Zum zweiten Mal seit 2017 erstellte das Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW) im Auftrag des Eigentümerverbands Haus & Grund Deutschland ein Abwassergebührenranking. Hierbei wurden die Abwassergebühren der 100 größten deutschen Städte nach Einwohnern betrachtet.
Bis zu 700 Euro pro Jahr Unterschied
Je nach Wohnort variieren die Abwassergebühren einer vierköpfigen Musterfamilie um bis zu 700 Euro jährlich. In Worms (RP) ist es mit 240,23 Euro am günstigsten, während Potsdam (BB) mit 939,85 auf dem letzten Platz landet. Im Ranking 2020 liegen 17 der 25 günstigsten Städte in Bayern oder Baden-Württemberg. Die bestplatzierte ostdeutsche Stadt (Erfurt) kommt auf Rang 30. Von den 25 Städten mit den höchsten Gebühren liegen 15 in Nordrhein-Westfalen, davon 13 in der Metropolregion Rhein-Ruhr. 81 Städte haben seit 2017 die Gebühren erhöht, in 18 sind sie gesunken.
Haus und Grund fordert Kostensenkungen
Haus & Grund appelliert an die Kommunen, ihre Kosten nüchtern zu analysieren und offenzulegen, da die Gebührenordnungen unter anderem uneinheitlich und intransparent seien. „[…] Die Städte sind jetzt gefordert, die Ursachen für die hohen Kosten zu ermitteln und im Anschluss Maßnahmen zur Kostensenkung umzusetzen“, fordert Haus & Grund Präsident Kai Warnecke.
Aktueller Beitrag
Mieter und Eigentümer: Wer muss räumen?
Vermieter und Eigentümer unterliegen grundsätzlich der Verkehrssicherungspflicht. Diese besagt, dass der Eigentümer eines Grundstücks dafür Sorge zu tragen hat, dass auf seinem Grund und Boden niemand zu Schaden kommt. Insbesondere im Herbst, bei rutschigem Laub und im Winter, bei Schnee und Eis, ist hier rasches Handeln gefragt. In der Regel übertragen Vermieter die Verkehrssicherungspflicht: diese kann ausdrücklich im Mietvertrag auf die Mieter übertragen werden oder der Vermieter beauftragt den Hausmeister oder einen Winterdienst, dessen Kosten er über die Betriebskostenabrechnung abrechnet. Auch dies muss im Mietvertrag geregelt sein. Regelungen, die ausschließlich in der Hausordnung festgelegt sind, sind anfechtbar.
Was muss gemacht werden?
In der Regel muss an Werktagen von 7 bis 20 Uhr geräumt werden, an Sonn- und Feiertagen erst ab acht Uhr. Abweichende Zeiten können an Orten mit viel Publikumsverkehr gelten, zum Beispiel vor Kneipen, Restaurants oder Diskotheken. Die Räum- und Streupflicht regeln die Kommunen in ihren Satzungen.
Geräumt und ggf. gestreut werden müssen Hauseingänge und Zuwege, der Bürgersteig vor dem eigenen Grundstück sowie die Wege zu Garagen und Mülltonnen. Die erforderlichen Laufwege müssen zwischen 0,5 und 1,50 Meter breit sein – genaue Angaben finden sich in den Satzungen der Kommunen.
Mieter und Eigentümer die zum Räumen und Streuen verpflichtet, aber verhindert sind, müssen sich um eine Vertretung kümmern. Vermieter sind dazu verpflichtet, Gerätschaften und Material zur Verfügung zu stellen.