
Der Angriff auf die Ukraine hat die Preise für Erdgas, Öl und Strom rapide steigen lassen – das hat auch viele Immobilienbesitzer aufgerüttelt. 60,6 Prozent der Eigentümer, die in den letzten 12 Monaten saniert haben, taten dies, um ihre Energiekosten zu senken. 43,8 Prozent wollten den Komfort erhöhen, beispielsweise ein besserer Wärmeerhalt im Winter oder eine kühlere Raumtemperatur im Sommer. 40,9 Prozent wollten den Wert der Immobilie erhöhen. 19,7 Prozent gaben an, den CO2-Fußabdruck ihrer Immobilie dauerhaft senken zu wollen.
Alte Fenster sind meist das größte Problem von in die Jahre gekommenen Immobilien – hier geht viel Energie verloren. Moderne Fenster mit Zwei- oder Dreifachverglasung senken den Energiebedarf signifikant und haben zudem den Vorteil, dass sie im Sommer die Hitze draußen halten und schallschützend wirken, also beispielsweise weniger Straßenlärm in die Wohnung lassen. Daher hat nahezu jeder 2. Eigentümer (47,1 Prozent), der jüngst Sanierungsarbeiten hat machen lassen, Fenster oder Außentüren getauscht. 43,4 Prozent entschieden sich für eine neue Heizanlage und 42,3 Prozent für eine neue Dämmung. Ein gänzlich neues Dach haben sich indes 20,4 Prozent decken lassen.
Um zu bestimmen, welche Sanierungen konkret durchgeführt werden sollten, greift nahezu jeder 2. Eigentümer auf die Expertise eines Fachmanns zurück. 47,8 Prozent haben mithilfe eines Profis, zum Beispiel eines Energieberaters, festgelegt, welche Arbeiten erledigt werden sollen.
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In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Mieter von seinem Untermieter eine Nettokaltmiete für eine möblierte Wohnung verlangt, die zeitweise mehr als 500 Euro über der Miete lag, die er selbst an seinen Vermieter zahlte. Der BGH hat deutlich gemacht, dass ein solcher wirtschaftlicher Vorteil mit dem Zweck der gesetzlichen Untervermietungsregelungen nicht vereinbar ist. „Der Bundesgerichtshof hat unmissverständlich klargestellt: Untervermietung dient dem Erhalt von Wohnraum und nicht der Gewinnerzielung“, erklärt die Präsidentin des Deutschen Mieterbundes, Melanie Weber-Moritz. „Viele Menschen sind auf Untervermietung angewiesen, weil sie auf dem regulären Wohnungsmarkt keine Chance haben. Diese Notlage darf nicht ausgenutzt werden – weder von Vermietenden noch von Hauptmietenden.“
Besondere Bedeutung kommt der Entscheidung vor dem Hintergrund zu, dass es bislang keine gesetzlichen Vorgaben für Möblierungszuschläge gibt. Weder deren Berechnung noch eine Obergrenze sind geregelt, zudem besteht keine Pflicht zur gesonderten Ausweisung im Mietvertrag. Auch im vorliegenden Fall hatte der Mieter argumentiert, eine deutlich höhere Untermiete sei wegen einer angeblich „hochwertigen Möblierung“ gerechtfertigt. Zu Unrecht, so der BGH. Eine Möblierung ist kein Freibrief für beliebige Mietaufschläge. „Mit seiner Entscheidung setzt sich der BGH damit von einer Praxis ab, die der Deutsche Mieterbund seit Jahren insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten beobachtet: Immer häufiger werden Wohnungen oder einzelne Zimmer möbliert oder teilmöbliert vermietet, um die Mietpreisbremse zu umgehen und deutlich höhere Mieten zu verlangen. Das Urteil aus Karlsruhe ist eine sehr klare Absage an rein gewinnorientierte Vermietung auf Kosten Wohnungssuchender und zeigt auf, wie dringend eine gesetzliche Klarstellung ist“, so Weber-Moritz.
Positiv bewertet der Deutsche Mieterbund daher die angekündigte Gesetzesinitiative von Bundesjustizministerin Hubig, den Möblierungszuschlag künftig ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch zu regeln, seine zulässige Höhe festzulegen und eine transparente Ausweisung im Mietvertrag vorzuschreiben. „Die geplante Reform ist ein wichtiger und notwendiger Schritt, um Schlupflöcher zu schließen“, fordert Weber-Moritz. „Der BGH hat heute ein wichtiges Signal gesetzt. Weder die Möblierung noch die Untervermietung dürfen zur Umgehung der Mietpreisbremse missbraucht werden, denn Wohnraum ist keine Ware zur maximalen Gewinnerzielung. Nun ist die Politik am Zug, dieses Signal in Gesetzesform zu gießen.“
Auch die Interessengemeinschaft „Haus & Grund Deutschland“ begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Untervermietungen. Vermieter dürfen ein Wohnraummietverhältnis ordentlich kündigen, wenn Mieter eine Wohnung ohne Erlaubnis und gewinnbringend untervermieten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Untermiete die Grenze der Mietpreisbremse überschreitet.
„Untervermietung ist kein Geschäftsmodell. Das ist auch eine Frage der Fairness. Private Vermieter haben Pflichten, tragen Verantwortung und Kosten – sie dürfen nicht zusehen müssen, wie Dritte das Mietverhältnis betrügerisch missbrauchen“, kommentiert Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke.
[Bundesgerichtshof, 28.01.2026, Az. VIII ZR 228/23]