
Härtefallhilfen: das Wichtigste
Haushalte, die mit Öl, Pellets, Flüssiggas, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz, Kohle oder Koks heizen, erlebten im vergangenen Jahr deutliche Preissteigerungen. In Anlehnung an den Mechanismus der Strom- und Gaspreisbremse sollen Haushalte rückwirkend für das Jahr 2022 finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie durch die Energiekrise deutliche Mehrausgaben hatten. Betroffene können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 01.12.2022 einreichen und so einen direkten Zuschuss von max. 2.000 Euro pro Haushalt erhalten. Erstattet werden 80 Prozent der über eine Verdopplung hinausgehenden Mehrkosten für die geförderten Energieträger. Beträge unter 100 Euro werden nicht ausgezahlt. Die Antragsfrist endet am 20.10.2023.
Wer soll entlastet werden?
Die Entlastung gilt für private Haushalte. Eigentümer, aber auch Mieter, deren Wohnungen mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt werden, sollen entlastet werden. Wird die Heizungsanlage z. B. in einer Wohneigentumsgemeinschaft (WEG) oder einer Mietwohnung zentral betrieben, ist der Vermieter bzw. die Hausverwaltung antragsberechtigt. Vermieter müssen erklären, dass die die Entlastung an ihre Mieter weitergeben, die Mieter müssen nicht selbst tätig werden.
Termine für die Freischaltung
In 13 Bundesländern können die Termine über die zentrale Antragsplattform (Driveport) von dem zur Hamburger Finanzbehörde gehörenden Landesbetrieb Kasse.Hamburg gestellt werden. Bayern, Berlin und Nordrhein-Westfalen haben sich für andere Wege entschieden.
In Bayern können die Anträge ab dem 15.05.2023 auf der Webseite des Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales gestellt werden.
In Berlin können die Anträge bereits seit Januar, bis 30.6.2023 ausschließlich digital über die Webseite der Investitionsbank Berlin (IBB) gestellt werden.
Für Nordrhein-Westfalen gibt es kein konkretes Datum, es sollen jedoch eine Bund.ID oder eine ELSTER-ID benötigt werden.
Aktueller Beitrag
In Karnevalshochburgen wie in Düsseldorf, Köln und Mainz wird Nachbarn in der fünften Jahreszeit eine höhere Toleranzgrenze abverlangt. Dies gilt vor allem in der Nacht zum Karnevalsdienstag. Das Amtsgericht Köln zum Beispiel lässt in einem Urteil die Frage offen, ob in dieser Nacht – wegen der Brauchtumspflege – die gesetzlichen Ruhezeiten überhaupt gelten: Zumindest kann ein Gastwirt nicht belangt werden, wenn in dieser Nacht nach 1 Uhr laute Musik aus seiner Kneipe dringt.
Wer während der närrischen Zeit Freunde in seiner Wohnung aufnimmt, muss darauf achten, dass sie nicht überbelegt ist. Wer dabei nicht in der Wohnung ist, und seine vier Wände Gästen zur Verfügung stellt, muss zudem seinen Vermieter vorab um Erlaubnis fragen. Wer hingegen einen oder mehrere Narren in seinem Gästezimmer unterbringt beziehungsweise ein Zimmer für sie frei macht und selbst in der Wohnung wohnen bleibt, benötigt hierfür keine Erlaubnis. Der IVD West bestätigt, dass ein solcher Besuch auch über längere Zeit (sechs bis acht Wochen) möglich ist.
Wann ist eine Wohnung überbelegt? Das richtet sich nicht nur nach der Mindestquadratmeterzahl (circa sieben Quadratmeter pro Person), sondern auch danach, ob die Wohnung in dieser Zeit über das übliche Maß abgenutzt wird.
Die Stadt beziehungsweise der Veranstalter des Karnevalsumzugs muss dafür Sorge tragen, dass unmittelbar nach der Veranstaltung die Straßen und Gehwege gesäubert werden.
Muss ein Eigentümer seine Fassade oder Einfahrt nach den närrischen Tagen säubern lassen, weil sich dort Wildpinkler entleert haben, so muss er selbst für die Kosten aufkommen. Es sei denn, er erwischt die Pinkler in flagranti und kann sie zur Rechenschaft ziehen.
Gerade in ländlichen Regionen verlaufen Stromleitungen entlang und über den Straßen. Werden diese durch die Wagen während eines Karnevalsumzugs beschädigt und fällt deswegen längere Zeit der Strom aus, dann haftet bei Privatpersonen niemand, wenn beispielsweise Vorräte in Kühlschrank oder Tiefkühltruhe verderben. Gastronomen und andere Gewerbetreibende können sich hingegen mit einer Geschäftsunterbrechungsversicherung gegen solche Schadensfälle versichern.
Wird bei Umzügen durch Wurfmaterial ein Fensterglas beschädigt oder geht es in die Brüche, haftet der Verursacher: in diesem Fall der Umzugsorganisator. Anders stellt sich die Situation dar, wenn sich die Bewohner aus dem Fenster lehnen und „Kamelle“ fordern. Gehen dabei die „Wurfgeschosse“ daneben und zerstören beispielsweise eine teure Vase, dann haftet der Bewohner, denn er hat sich bewusst der Gefahr ausgesetzt, dass die Naschereien in seiner Wohnung landen können.
Grundsätzlich gilt, dass Mieter ihre Wohnräume nach eigenen Wünschen schmücken dürfen. Der Immobilienverband Deutschland IVD West erläutert, dass Gleiches für angemietete Gärten gilt. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass diese Grünfläche nicht von allen, sondern nur von einem Mieter genutzt werden darf, kann ihn dieser nach Lust und Laune schmücken. Wird die Fläche hingegen von allen Mietern genutzt, ist der Dekorateur verpflichtet, seinen Vermieter um Erlaubnis zu fragen. Zu den angemieteten Flächen zählt auch die Balkone: Ohne Vermietererlaubnis kann er die Brüstung zum Beispiel mit kletternden Clownspuppen bestücken. Will der Mieter dagegen an der Außenfassade Deko anbringen, muss er vorher seinen Vermieter fragen.