
Mittel den gestiegenen Kosten entgegenzuwirken, fehlen vielfach: Ein Großteil der Mieterinnen und Mieter sind noch immer schlecht über ihren Energieverbrauch und dessen Kosten informiert. Laut einer aktuellen repräsentativen Umfrage von YouGov im Auftrag von ista, erhalten 72 Prozent keine monatliche Verbrauchsübersicht, 67 Prozent wissen nicht, dass sie bei entsprechender Messtechnik einen gesetzlichen Anspruch darauf haben. Dabei würden 51 Prozent der Befragten sparsamer heizen, wenn sie nicht nur monatliche, sondern sogar tagesaktuelle Verbrauchsinformationen hätten.
„Viele Menschen haben fälschlicherweise den Eindruck, dass sich die Lage an den Energiemärkten entspannt hat. Dieser Eindruck trügt, wie die Analyse unsere Daten zeigt. Transparente, bessere und aktuellere Informationen zum Verbrauch und zu den Kosten sind wichtiger denn je“, so ista CEO Hagen Lessing. „Verbraucher müssen wissen, wie sich ihr Heizverhalten auf die Kosten auswirkt – und das möglichst aktuell, am besten jeden Tag. Nur dann können sie bewusst entscheiden, ob und wie sie Energie sparen. Die neue Bundesregierung sollte zügig die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten, um den Mieterinnen und Mietern in Deutschland dieses wichtige Werkzeug zur Verfügung zu stellen.“
So viel zahlen Mieterinnen und Mieter für die Heizkosten 2024 in einer 70qm Wohnung:
Hintergrund sind die unterschiedlichen Entwicklungen bei den Brennstoffkosten, da die Preisniveaus erst mit erheblichen Zeitversatz bei den Verbrauchern ankommen: Die Energiepreisbremsen für Gas und Fernwärme sind Ende 2023 und die Mehrwertsteuerabsenkung Ende März 2024 ausgelaufen. Seit April 2024 gilt wieder der reguläre Preis und der volle Steuersatz von 19 Prozent. Für das Jahr 2024 ist bei Fernwärme die starke Steigerung zu spüren, da die Energiepreisbremse Fernwärme sogar zu günstigeren Preisen als vor der Krise geführt hatte. Hinzu kommt, dass bei der Zusammensetzung der Fernwärmepreise vieler Fernwärmenetze eine Kombination aus verschiedenen Energiequellen genutzt wird. Veränderungen bei den jeweiligen Energiekosten kommen mit Zeitversatz an, da die Verträge häufig langfristig abgeschlossen werden und Preissenkungen nur verzögert weitergegeben werden. Für Heizöl galt durchgehend der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Da Heizöl in der Regel nur einmal jährlich bestellt wird, hängen die tatsächlichen Kosten stark vom jeweiligen Kaufzeitpunkt ab. Zudem orientieren sich die Heizölpreise stärker an den internationalen Rohölmärkten als an saisonalen Schwankungen.
Aktueller Beitrag
Nach dem Wärmeplanungsgesetz müssen Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern ihren Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, kleinere Kommunen bis zum 30. Juni 2028. Immer mehr Städte und Gemeinden in Deutschland arbeiten daher an ihrer kommunalen Wärmeplanung. Laut Angaben der Deutschen Energieagentur hatten Ende 2025 deutschlandweit 8 Prozent der Kommunen ihre Wärmeplanung abgeschlossen, weitere 45 Prozent sind derzeit damit beschäftigt, die Planung zu erstellen. Ob und wann ein Wärmenetz dann tatsächlich gebaut oder erweitert wird, hängt allerdings von den Plänen der Wärmeversorger ab.
Hat die Gemeinde mit Ablauf der Frist keinen Wärmeplan aufgestellt, gelten die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (§ 71 ff. GEG). Eigentümer dürfen dann nur noch neue Heizungen einbauen, die 65 Prozent der erzeugten Wärme aus erneuerbaren Energien gewinnen.
Hat eine Kommune ihre Wärmeplanung bereits vor Ablauf der gesetzlichen Frist erstellt, führt dies für Eigentümer nicht automatisch zu konkreten rechtlichen Folgen. Die fachliche Wärmeplanung zeigt zunächst nur, wie eine Stadt oder Gemeinde künftig klimaneutral mit Wärme versorgt werden kann und welche Gebiete sich grundsätzlich für Fern-, Nahwärme oder dezentrale Lösungen eignen. Sie bildet damit die strategische Grundlage für technische und wirtschaftliche Machbarkeitsstudien und die daraus abgeleitete Ausbauplanung der Stadtwerke.
„Entscheidend ist vielmehr, ob die Kommune auch grundstücksbezogen konkrete Gebiete als Fernwärmegebiete ausgewiesen hat“, so von Möller. Eine solche Ausweisung erfolgt in Form einer Satzung, einer Rechtsverordnung oder einer Allgemeinverfügung. Nur dann greifen die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes zum Anteil erneuerbarer Energien und zwar bereits einen Monat später – auch wenn die gesetzliche Frist noch nicht abgelaufen ist.
So hat beispielsweise Bonn bereits öffentlich über die kommunale Wärmeplanung informiert, aber bisher keine Gebiete ausgewiesen. Hieraus ergibt sich keine Handlungspflicht. Einige Städte, etwa Augsburg, weisen in ihren Wärme-Ausbaukarten bereits aus, welche konkreten Grundstücke an die Fernwärme angeschlossen werden können. Dort gelten die erwähnten Vorgaben des GEG bereits.
Manche Kommunen haben einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme festgelegt. Dies erfolgt in der Regel durch Landes- oder Kommunalrecht, beispielsweise durch eine kommunale Satzung. Dann sind Eigentümer in der Regel verpflichtet, die Fernwärme abzunehmen. Allerdings wird häufig die Möglichkeit eingeräumt, sich von der Pflicht befreien zu lassen. Wer bereits vorher eine gebäudebezogene Heizung hat, die auf erneuerbaren Energien basiert, kann so unter Umständen eine Befreiung vom Anschlusszwang mit der Kommune beantragen.
„Falls bei Ihnen ein Anschlusszwang besteht und Sie schon eine Heizungsanlage haben, die die Vorgaben des GEG erfüllt, sollten Sie in einen Blick in die jeweilige Satzung werfen und prüfen, was Sie für die Erteilung einer Ausnahme tun müssen“, rät Dr. Sandra von Möller.
Fernwärme kann sich finanziell lohnen und klimafreundlich sein, hat jedoch auch ihre Tücken. Die Verbraucherzentrale fasst die Vor- und Nachteile von Fernwärme zusammen.
Die Vorteile im Überblick
Die Nachteile im Überblick