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ista-Prognose: Heizkosten 2023 steigen auf Allzeithoch

Bereits 800.000 Abrechnungen ausgewertet

Der Energiedienstleister ista hat bereits rund 800.000 Heizkostenabrechnungen für das Jahr 2023 erstellt und ausgewertet. Dies entspricht einem Fünftel der Abrechnungen, die ista jährlich durchführt. Ista geht davon aus, dass sich der Trend aus den ersten 800.000 Abrechnungen für 2023 auch für die noch ausstehenden verfestigt. „Auf Basis von knapp einem Fünftel aller Abrechnungen, die wir im Laufe eines Jahres erstellen, sind erfahrungsgemäß valide Einschätzungen für das Gesamtjahr 2023 möglich und aussagekräftig“, so ista CEO Hagen Lessing.

Für eine 70 Quadratmeter große Wohnung mit Erdgasheizung oder Fernwärme muss nach den Analysen von ista mit Heizkosten von mehr als 800 Euro für das Jahr 2023 gerechnet werden. Bei Ölheizungen werden sogar rund 1.100 Euro fällig. „Nach allem, was wir wissen, dürfte das ein wenig erfreuliches Allzeithoch bei den Heizkosten sein,“ so Lessing.

Deutsche haben mehr geheizt

In der Heizsaison 2023/24 war es deutlich wärmer als in der Vorjahressaison (Heizbedarf minus zehn Prozent), gleichwohl wurde absolut nur etwas weniger geheizt (minus zwei Prozent). Um den Effekt des milden Winters bereinigt, wurde 5 Prozent mehr geheizt. Das ist das Ergebnis des ista Heiz-O-Meters, das seit Ende 2023 erstmals Transparenz über den aktuellen Heizenergieverbrauch noch während der laufenden Heizperiode liefert.

Vielen Menschen ist nach wie vor nicht bewusst, dass sie mehr heizen als sie denken: Laut einer repräsentativen Umfrage, die das Meinungsforschungsinstitut YouGov im Auftrag von ista Anfang Mai 2024 durchgeführt hat, glauben fast 90 Prozent der Menschen, weniger oder höchstens so viel wie in der Vorjahressaison zu heizen. Lediglich 4 Prozent halten ihren Bedarf an Heizenergie für höher als vor einem Jahr. Für die meisten Verbraucher kommen die Preissteigerungen überraschend: Rund zwei Drittel gab an, sie rechneten mit gleichen oder sinkenden Heizkosten.

Aktueller Beitrag

  • 03.07.2025
  • News
Spielende Kinder, Musiker & Hundegebell: Wie viel Lärm ist erlaubt?

Wann ist Lärm erlaubt und wann wird es zu viel? Während manche Bewohner ihre Ruhe schätzen, feiern andere gerne. Auch Kindergeschrei und Hundegebell kann so manche Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder Nachbarschaft entzweien. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum rät: Bei Konflikten sollten Eigentümer immer zuerst das Gespräch mit dem Störer suchen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. „Ein dauerhaft harmonisches Miteinander ist wichtiger als sich kurzfristig durchzusetzen“, sagt Dr. Sandra von Möller, Vorständin von WiE.

Gesetzliche Ruhezeiten

Grundsätzlich gilt: Die Ruhezeiten legen die Bundesländer in den Landesimmissionsschutzgesetzen fest – üblich ist eine generelle Nachtruhe werktags von 22 bis 6 Uhr. Manche Kommunen legen zudem eine konkrete Mittagsruhe fest. In Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften gibt es häufig eine Hausordnung, die die Ruhezeiten regelt. Die Hausordnung kann von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, und auch strengere Vorgaben machen. Die WEG-Verwaltung ist dafür verantwortlich, die Hausordnung durchzusetzen. In den Ruhezeiten muss auf laute Geräusche, zum Beispiel durch Bohren oder Rasenmähen, verzichtet werden. Gespräche, Fernsehen und Musik in Zimmerlautstärke sind hingegen erlaubt.

Motorbetriebene Gartengeräte

Ist in der Hausordnung nichts anderes geregelt, gilt: Motorgetriebene Geräte wie Rasenmäher oder Heckenschere dürfen nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr genutzt werden. Das legt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung fest. Für besonders laute Geräte wie Laubbläser und Graskantenschneider gelten sogar noch strengere Vorschriften: Diese dürfen nur werktags zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr eingesetzt werden.

Hundegebell und laute Laufbänder

Auch Hundegebell ist immer wieder Streitpunkt unter Nachbarn. Gelegentliches Bellen zählt nicht als relevante Ruhestörung, übermäßiges oder anhaltendes Bellen – vor allem während der Ruhezeiten – kann allerdings ein Bußgeld nach sich ziehen. Da nicht jedem Tier das übermäßige Bellen abgewöhnt werden kann, kommen bauliche Dämmmaßnahmen als Alternative in Betracht.

Auch Heimsport kann in Mehrfamilienhäusern störend sein. Yoga auf der Bodenmatte ist sicherlich unproblematisch – anders sieht es beispielsweise bei Steppern aus. Manche Laufbänder bringen es sogar auf 75 Dezibel, was einer Waschmaschine im Schleudergang entspricht. Hier ist auf die Trittschallisolierung zu achten, gegebenenfalls ist eine spezielle Bodenmatte oder Teppich auszulegen. Übrigens: Auch das „Schäferstündchen“ der Nachbarn hat seine Grenzen. Laute Geräusche im Rahmen des Geschlechtsverkehrs sowie laute „Yippie“-Rufe müssen Nachbarn auch tagsüber nicht hinnehmen (AG Warendorf, Urteil vom 19.08.1997, Az. 5 C 414/97).

Kinderlärm muss nicht grenzenlos hingenommen werden

Bewohner mit Kindern und ohne Kinder haben oft unterschiedliche Interessen. Grundsätzlich gilt: Wenn Kinder spielen und toben, müssen andere Bewohner tolerant sein, allerdings nicht grenzenlos (BGH Beschluss vom 22.08.2017, Az. VIII ZR 226/16). Erfasst ist altersgerecht übliches kindliches Verhalten: Von kleinen Kindern kann keine Einhaltung der üblichen Ruhezeiten verlangt werden, bei älteren Kindern sieht es anders aus. Hier sind auch Eltern in der Pflicht: Während typischer Kinderlärm wie Schreien, Lachen und Toben beim Spielen, nächtliches Baby- und Kleinkindergeschrei oder gelegentliches Kindergetrampel nicht zu beanstanden ist, muss es beispielsweise nicht akzeptiert werden, wenn ein Kind über längere Zeit einen Ball gegen die Wand wirft.

Kein Musizierverbot, aber zulässige zeitliche Beschränkungen

Was beim Musizieren in den eigenen vier Wänden erlaubt ist, kommt auf den Einzelfall an – betrachtet werden unter anderem die Örtlichkeiten, die Art des Spielens sowie die Art der Geräuscheinwirkung. Als Leitlinie gilt laut BGH-Rechtsprechung: Zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen sind angemessen – unabhängig davon, ob es sich um einen Berufsmusiker oder einen Hobbymusiker handelt. Wichtig: Die üblichen Ruhezeiten in der Mittags- und Nachtzeit müssen stets eingehalten werden. Ein generelles Musizierverbot in einer Mietwohnung ist unwirksam (BGH, Urteil vom 26.10.2018, Az. V ZR 143/17).

Wie sich Eigentümer und Mieter wehren können

Wenn ein Störer trotz freundlicher Ansprache uneinsichtig ist und Lärmbelästigungen anhalten, haben Nachbarn folgende Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren:

  • Das Ordnungsamt benachrichtigen: Eine Lärmbelästigung kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 117 OWiG).
  • Auf zivilrechtlichem Weg eine Unterlassung verlangen, auf Basis des § 1004 BGB: Manchmal reicht ein Schreiben einer Anwaltskanzlei aus und es kommt gar nicht erst zum Gerichtsverfahren.

Vermietende Eigentümer sind übrigens auch dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine Lärmbelästigung zulasten ihrer Mieter abgestellt wird  – Mieter können andernfalls sogar die Miete mindern (§ 536 BGB).

Lärmprotokoll anfertigen

„Grundsätzlich ist es hilfreich, zunächst über einen gewissen Zeitraum hinweg ein Lärmprotokoll anzufertigen, um die behauptete Störung auch nachweisen zu können“, rät Dr. Sandra von Möller. Denn Voraussetzung für eine Lärmbelästigung ist unter anderem, dass die Geräusche wiederholt auftreten.

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