreise vieler Fernwärmenetze eine Kombination aus verschiedenen Energiequellen genutzt wird. Veränderungen bei den jeweiligen Energiekosten kommen mit Zeitversatz an, da die Verträge häufig langfristig abgeschlossen werden und Preissenkungen nur verzögert weitergegeben werden. Für Heizöl galt durchgehend der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Da Heizöl in der Regel nur einmal jährlich bestellt wird, hängen die tatsächlichen Kosten stark vom jeweiligen Kaufzeitpunkt ab. Zudem orientieren sich die Heizölpreise stärker an den internationalen Rohölmärkten als an saisonalen Schwankungen.