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Heizungsmarkt im Rückwärtsgang – Wärmepumpe legt jedoch zu

Markteinbruch bei gasbasierten Heizsystemen

Während der Markt für öl- und gasbasierte Heizungen nach einem bereits schwachen Vorjahr um nochmals bis zu 81 % weiter stark eingebrochen ist, verzeichnen Wärmepumpen (+55 %) und Biomasseheizungen (+42 %) zwar prozentuale Zuwächse, doch mit 139.500 verkauften Wärmepumpen bleiben die absoluten Zahlen weiterhin weit unter dem politischen Ziel der Bundesregierung von 500.000 jährlich installierten Wärmepumpen ab 2024 zurück.

Verunsicherung hemmt Investitionen in Heiztechnik und Effizienzmaßnahmen

Der Bundesverband der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) sieht die zentrale Ursache für die anhaltend schwache Marktentwicklung in der anhaltenden Verunsicherung der Verbraucher. Die aktuell gültige Rechtslage sowie die im Koalitionsvertrag angekündigte Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes sorgen für fehlende Planungssicherheit. Hinzu kommen immer wieder politisch motivierte Aussagen über die Förderkonditionen. Infolge dieser Unsicherheit halten sich viele Modernisierungswillige mit einer umfassenden Investition in neue Heiztechnik zurück.

Heizungsbranche unter Druck – Klimaziele in Gefahr

„Die aktuelle Entwicklung gefährdet nicht nur die klimapolitischen Zielsetzungen im Gebäudesektor, sondern auch die Wettbewerbsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit einer Schlüsselbranche mit rund 84.000 Beschäftigten“, warnt der BDH. Der Verband betont die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Heizungsindustrie für den Standort Deutschland – insbesondere mit Blick auf Produktion und industrielle Wertschöpfung.

BDH fordert zügige gesetzliche Klarheit und verlässliche Förderung

Der BDH appelliert an die Bundesregierung, rasch für verlässliche, verständliche und praxistaugliche Rahmenbedingungen zu sorgen – sowohl im Ordnungsrecht als auch bei der finanziellen Förderung. Mit den steigenden Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel für den Gebäudesektor steht ein solider Finanzrahmen zur Verfügung. Diese Mittel sollten gezielt eingesetzt werden, um die Klimaschutzanstrengungen im Gebäudesektor zu unterstützen. Mit den richtigen Rahmenbedingungen kann die Heizungsbranche zu einem Wachstumsmotor werden und überproportional zur Wertschöpfung beitragen.

Sanierungsstau auflösen: Über eine Million Modernisierungen jährlich erforderlich

Laut Dena-Gebäudereport sind rund vier Millionen Heizungen in Deutschland älter als 30 Jahre. Um die Klimaziele zu erreichen, müssten ab sofort jedes Jahr über eine Million Heizsysteme modernisiert werden. Damit dies gelingt, braucht es verlässliche gesetzliche Vorgaben, stabile Förderbedingungen und planbare Energiekosten. Nur so entsteht das Vertrauen, das private Haushalte für zukunftsweisende Investitionen benötigen.

Aktueller Beitrag

  • 04.12.2025
  • News
Austauschpflicht für Bleileitungen – Eigentümer sollten jetzt handeln

Hintergrund ist das Verbot von Bleileitungen, welches am 12. Januar 2026 verbindlich in Kraft tritt (§ 17 TrinkwV). Ab diesem Zeitpunkt dürfen Bleirohre weder im Betrieb bleiben noch repariert oder übergangsweise weiterverwendet werden. Betroffen sind nicht nur Hauptleitungen, sondern auch einzelne Teilstücke, Stichleitungen oder Mischinstallationen. Zuständig für den Austausch ist stets der Eigentümer der Immobilie.

Vor allem ältere Gebäude betroffen

„Das Thema betrifft in erster Linie ältere Gebäude, die noch aus der Zeit vor 1973 stammen“, erklärt Anika Schönfeldt-Schulz, Vorsitzende des IVD Nord. „Gerade in Mehrfamilienhäusern mit gemischtem Leitungsbestand ist es wichtig, jetzt Klarheit zu schaffen, ob eventuell noch Bleileitungen oder bleihaltige Teilstücke vorhanden sind.“

Das Ziel der Verordnung ist der konsequente Gesundheitsschutz. Blei kann sich aus alten Rohren lösen und ins Trinkwasser übergehen – mit potenziell schädlichen Folgen insbesondere für Säuglinge und Kinder. Eigentümer und Verwalter sind deshalb verpflichtet, den Zustand der Trinkwasserinstallation zu prüfen, mögliche Bleileitungen zu identifizieren und diese durch geeignete Materialien zu ersetzen oder stillzulegen. Wer erst kurz vor Ablauf der Frist reagiert, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch Engpässe bei Handwerksbetrieben und steigende Kosten durch kurzfristige Aufträge.

Rechtzeitiger Austausch kann Folgekosten vorbeugen

Generell sind zwar Leitungsschäden in Gebäuden nicht häufiger geworden – die Zahl der Schadensfälle ist seit Jahren relativ stabil –, doch die Kosten pro Schaden steigen deutlich. Hauptgründe sind die gestiegenen Material- und Lohnkosten, aber auch die komplexeren Sanierungsvorgaben. Damit wächst der finanzielle Druck auf Eigentümer und Verwaltungen, rechtzeitig zu investieren und Instandhaltungsmaßnahmen strategisch zu planen. Ein rechtzeitiger Austausch von Bleileitungen kann also nicht nur gesundheitliche Risiken vermeiden, sondern auch Folgekosten und Versicherungsstreitigkeiten vorbeugen.

„Unsere Empfehlung ist klar: jetzt prüfen, planen und dokumentieren“, betont Carl-Christian Franzen, stellvertretender Vorsitzender des IVD Nord für Hamburg. „Wer frühzeitig handelt, vermeidet unnötigen Aufwand, sichert die Wasserqualität und erhält den Wert seiner Immobilie.“ Eine Bestandsaufnahme durch Fachbetriebe schafft Sicherheit – auch im Hinblick auf Nachweispflichten gegenüber Behörden oder Mietern.

Darüber hinaus rät der Verband, Sanierungen gegebenenfalls mit weiteren Instandhaltungsmaßnahmen zu kombinieren, etwa mit dem Austausch alter Rohrisolierungen oder der Erneuerung der Trinkwasserarmaturen. So lassen sich Synergien nutzen und Kosten bündeln.

Fristverlängerung? Nur in Ausnahmefällen

Der Energiedienstleister Techem informiert auf seiner Internetseite darüber, dass eine Fristverlängerung nur in folgenden Ausnahmefällen beantragt werden kann:

  • Eine kurzfristige Verlängerung über den 12. Januar 2026 hinaus ist möglich, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass er rechtzeitig einen Auftrag zur Entfernung oder Stilllegung erteilt hat, dieser aber aus Kapazitätsgründen nicht fristgerecht abgeschlossen werden kann.
  • Eine langfristige Verlängerung bis maximal 12. Januar 2036 ist hingegen nur für Gebäudewasser-versorgungs- oder Eigenwasserversorgungsanlagen vorgesehen, bei denen das Trinkwasser ausschließlich für den eigenen Haushalt genutzt wird und soweit eine Schädigung der Gesundheit der betroffenen Verbraucher nicht zu erwarten ist.
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