
Erschwinglichkeitsindex ist heute besser
Die Erschwinglichkeit eines Eigenheims ist unter anderem abhängig von der Höhe des Zinses, da Wohnimmobilien überwiegend mit Fremdkapital finanziert werden. Darüber hinaus sind aber auch der Preis der Immobilien sowie das Einkommen der Haushalte wichtige Bestimmungsfaktoren für die Erschwinglichkeit. Den Höchstwert erreicht der Index im 3. Quartal 1981 mit einem Wert von 115,5. Im 3. Quartal 2016 lag der Index bei 28,6 Punkten und im 2. Quartal 2023 liegt der Index nun bei 41,0. Die Gründe für die bessere Erschwinglichkeit liegen unter anderem in der Zinsentwicklung, einem Überangebot aufgrund starker Bautätigkeit und somit geringeren Preisen sowie den gestiegenen Einkommen.
Heute gibt es andere Herausforderungen
Unter anderem ist der Zeitpunkt des Einkommenserwerbs heute aufgrund von längerer Ausbildung und späterer Familiengründung zeitlich nach hinten geschoben. Gleichzeitig verfügen viele junge Menschen nicht über das nötige Eigenkapital: 2018 hatten nur 15 Prozent der Mieter ein Finanzvermögen von mehr als 60.000 Euro und dürften somit kaum Chancen auf den Erwerb von Wohneigentum haben. Auch der Anspruch an den Wohnraum ist gewachsen: 1991 lag die durchschnittliche Wohnfläche je Einwohner bei 34,9 m2, 2020 waren es schon 47,7 m2. „Der Staat kommt jungen Menschen bei der Wohnungsfinanzierung nicht genug entgegen“, sagt IW-Immobilienexperte Michael Voigtländer. Helfen würden Freibeträge bei der Grunderwerbsteuer. „Bund und Länder sind hier in der Pflicht. Es braucht mehr Anreize, damit sich mehr Menschen diesen Schritt trauen.“
Aktueller Beitrag
Hängen Äpfel oder anderes Obst vom Nachbargrundstück über den Zaun, dürfen diese Früchte nicht einfach gepflückt werden. Fallen sie jedoch von selbst in den Garten, gehören sie dem Nachbarn und dürfen aufgesammelt werden. Wichtig: Äste dürfen nicht geschüttelt werden, um Früchte herabfallen zu lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt ausdrücklich, dass hinübergefallene Früchte dem Grundstückseigentümer zustehen, auf dessen Boden sie landen.
Grundsätzlich muss jeder das Laub auf dem eigenen Grundstück beseitigen – auch wenn es von Nachbarbäumen stammt. Solche Immissionen gelten in der Regel als ortsüblich. Nur wenn Laub oder Fallobst die Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen, kann vom Nachbarn Abhilfe verlangt werden. Im Extremfall besteht sogar Anspruch auf Aufwendungsersatz. Für Straßen und Gehwege ist meist die Kommune zuständig, soweit sie die Reinigungspflicht nicht auf Anlieger übertragen hat.
Größere Rückschnitte an Hecken, Büschen und Bäumen sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September verboten. Ab dem 1. Oktober dürfen Grundstückseigentümer wieder umfangreichere Schnittmaßnahmen durchführen. Diese Frist sollte genutzt werden, um rechtzeitig notwendige Pflegemaßnahmen einzuplanen.
„Ein klärendes Gespräch mit der Nachbarschaft ist meist schneller und kostengünstiger als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Oft lassen sich einvernehmliche Lösungen finden – etwa gemeinsame Entsorgung, abgestimmte Reinigungsaktionen oder die Erlaubnis zur Ernte von überhängenden Früchten“, rät Engel-Lindner.
„Und noch ein wichtiger Hinweis zuletzt: Laubhaufen sind wichtiger Lebensraum für Kleintiere wie Igel. Vor dem Entfernen sollte geprüft werden, ob Tiere darin leben“, führt Engel-Lindner aus. „Laubhaufen behutsam umsetzen, keine Laubbläser oder Motorsensen direkt einsetzen. Bei verletzten oder hilflosen Tieren hilft die örtliche Tierauffangstation oder der Tierschutz weiter.“