Seit 1983 Ihr Immobilienmakler in Essen.

Bundesrat stimmt zu: Gaskunden von Dezember-Abschlag befreit

In einer Sondersitzung hat der Bundesrat die Dezember-Soforthilfen für Gas- und Wärmekunden gebilligt. Das Gesetz kann nun in Kraft treten und die Abschlagszahlung für den Monat Dezember kann ausgesetzt werden. Wer jedoch im Dezember die Heizung voll aufdreht, wird trotzdem zahlen müssen.

Was bedeutet die Soforthilfe?

Haushalte sowie kleine und mittelständische Firmen, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas pro Jahr verbrauchen, sollen mit der Soforthilfe entlastet werden. Ihnen wird die monatliche Abschlagszahlung erlassen oder sie wird in der nächsten Abrechnung abgezogen. Der Erstattungsbetrag wird ermittelt, indem ein Zwölftel des Verbrauchs, wie ihn der Versorger im September geschätzt hat, multipliziert mit dem im Dezember gültigen Kilowattstundenpreis. Wer also im Dezember die Heizung voll aufdreht, muss die Differenz selbst bezahlen.

 Nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox liegt die Dezember-Entlastung einer Familie im Reihenhaus mit einem Jahresverbrauch von 20 000 Kilowattstunden voraussichtlich bei rund 300 Euro. Wer Fernwärme bezieht, bekommt einen pauschalen Betrag in Höhe des im September geleisteten Abschlags zuzüglich 20 Prozent.

Wie funktioniert das bei Mietern?

Mieter haben in der Regel keine Geschäftsbeziehung zum Gasversorger, sondern zahlen ihren Abschlag monatlich mit den Nebenkosten an den Vermieter. Die Entlastungen sollen Vermieter in der Nebenkostenabrechnung im kommenden Jahr ausweisen. Der Deutsche Mieterbund kritisiert dieses Vorgehen als intransparent und missbrauchsanfällig.

 

Aktueller Beitrag

  • 12.06.2025
  • News
Achtung vor Betrugsmaschen auf dem Wohnungsmarkt

Wie die Betrugsmasche funktioniert

Dr. Christian Osthus, IVD-Geschäftsführer sowie Syndikusrechtsanwalt: „Die Täter geben sich häufig als Vertreter seriöser Immobilienunternehmen aus und nutzen deren Namen, um Vertrauen zu erwecken. Sie schalten vermeintlich attraktive Wohnungsanzeigen auf bekannten Immobilienportalen, die nach kurzer Zeit wieder gelöscht werden. Interessenten werden dann aufgefordert, vor einer Wohnungsbesichtigung Kautionen oder Mieten zu überweisen, oft mit der Begründung, die Immobilie sei stark nachgefragt. Diese Zahlungen landen direkt bei den Betrügern.“

Unser Appell an Wohnungssuchende:

  • Keine Zahlungen vor Vertragsabschluss: Gehen Sie niemals auf Forderungen ein, Kautionen oder Mieten vor Unterzeichnung eines Mietvertrages zu überweisen.
  • Vorsicht bei Auslandsbezug: Seien Sie skeptisch, wenn die Kontaktaufnahme aus dem Ausland erfolgt oder wenn ungewöhnliche Zahlungsweisen verlangt werden.
  • Seriosität überprüfen: Lassen Sie sich nicht von vermeintlich bekannten Unternehmensnamen täuschen. Recherchieren Sie gründlich und hinterfragen Sie Angebote, die zu gut erscheinen, um wahr zu sein. Kontaktieren Sie das Unternehmen unter der auf der Webseite aufgeführten Telefonnummer.

Immobilienportale in der Verantwortung

Der IVD fordert von Immobilienportalen verstärkte Maßnahmen, um betrügerische Anzeigen zu erkennen und ihre Nutzer aktiv zu informieren. „Es bedarf einer besseren Überprüfung von Anbietern und schnellen Reaktionen auf gemeldete Verdachtsfälle, um potenzielle Schäden zu verhindern“, appelliert Osthus.

Weitere Betrugsmasche mit Airbnb-Wohnungen

Immer wieder passiert es, dass Kriminelle Wohnungen mieten – z. B. über das Portal Airbnb – und diese dann als Mietwohnung inserieren. Gutgläubige Mietinteressenten kommen zur Besichtigung, unterschreiben einen ungültigen Mietvertrag und bezahlen die Kaution an Betrüger, die in der Regel nicht mehr auffindbar sind.

Geben sich die Kriminellen als Makler aus, sollten sich Interessenten zunächst über das Maklerbüro informieren: Gibt es Referenzen? Ist telefonisch oder sogar vor Ort jemand erreichbar. Auch hier gilt: Ist das Angebot zu gut, um wahr zu sein, ist es vermutlich kein Angebot, sondern ein Betrug.

weiterlesen

Zurück zur Übersicht