In dicht besiedelten Wohngegenden kann es schnell zu Konflikten kommen, wenn Rauch, Geruch oder Lärm die Nachbarschaft stören. „Grundsätzlich ist das Grillen auf dem eigenen Balkon, der Terrasse oder im Garten erlaubt“, sagt IVD-Sprecher Stephen Paul. „Aber die persönliche Freiheit endet dort, wo die Rechte anderer beeinträchtigt werden.“
Zwar gibt es keine bundeseinheitlichen Grillvorschriften, doch nachbarschaftsrechtlich kann das Grillen problematisch werden, wenn es wiederholt zu Belästigungen kommt. In der Rechtsprechung gelten ein- bis zweimal monatliches Grillen mit vorheriger Ankündigung gegenüber den Nachbarn oft als zumutbar.
Auch nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind erhebliche Belästigungen durch Rauch und Gerüche zu vermeiden. Wer regelmäßig grillt, sollte daher auf stark rauchende Holzkohlegrills verzichten oder auf Elektro- oder Gasgrills ausweichen. In einigen Städten gibt es zudem kommunale Verbote für das Grillen auf Balkonen. Vermieter können das Grillen in Hausordnungen oder im Mietvertrag ausdrücklich untersagen.
In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) gelten besondere Regeln. Laut Wohnungseigentumsgesetz darf jeder Eigentümer sein Sonder- und Gemeinschaftseigentum nur so nutzen, dass andere nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Auch das Grillen fällt unter dieses „maßvolle Nutzungsgebot“ (§ 14 WEG).
Die Eigentümerversammlung kann das Grillen mit Holzkohle auf Balkonen durch Beschluss untersagen oder offene Flammen generell verbieten. Elektrogrills dürfen in der Regel genutzt werden – solange sie andere nicht stören, wie es § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG verlangt. Unwirksam sind dagegen Beschlüsse, die Grillen nur bei völliger Rauch- und Geruchsfreiheit erlauben – solche Vorgaben sind rechtlich zu unbestimmt. Auch eine uneingeschränkte Erlaubnis zum Grillen kann anfechtbar sein, wenn sie berechtigte Interessen anderer Eigentümer missachtet.
Besonders im Gemeinschaftsgarten oder auf Sondernutzungsflächen kommt es auf den Einzelfall an: Lage, Häufigkeit, Art des Grillens – und vor allem: ob konkrete Störungen vorliegen. In solchen Fällen können einzelne Eigentümer gemäß § 1004 BGB Unterlassung verlangen.
Gerade auf Balkonen birgt Grillen besondere Risiken. „Holzkohlegrills sind dort keine gute Idee“, warnt IVD-Sprecher Paul. „Sie entwickeln hohe Temperaturen und können gefährliche Funken schlagen.“ Auch der aufsteigende Rauch kann benachbarte Wohnungen beeinträchtigen oder gar Brandmelder auslösen. Gas- oder Elektrogrills sind auf Balkonen die deutlich sicherere Wahl.
Auch im Garten ist auf Sicherheitsvorkehrungen zu achten – vor allem während Trockenperioden. „Grillen im oder in der Nähe von Wäldern ist meist streng geregelt“, erklärt Paul. Oft gelten Mindestabstände von 50 bis 100 Metern zum Waldrand.
Darüber hinaus sollten Grillgeräte stets auf feuerfestem Untergrund stehen und nicht bei starkem Wind betrieben werden. Der Abstand zu brennbaren Materialien wie Gartenmöbeln, Holzfassaden oder Hecken sollte ausreichend groß sein. Auf flüssige Brandbeschleuniger sollte unbedingt verzichtet werden – geeignet sind stattdessen feste Grillanzünder. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt bleiben, und nach dem Grillen ist darauf zu achten, dass Glut und Asche vollständig erloschen sind. Geeignete Löschmittel wie Sand, Feuerlöscher oder eine Löschdecke sollten stets griffbereit sein, um im Notfall schnell reagieren zu können.
Wer einen gemauerten Grill oder festen Grillkamin errichten möchte, sollte sich vorab über die baurechtlichen Vorschriften informieren. Solche Anlagen gelten häufig als bauliche Einrichtungen und unterliegen den Landesbauordnungen.
Entscheidend sind vor allem einzuhaltende Abstände zum Nachbargrundstück – meist zwei bis drei Meter – sowie eine mögliche Genehmigungspflicht, wenn bestimmte Höhen oder Größen überschritten werden. Auch der Brandschutz spielt eine Rolle: Feste Grills sollten immer ausreichend entfernt von brennbaren Objekten wie Holzzäunen oder Gartenhäusern platziert werden. Wer unsicher ist, sollte sich an das örtliche Bauamt wenden.
Aktueller Beitrag
Im Januar 2026 wurde in Deutschland der Bau von 19.500 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 8,4 Prozent oder 1.500 Baugenehmigungen mehr als im Januar 2025. Dabei stieg die Zahl der genehmigten Wohnungen im Neubau um 7,4 Prozent oder 1.100 auf 16.400. Die Zahl genehmigter Wohnungen, die durch den Umbau bestehender Gebäude entstehen, stieg im Januar 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat um 13,5 Prozent oder 400 auf 3.100.
In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden im Januar 2026 insgesamt 16.000 Wohnungen genehmigt, das waren 6,0 Prozent oder 900 Neubauwohnungen mehr als im Vorjahreszeitraum. Dabei stieg die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um 12,6 Prozent (+400) auf 3.800. Bei den Zweifamilienhäusern nahm die Zahl genehmigter Wohnungen um 26,1 Prozent (+300) auf 1.200 zu. In Mehrfamilienhäusern, der zahlenmäßig stärksten Gebäudeart, genehmigten die Bauaufsichtsbehörden 10.500 Neubauwohnungen. Das war einen Anstieg um 7,1 Prozent (+700) gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Die Zahl der genehmigten Wohnungen in Wohnheimen fiel im Vergleich zum Januar 2025 um 47,6 Prozent (-450) auf 500 Wohnungen.
In neuen Nichtwohngebäuden wurden im Januar 2026 insgesamt 350 Wohnungen (+148,6 %; +200) genehmigt. Hierunter fallen zum Beispiel Hausmeisterwohnungen in Schulgebäuden oder Wohnungen in Innenstadtlagen über Gewerbeflächen.
Als Umbaumaßnahme in bestehenden Wohn- und Nichtwohngebäuden wurden im Januar 2026 insgesamt 3.100 Wohnungen genehmigt, das waren 13,5 Prozent oder 400 Wohnungen mehr als im gleichen Zeitraum des Jahres 2025.
Trotz dieser positiven Entwicklung warnt der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) vor überzogenen Erwartungen: „Für Euphorie ist es deutlich zu früh. Entscheidend für eine echte Entspannung am Wohnungsmarkt sind nicht allein steigende Genehmigungszahlen, sondern vor allem mehr Fertigstellungen”, so ZIA-Hauptgeschäftsführerin Aygül Özkan. Angesichts der weiterhin hohen Baukosten – diese sind zwischen 2015 und Ende 2023 um rund 60 Prozent gestiegen – müssten folgende Maßnahmen ergriffen werden, um den Wohnungsbau nachhaltig anzukurbeln:
„Erst wenn wir diese strukturellen Hebel entschlossen bewegen, entsteht aus steigenden Genehmigungszahlen tatsächlich neuer Wohnraum”, so Özkan weiter. „Kontraproduktiv in dieser Situation sind dagegen zusätzliche Debatten über Verschärfungen im Mietrecht oder gar Vergesellschaftung. Sie verunsichern Investoren und bremsen genau die privaten Mittel aus, die wir für den Wohnungsbau dringend benötigen“, so Özkan weiter.