Verwertung war bislang Ländersache
Ab 1. August 2023 legt die Ersatzbaustoffverordnung erstmalig die Standards für die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken für ganz Deutschland einheitlich fest. Bisher war die Verwertung mineralischer Abfälle in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. „Mit der neuen Ersatzbaustoffverordnung gehen wir einen Riesenschritt in Richtung Kreislaufwirtschaft im Bausektor. Wir beenden die Kleinstaaterei bei der Frage der recycelten Baustoffe und schaffen bundesweit einheitliche Regeln“, sagte Christian Kühn, Parlamentarischer Staatssekretär des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Mineralische Abfälle sind massebezogen der größte Abfallstrom in Deutschland, so das Ministerium. Jedes Jahr fallen in Deutschland rund 250 Millionen Tonnen mineralische Abfälle an, wie zum Beispiel Bau- und Abbruchabfälle (Bauschutt), Bodenmaterial (zum Beispiel ausgehobene Erde), Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Das sind etwa 60 Prozent des gesamten Abfallaufkommens in Deutschland.
Mineralischer Schutt soll Produktstatus erlangen können
Im nächsten Schritt soll mineralischer Schutt soll Produktstatus erlangen können. Sekundärbaustoffe, die qualitativ hochwertig und aus Umweltsicht unbedenklich sind sollen künftig nicht mehr als Abfall gelten. Die stetig zunehmende Bauaktivität in Deutschland verbraucht Ressourcen und macht es erforderlich, das hochwertige Recycling von Baustoffen zu fördern. Je mehr vorhandene Recycling-Potenziale genutzt werden, desto mehr werden wertvolle Ressourcen gesichert. Dies soll die Wirtschaft in Deutschland unabhängiger von Importen machen und einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten, so das BMUV.
Aktueller Beitrag
Der Schutz des eigenen Zuhauses vor Einbruch und Diebstahl ist für Eigentümer und Mieter von oft existentieller Bedeutung. Um wirksamen Schutz zu gewährleisten, braucht es nicht nur entsprechende technische Vorrichtungen, sondern auch Rechtssicherheit. Im Zuge der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und nach Anpassungen im Mietrecht sind die rechtlichen Möglichkeiten zur Umsetzung wirksamer Schutzmaßnahmen praxisnäher – und durch die aktuelle Rechtsprechung weiter konkretisiert. Um was es dabei konkret geht, erläutert Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD.
Bauliche Veränderungen können per Mehrheitsbeschluss beschlossen oder einzelnen Eigentümern gestattet werden. Für so genannte privilegierte Maßnahmen wie Einbruchschutz besteht ein Individualanspruch; die Kosten trägt grundsätzlich der verlangende Eigentümer. Der Bundesgerichtshof stellte am 9. Februar 2024 klar: Privilegierte bauliche Veränderungen sind regelmäßig angemessen und nur bei atypischen, erheblichen Nachteilen abzulehnen.
Mieter können vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen zum Einbruchschutz verlangen, sofern diese zumutbar sind. Eine automatische Kostenübernahme durch den Vermieter ist damit jedoch nicht verbunden.
Laut aktueller Zahlen der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wurden 2024 bundesweit 78.436 Wohnungseinbrüche (inklusive Versuche) registriert (2023: 77.819). Hinzu kamen 107.861 Diebstähle aus Keller-, Dachbodenräumen und Waschküchen. Rund jede zweite Tat blieb im Versuch stecken. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) beziffert die Versicherungsleistungen 2024 auf rund 350 Millionen Euro, bei durchschnittlich etwa 3.800 Euro Schaden pro Einbruch.
Engel-Lindner betont: „Sowohl Mieter als auch Eigentümer profitieren von geeigneten Gegenmaßnahmen: Mieter und selbstnutzende Eigentümer gewinnen Sicherheit, vermietende Eigentümer schützen ihre Bewohner und steigern zugleich den Wert ihrer Immobilie.“
Sobald Hausflur, Nachbarbereiche oder öffentlicher Raum erfasst werden, ist Videoüberwachung rechtlich konfliktträchtig.
Außenbeleuchtung mit Bewegungsmeldern an Zugängen, Wegen, Einfahrten und Hintereingängen installieren.
Unbekannte Zeichen fotografieren, entfernen und das Umfeld beobachten; bei konkretem Verdacht Polizei informieren.
Keine gekippten Fenster. Mechanische Nachrüstung (z. B. Zusatzschlösser, Pilzkopfverriegelungen, Querriegel) erhöht den Widerstand deutlich.
Nachts schließen, tagsüber nicht dauerhaft geschlossen halten. Bei Abwesenheit helfen Zeitschaltuhren oder Nachbarschaftshilfe.
Kontakte, Sensoren und Alarmanlagen einsetzen; Zuständigkeiten klären und Systeme sicher konfigurieren (Updates, starke Passwörter, getrenntes IoT-WLAN, datensparsame Einstellungen).
Kellertüren, Nebeneingänge und leicht zugängliche Bereiche besonders schützen – gerade angesichts der hohen Nebenraumdiebstähle und attraktiver Gegenstände wie E-Bikes. Keine „Aufstiegshilfen“ wie Leitern oder Möbel im Außenbereich stehen lassen.
„Wer Einbruchschutz jetzt rechtssicher plant und konsequent umsetzt – in der Wohnungseigentümergemeinschaft per Beschluss oder im Mietverhältnis mit Zustimmung – senkt das Risiko deutlich und schützt zugleich Bewohner wie Immobilienwert“, so Engel-Lindner abschließend.