
Liebe Kunden und Geschäftspartner,
trotz oder gerade wegen dieser herausfordernden Zeit wünschen wir Ihnen und Ihren Lieben angenehme Festtage und friedvolle Weihnachten.
In diesem Jahr haben wir gelernt, dass viele unserer Gewohnheiten, menschliche Nähe und unsere uneingeschränkte Freiheit keine Selbstverständlichkeit sind. Umso mehr werden wir es zu schätzen wissen, wenn das alles in der Zukunft wieder möglich ist.
Aus diesem Grund möchten wir uns in diesem Jahr ganz besonders für Ihre Treue, Ihr Vertrauen und die gute Zusammenarbeit bedanken.
Es treibt der Wind im Winterwalde
die Flockenherde wie ein Hirt
und manche Tanne ahnt, wie balde
sie fromm und lichterheilig wird,
und lauscht hinaus. Den weißen Wegen
streckt sie die Zweige hin – bereit,
und wehrt dem Wind und wächst entgegen
der einen Nacht der Herrlichkeit.
[Rainer Maria Rilke (1875 – 1926)]
Aktueller Beitrag
Hängen Äpfel oder anderes Obst vom Nachbargrundstück über den Zaun, dürfen diese Früchte nicht einfach gepflückt werden. Fallen sie jedoch von selbst in den Garten, gehören sie dem Nachbarn und dürfen aufgesammelt werden. Wichtig: Äste dürfen nicht geschüttelt werden, um Früchte herabfallen zu lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt ausdrücklich, dass hinübergefallene Früchte dem Grundstückseigentümer zustehen, auf dessen Boden sie landen.
Grundsätzlich muss jeder das Laub auf dem eigenen Grundstück beseitigen – auch wenn es von Nachbarbäumen stammt. Solche Immissionen gelten in der Regel als ortsüblich. Nur wenn Laub oder Fallobst die Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen, kann vom Nachbarn Abhilfe verlangt werden. Im Extremfall besteht sogar Anspruch auf Aufwendungsersatz. Für Straßen und Gehwege ist meist die Kommune zuständig, soweit sie die Reinigungspflicht nicht auf Anlieger übertragen hat.
Größere Rückschnitte an Hecken, Büschen und Bäumen sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September verboten. Ab dem 1. Oktober dürfen Grundstückseigentümer wieder umfangreichere Schnittmaßnahmen durchführen. Diese Frist sollte genutzt werden, um rechtzeitig notwendige Pflegemaßnahmen einzuplanen.
„Ein klärendes Gespräch mit der Nachbarschaft ist meist schneller und kostengünstiger als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Oft lassen sich einvernehmliche Lösungen finden – etwa gemeinsame Entsorgung, abgestimmte Reinigungsaktionen oder die Erlaubnis zur Ernte von überhängenden Früchten“, rät Engel-Lindner.
„Und noch ein wichtiger Hinweis zuletzt: Laubhaufen sind wichtiger Lebensraum für Kleintiere wie Igel. Vor dem Entfernen sollte geprüft werden, ob Tiere darin leben“, führt Engel-Lindner aus. „Laubhaufen behutsam umsetzen, keine Laubbläser oder Motorsensen direkt einsetzen. Bei verletzten oder hilflosen Tieren hilft die örtliche Tierauffangstation oder der Tierschutz weiter.“