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Energiesparen: Zuschuss für neuen Durchlauferhitzer

Bei der Warmwasserbereitung lassen sich bis zu 20 Prozent Energie einsparen, ohne das Nutzungsverhalten zu ändern – durch den Einbau eines modernen Durchlauferhitzers. Für einen solchen Einbau können Eigentümer nun einen Zuschuss von 100 Euro erhalten. Das Projekt der Gesellschaft für Energiedienstleistung (GED) wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördert.

Lohnt sich ein neuer Durchlauferhitzer?
Moderne, vollelektronisch geregelte Durchlauferhitzer liefern eine stufenlos einstellbare und gradgenaue Warmwasser-Auslauftemperatur zwischen 20 °C und 60 °C. Die integrierte Elektronik regelt dabei die Leistung in Abhängigkeit von der gewählten Warmwassertemperatur und der Wassermenge. Dadurch muss der Durchlauferhitzer beispielweise bei einem Duschgang (Wassertemperatur ca. 38 °C) nur einen Teil der vollen Leistung aufwenden und arbeitet somit energieeffizienter.

Wie wird gefördert?
Um die Förderung zu erhalten, müssen sich Eigentümer zunächst registrieren. Erst im Anschluss darf die Installation erfolgen, dabei muss das Gerät den Förderkriterien entsprechen. Dann müssen Eigentümer eine Kopie der Handwerkerrechnung, einen Entsorgungsnachweis für das Altgerät sowie den Zahlungsbeleg hochladen und den Fördervertrag absenden. Nach Prüfung der Angaben, erhalten sie die Förderungssumme. Das Programm läuft bis zum 31.12.2021 oder bis die Anzahl der maximal geförderten Geräte (4.000 Stück) erreicht ist.

Aktueller Beitrag

  • 18.04.2024
  • News
Schönheitsreparaturen: Beweislast liegt beim Mieter

Der Fall: Mieterin fordert Übernahme von Schönheitsreparaturen

Der Formularmietvertrag sieht eine Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach Ablauf bestimmter, flexibler Fristen vor, die sich – wie zusätzlich ausdrücklich festgehalten wird – entsprechend dem Zustand der Wohnung und dem Grad der Abnutzung verlängern oder verkürzen können. Ferner soll der Mieter für den Umfang der im Laufe seiner Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig sein.

Die Mieterin hat mit ihrer Klage – nach einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren – einen Kostenvorschuss zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung in Höhe von 26.210 Euro sowie die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die von ihr derzeit gezahlte Miete bis zur Durchführung von Schönheitsreparaturen um 10 Prozent zu mindern. Sie berief sich hierbei darauf, dass sie die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen hätte und somit die Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam sein soll. Für diese Aussage hatte sie jedoch keinerlei Beweise.

Das Urteil: Klausel ist wirksam

Die im Mietvertrag enthaltene formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter hält einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB stand, so dass die Vermieterin nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Die Mieterin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme oder eine Mietminderung. Da sie zudem nicht beweisen konnte, dass sie eine renovierungsbedürftige Wohnung übernommen hat, bleibt die Klausel zu den Schönheitsreparaturen wirksam. Somit ist die Mieterin zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet.
[BGH AZ. VIII ZB 43/23]

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