
Seit 2005 wird der Heizspiegel von der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online herausgegeben – einen so starken Anstieg der Kosten gab es noch nie. co2online weist auf Sparpotenziale hin.
Anstieg der Preise hält weiter an
Für eine durchschnittliche 70 Quadratmeter große Wohnung mit Gasheizung ist für das vergangene Jahr mit Mehrkosten von 135 Euro (+ 20 Prozent) zu rechnen. Für das laufende Jahr geht die Analyse von weiteren Mehrkosten von rund 550 Euro (+ 67 Prozent) aus. Das Heizen mit Gas ist demnach innerhalb von zwei Jahren doppelt so teuer geworden. Wer mit Öl heizt, zahlt sogar 130 Prozent mehr: 320 Euro (+ 51 Prozent) zusätzlich für das vergangene und voraussichtlich 495 Euro (+ 53 Prozent) mehr für 2022. Auch für das Heizen mit Fernwärme, Wärmepumpe und Holzpellts sind die Preise gestiegen. Als Grundlage für die Berechnungen und Prognosen nennt co2online mehr als 190.000 Abrechnungen für das Jahr 2021 sowie aktuelle Preis- und Wetterdaten.
Höchster Anstieg seit 2005
„Solch ein starker Anstieg der Heizkosten wurde seit der ersten Veröffentlichung des Heizspiegels im Jahr 2005 noch nie verzeichnet“, sagt co2online-Geschäftsführerin Tanja Loitz. „[…] Aber mit der Auswertung tatsächlicher Verbräuche liefert der Heizspiegel deutschlandweit einzigartige Vergleichswerte und zeigt sehr deutlich, in welche Richtung es geht. Darauf sollten sich die Haushalte rechtzeitig einstellen und entsprechend handeln“. Gleichzeitig weist Tanja Loitz auf Sparpotenziale hin: „Die meisten Menschen schätzen ihren Verbrauch und den Einfluss schon kleinster Maßnahmen auf die Kosten falsch ein – oder verstehen ihre Heizkostenabrechnung nicht. Bei hohen Energiepreisen ist das verheerend! Heizkosten sparen beginnt mit dem Heizspiegel: Wer den eigenen Verbrauch auf heizspiegel.de prüft und die dort empfohlenen Maßnahmen umsetzt, kann die Heizkosten wirksam senken“.
Aktueller Beitrag
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Mieter von seinem Untermieter eine Nettokaltmiete für eine möblierte Wohnung verlangt, die zeitweise mehr als 500 Euro über der Miete lag, die er selbst an seinen Vermieter zahlte. Der BGH hat deutlich gemacht, dass ein solcher wirtschaftlicher Vorteil mit dem Zweck der gesetzlichen Untervermietungsregelungen nicht vereinbar ist. „Der Bundesgerichtshof hat unmissverständlich klargestellt: Untervermietung dient dem Erhalt von Wohnraum und nicht der Gewinnerzielung“, erklärt die Präsidentin des Deutschen Mieterbundes, Melanie Weber-Moritz. „Viele Menschen sind auf Untervermietung angewiesen, weil sie auf dem regulären Wohnungsmarkt keine Chance haben. Diese Notlage darf nicht ausgenutzt werden – weder von Vermietenden noch von Hauptmietenden.“
Besondere Bedeutung kommt der Entscheidung vor dem Hintergrund zu, dass es bislang keine gesetzlichen Vorgaben für Möblierungszuschläge gibt. Weder deren Berechnung noch eine Obergrenze sind geregelt, zudem besteht keine Pflicht zur gesonderten Ausweisung im Mietvertrag. Auch im vorliegenden Fall hatte der Mieter argumentiert, eine deutlich höhere Untermiete sei wegen einer angeblich „hochwertigen Möblierung“ gerechtfertigt. Zu Unrecht, so der BGH. Eine Möblierung ist kein Freibrief für beliebige Mietaufschläge. „Mit seiner Entscheidung setzt sich der BGH damit von einer Praxis ab, die der Deutsche Mieterbund seit Jahren insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten beobachtet: Immer häufiger werden Wohnungen oder einzelne Zimmer möbliert oder teilmöbliert vermietet, um die Mietpreisbremse zu umgehen und deutlich höhere Mieten zu verlangen. Das Urteil aus Karlsruhe ist eine sehr klare Absage an rein gewinnorientierte Vermietung auf Kosten Wohnungssuchender und zeigt auf, wie dringend eine gesetzliche Klarstellung ist“, so Weber-Moritz.
Positiv bewertet der Deutsche Mieterbund daher die angekündigte Gesetzesinitiative von Bundesjustizministerin Hubig, den Möblierungszuschlag künftig ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch zu regeln, seine zulässige Höhe festzulegen und eine transparente Ausweisung im Mietvertrag vorzuschreiben. „Die geplante Reform ist ein wichtiger und notwendiger Schritt, um Schlupflöcher zu schließen“, fordert Weber-Moritz. „Der BGH hat heute ein wichtiges Signal gesetzt. Weder die Möblierung noch die Untervermietung dürfen zur Umgehung der Mietpreisbremse missbraucht werden, denn Wohnraum ist keine Ware zur maximalen Gewinnerzielung. Nun ist die Politik am Zug, dieses Signal in Gesetzesform zu gießen.“
Auch die Interessengemeinschaft „Haus & Grund Deutschland“ begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Untervermietungen. Vermieter dürfen ein Wohnraummietverhältnis ordentlich kündigen, wenn Mieter eine Wohnung ohne Erlaubnis und gewinnbringend untervermieten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Untermiete die Grenze der Mietpreisbremse überschreitet.
„Untervermietung ist kein Geschäftsmodell. Das ist auch eine Frage der Fairness. Private Vermieter haben Pflichten, tragen Verantwortung und Kosten – sie dürfen nicht zusehen müssen, wie Dritte das Mietverhältnis betrügerisch missbrauchen“, kommentiert Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke.
[Bundesgerichtshof, 28.01.2026, Az. VIII ZR 228/23]