Für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern müssen künftig Mietspiegel erstellt werden, darauf haben sich Union und SPD geeinigt. Auch der Bundesrat hat bereits zugestimmt.
„Einfacher“ oder qualifizierter Mietspiegel möglich
Mietspiegel sind das wichtigste Instrument zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie dienen Vermietern zur Begründung von Mieterhöhungen und zur Bestimmung der zulässigen Miete bei Wiedervermietung im Geltungsbereich der Mietpreisbremse. In der Vergangenheit gab es häufig Rechtsstreite über die Aussagekraft von Mietspiegeln, zum Beispiel in Folge von Mieterhöhungen.
Zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel werden künftig einheitliche Vorgaben gemacht. Die neue Mietspiegelverordnung legt Mindeststandards fest, um die ortsübliche Vergleichsmiete rechtssicher und zuverlässig abzubilden. Diese qualifizierten Mietspiegel können nicht mehr ohne Weiteres von Gerichten in Zweifel gezogen werden – juristisch gesehen wird dann vermutet, dass diese nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurden.
Gemeinden, die erstmalig einen Mietspiegel erstellen, müssen diesen bis spätestens 1. Januar 2023 vorlegen und veröffentlichen. Wird ein qualifizierter Mietspiegel erstellt, ist dieser bis spätestens 1. Januar 2024 zu erstellen und zu veröffentlichen. Mietspiegel sind wie bisher nach zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen, qualifizierte Mietspiegel nach vier Jahren neu zu erstellen.
Einführung einer Auskunftspflicht
Bisher werden die Daten zur Erstellung des Mietspiegels alle zwei Jahre durch freiwillige Umfragen erhoben. Künftig sind Mieter und Vermieter jedoch verpflichtet, Auskunft über ihr Mietverhältnis und die Merkmale ihrer Wohnung zu erteilen. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden.
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Im Fokus sind die Begrenzung der Baukosten, die Reduktion von CO2-Emissionen und die Optimierung der Wohnfläche. Damit wird der neue Wohnraum nicht nur bezahlbar, sondern auch klimaangepasst. Dieses Jahr stehen 350 Millionen Euro für das Programm zur Verfügung, im kommenden Jahr weitere 1,65 Milliarden Euro. Klara Geywitz (SPD), Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Mit KNN werden wir zeigen, dass Klimaschutz und Bauen zusammengehen können. […] Damit stabilisieren wir weiter die Bau- und Immobilienbranche, schaffen Wohnraum im unteren und mittleren Preissegment und setzen Innovationen wie die Lebenszyklusanalyse im Wohnungsbau um.“
Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Der Zinssatz für ein Darlehen mit 35 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung wird zum Start bei rund 2,0 Prozent liegen. Darlehen mit 10 Jahren Laufzeit und 10 Jahren Zinsbindung gibt es am 1. Oktober 2024 zu einem Zinssatz von rund 1,0 Prozent.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung sind unter anderem die Einhaltung der energetischen Standards Effizienzhaus 55 bzw. Effizienzhaus 40, der Ausschluss von fossilen Brennstoffen und die Einhaltung der Anforderungen an die Treibhausgasemissionen. Die Kostenobergrenze ist nicht statisch. Sie hängt von verschiedenen projektspezifischen Faktoren ab, unter anderem davon, wo gebaut wird, wie geheizt wird, wieviel Heizenergie benötigt wird und vom aktuellen Baupreisindex. Alle wichtigen Informationen und Voraussetzungen finden sich auf der Seite der KfW-Bank (KfW Kredit Nr. 296).