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Heizkosten: Sparpotenzial für Mieter und Eigentümer

Am 1. Oktober beginnt offiziell die Heizsaison – mit Blick auf die steigenden Kosten bereitet dies Mietern und Eigentümern Sorge. Doch wer sich vorbereitet, heizt effizienter und kann Geld sparen. Laut der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online sind bis zu 700 Euro Ersparnis möglich.

Gasheizung prüfen lassen

Sollte der zweite Teil der Energiesparverordnung vom Bundesrat abgesegnet werden, müssen Gasheizungen in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchlaufen. „Wird die Heizung daraufhin optimiert, sind Energieeinsparungen von bis zu 20 Prozent möglich. Bei einem Einfamilienhaus mit erhöhtem Energieverbrauch lassen sich bei den aktuellen Gaspreisen jährlich über 700 Euro Heizkosten sparen“ schreibt co2online. Für größere Mehrfamilienhäuser würde der hydraulische Abgleich zur Pflicht – dieser sorgt dafür, dass die Wärme gleichmäßig und effizient durch alle Heizkörper fließt.

Eigentümer sollten zudem ihre Heizrohre dämmen, um beim aktuellen Gaspreis bis zu 40 Euro je Meter Rohr zu sparen. Hierzu eignet sich Rohisolierung aus dem Baumarkt.

So können Mieter sparen

Mieter haben weitaus weniger Einfluss auf ihren Energieverbrauch. Jedoch gibt es ein paar einfache Maßnahmen, um die Rechnung nicht unnötig in die Höhe zu treiben. Thermostate sind ein wichtiges Mittel, um Energie zu sparen. Neuere Modelle lassen sich gradgenau einstellen und sind zeitgesteuert, sodass z. B. nicht geheizt wird, wenn niemand zu Hause ist. Nach 15 Jahren sollten sie ausgetauscht werden.

Um weitere Kosten zu sparen sollten Heizkörper gründlich entstaubt sowie schwere Möbel und Vorhänge vom Heizkörper weggerückt werden. Auch undichte Fenster können mit Dichtungsband aus dem Baumarkt abgedichtet werden. Wenn Kälte aus dem Hausflur in die Wohnung zieht, hilft der sogenannte Zugluftdackel.

 

Aktueller Beitrag

  • 18.04.2024
  • News
Schönheitsreparaturen: Beweislast liegt beim Mieter

Der Fall: Mieterin fordert Übernahme von Schönheitsreparaturen

Der Formularmietvertrag sieht eine Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach Ablauf bestimmter, flexibler Fristen vor, die sich – wie zusätzlich ausdrücklich festgehalten wird – entsprechend dem Zustand der Wohnung und dem Grad der Abnutzung verlängern oder verkürzen können. Ferner soll der Mieter für den Umfang der im Laufe seiner Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig sein.

Die Mieterin hat mit ihrer Klage – nach einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren – einen Kostenvorschuss zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung in Höhe von 26.210 Euro sowie die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die von ihr derzeit gezahlte Miete bis zur Durchführung von Schönheitsreparaturen um 10 Prozent zu mindern. Sie berief sich hierbei darauf, dass sie die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen hätte und somit die Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam sein soll. Für diese Aussage hatte sie jedoch keinerlei Beweise.

Das Urteil: Klausel ist wirksam

Die im Mietvertrag enthaltene formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter hält einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB stand, so dass die Vermieterin nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Die Mieterin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme oder eine Mietminderung. Da sie zudem nicht beweisen konnte, dass sie eine renovierungsbedürftige Wohnung übernommen hat, bleibt die Klausel zu den Schönheitsreparaturen wirksam. Somit ist die Mieterin zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet.
[BGH AZ. VIII ZB 43/23]

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