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Heizungstausch: neue Förderrunde ist gestartet

Bis zu 70 Prozent Förderung möglich

Je nach Voraussetzungen sind bis zu 70 Prozent Förderung möglich, wenn die alte Öl- oder Gasheizung durch eine klimafreundliche Alternative ersetzt wird. Doch wie kommt diese Förderhöhe zustande?

  • Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Diese gibt es für jeden – egal, ob Wohn- oder Geschäftsgebäude.
  • Den Effizienzbonus in Höhe von 5 Prozent gibt es, wenn eine Wärmepumpe installiert wird, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzt oder ein natürliches Kältemittel einsetzt.
  • Den Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent erhält, wer die alte Heizung bis Ende 2028 austauscht. Ab 2029 sinkt dieser Bonus alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte, bis er im Jahre 2037 ganz entfällt.
  • Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen, die ihre Immobilie selbst bewohnen, erhalten einen Einkommens-Bonus von zusätzlich 30 Prozent.

Hinzu kommen kleinere Bonus-Zahlungen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden sowie zinsgünstige KfW-Förderkreditmöglichkeiten.

Förderungs-Zeitplan und mehr

Der Zeitplan für die Antragsstellung ist gestaffelt. Bereits seit dem 27.2.2024 können Privatpersonen für ein selbst bewohntes Einfamilienhaus Anträge stellen. Am 28.5.2024 sind Mehrfamilienhäuser sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum antragsberechtigt. Ab August sollen dann auch Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern und Wohnungseigentümer für Maßnahmen am Sondereigentum ihre Anträge stellen dürfen. Laut Wirtschaftsministerium sind bislang rund 27.000 Anträge eingegangen. Eine Sprecherin des Ministeriums geht davon aus, dass die Mittel auskömmlich sind. Ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.

Aktueller Beitrag

  • 22.01.2026
  • News
Hausordnung vs. Helau: Was an Karneval rechtlich gilt

In Karnevalshochburgen wie in Düsseldorf, Köln und Mainz wird Nachbarn in der fünften Jahreszeit eine höhere Toleranzgrenze abverlangt. Dies gilt vor allem in der Nacht zum Karnevalsdienstag. Das Amtsgericht Köln zum Beispiel lässt in einem Urteil die Frage offen, ob in dieser Nacht – wegen der Brauchtumspflege – die gesetzlichen Ruhezeiten überhaupt gelten: Zumindest kann ein Gastwirt nicht belangt werden, wenn in dieser Nacht nach 1 Uhr laute Musik aus seiner Kneipe dringt.

Nicht zu viele Narren beherbergen

Wer während der närrischen Zeit Freunde in seiner Wohnung aufnimmt, muss darauf achten, dass sie nicht überbelegt ist. Wer dabei nicht in der Wohnung ist, und seine vier Wände Gästen zur Verfügung stellt, muss zudem seinen Vermieter vorab um Erlaubnis fragen. Wer hingegen einen oder mehrere Narren in seinem Gästezimmer unterbringt beziehungsweise ein Zimmer für sie frei macht und selbst in der Wohnung wohnen bleibt, benötigt hierfür keine Erlaubnis. Der IVD West bestätigt, dass ein solcher Besuch auch über längere Zeit (sechs bis acht Wochen) möglich ist.

Wann ist eine Wohnung überbelegt? Das richtet sich nicht nur nach der Mindestquadratmeterzahl (circa sieben Quadratmeter pro Person), sondern auch danach, ob die Wohnung in dieser Zeit über das übliche Maß abgenutzt wird.

Das große Saubermachen

Die Stadt beziehungsweise der Veranstalter des Karnevalsumzugs muss dafür Sorge tragen, dass unmittelbar nach der Veranstaltung die Straßen und Gehwege gesäubert werden.

Muss ein Eigentümer seine Fassade oder Einfahrt nach den närrischen Tagen säubern lassen, weil sich dort Wildpinkler entleert haben, so muss er selbst für die Kosten aufkommen. Es sei denn, er erwischt die Pinkler in flagranti und kann sie zur Rechenschaft ziehen.

Folgeschäden

Gerade in ländlichen Regionen verlaufen Stromleitungen entlang und über den Straßen. Werden diese durch die Wagen während eines Karnevalsumzugs beschädigt und fällt deswegen längere Zeit der Strom aus, dann haftet bei Privatpersonen niemand, wenn beispielsweise Vorräte in Kühlschrank oder Tiefkühltruhe verderben. Gastronomen und andere Gewerbetreibende können sich hingegen mit einer Geschäftsunterbrechungsversicherung gegen solche Schadensfälle versichern.

Wird bei Umzügen durch Wurfmaterial ein Fensterglas beschädigt oder geht es in die Brüche, haftet der Verursacher: in diesem Fall der Umzugsorganisator. Anders stellt sich die Situation dar, wenn sich die Bewohner aus dem Fenster lehnen und „Kamelle“ fordern. Gehen dabei die „Wurfgeschosse“ daneben und zerstören beispielsweise eine teure Vase, dann haftet der Bewohner, denn er hat sich bewusst der Gefahr ausgesetzt, dass die Naschereien in seiner Wohnung landen können.

Karnevalsdeko an Fenster und Fassade

Grundsätzlich gilt, dass Mieter ihre Wohnräume nach eigenen Wünschen schmücken dürfen. Der Immobilienverband Deutschland IVD West erläutert, dass Gleiches für angemietete Gärten gilt. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass diese Grünfläche nicht von allen, sondern nur von einem Mieter genutzt werden darf, kann ihn dieser nach Lust und Laune schmücken. Wird die Fläche hingegen von allen Mietern genutzt, ist der Dekorateur verpflichtet, seinen Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Zu den angemieteten Flächen zählt auch die Balkone: Ohne Vermietererlaubnis kann er die Brüstung zum Beispiel mit kletternden Clownspuppen bestücken. Will der Mieter dagegen an der Außenfassade Deko anbringen, muss er vorher seinen Vermieter fragen.

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