Seit 1983 Ihr Immobilienmakler in Essen.

BHG: „Sonstige Betriebskosten“ müssen aufgeschlüsselt werden

Werden in der Abrechnung „sonstige Betriebskosten“ nicht aufgeschlüsselt, obwohl die einzelnen Kostenarten nicht eng zusammenhängen, ist die Abrechnung formell unwirksam. So ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH).

Der Fall: Mieterin zahlt Nachforderung nicht

Die Vermieterin einer Wohnung stellte mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 eine Nachforderung an ihre Mieterin. Diese enthielt den nicht weiter erläuterten Posten „sonstige Betriebskosten“. Zwar wurde im Mietvertrag unter dem Punkt „sonstige Betriebskosten“ die Umlage der Kosten der Dachrinnenreinigung, der Trinkwasseruntersuchung und diverser Wartungskosten vereinbart, in der Abrechnung fehlte jedoch die Aufschlüsselung des Betrags. Die Mieterin hielt die Abrechnung für formell unwirksam und verweigerte die Zahlung.

BGH: Kosten müssen aufgeschlüsselt werden

Eine Aufschlüsselung nach Kostenarten ist erforderlich, wenn die einzelnen Kostenarten nicht eng zusammenhängen. Auch der Zusatz im Mietvertrag ist nicht ausreichend: es bedarf einer – gegebenenfalls auch in einer Anlage oder Erläuterung zur Abrechnung – abschließenden Angabe der unter der Position „sonstige Nebenkosten“ abgerechneten Kostenarten sowie einer Aufschlüsselung, welche Beträge für die jeweilige Kostenart angefallen sind, so der Beschluss des Bundesgerichtshofs. In einem ähnlichen Beschluss hat der BGH die Abrechnung der Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition „Versicherung“ als zulässig betrachtet, da diese eng zusammenhängen [VIII ZR  346/08].
[BGH Beschluss, VIII ZR 371/19]

 

Aktueller Beitrag

  • 18.04.2024
  • News
Schönheitsreparaturen: Beweislast liegt beim Mieter

Der Fall: Mieterin fordert Übernahme von Schönheitsreparaturen

Der Formularmietvertrag sieht eine Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach Ablauf bestimmter, flexibler Fristen vor, die sich – wie zusätzlich ausdrücklich festgehalten wird – entsprechend dem Zustand der Wohnung und dem Grad der Abnutzung verlängern oder verkürzen können. Ferner soll der Mieter für den Umfang der im Laufe seiner Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig sein.

Die Mieterin hat mit ihrer Klage – nach einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren – einen Kostenvorschuss zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung in Höhe von 26.210 Euro sowie die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt sei, die von ihr derzeit gezahlte Miete bis zur Durchführung von Schönheitsreparaturen um 10 Prozent zu mindern. Sie berief sich hierbei darauf, dass sie die Wohnung in einem unrenovierten Zustand übernommen hätte und somit die Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam sein soll. Für diese Aussage hatte sie jedoch keinerlei Beweise.

Das Urteil: Klausel ist wirksam

Die im Mietvertrag enthaltene formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter hält einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB stand, so dass die Vermieterin nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Die Mieterin hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme oder eine Mietminderung. Da sie zudem nicht beweisen konnte, dass sie eine renovierungsbedürftige Wohnung übernommen hat, bleibt die Klausel zu den Schönheitsreparaturen wirksam. Somit ist die Mieterin zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet.
[BGH AZ. VIII ZB 43/23]

weiterlesen

Zurück zur Übersicht