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BGH-Urteil: Vermieterin legt Waschküche still

Eine gemeinsam genutzte Waschküche ist nicht als Teil der Mietsache anzusehen, wenn sie oder deren Nutzung nicht ausdrücklich im Mietvertrag festgelegt worden sind. Im vorliegenden Fall legte die Vermieterin die Waschküche still und informierte darüber in einem Schreiben.

Der Fall: Mieter hat keinen Waschmaschinenanschluss

Im Jahr 2017 bezog der Mieter eine Erdgeschosswohnung in Berlin. Der Eingang der Wohnung ist durch den Garten des Anwesens erreichbar. Die anderen vermieteten Wohnungen sowie eine für alle Mieter zugängliche Waschküche, in der sich eine Waschmaschine und ein Trockner befanden, können (nur) über das Haupthaus betreten werden, zu dem der Kläger bei seinem Einzug in die Wohnung von der Hausverwaltung einen Schlüssel erhalten hatte. In der dem Mietvertrag als Anlage beigefügten Hausgemeinschaftsordnung ist geregelt, dass das Waschen und Trocknen von Wäsche in der Wohnung „nur nicht gestattet ist, soweit es zu Schäden an der Mietsache führen kann“.

Im Juli 2020 kündigte die Vermieterin in einem Schreiben an, die Waschküche stillzulegen, da diese außer dem Kläger niemand nutzte. Die Vermieterin ließ zudem nach Ablauf der Frist das Schloss austauschen, sodass der Mieter keinen Zugang mehr hatte. Sie bot ihm jedoch an, in seiner Wohnung einen Waschmaschinenanschluss installieren zu lassen.

Das Urteil: Waschküche ist nicht Teil der Mietsache

Wie auch das Amts- und Landgericht, wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage ab. Der Kläger habe aus § 535 BGB keinen Anspruch auf Zugang zum Haupthaus, denn die Waschküche sei nach dem schriftlichen Mietvertrag nicht Gegenstand der Mietsache. Im Text des Mietvertrags sei sie nicht erwähnt. Zum Mietgebrauch des Klägers an der Wohnung sei die Nutzung der Waschküche nicht erforderlich. Das Waschen und Trocknen in der Wohnung sei nach dem Mietvertrag erlaubt, soweit dies nicht zu Schäden an der Mietsache führe. [BGH, VIII ZR 394/21]

 

Aktueller Beitrag

  • 12.06.2025
  • News
Achtung vor Betrugsmaschen auf dem Wohnungsmarkt

Wie die Betrugsmasche funktioniert

Dr. Christian Osthus, IVD-Geschäftsführer sowie Syndikusrechtsanwalt: „Die Täter geben sich häufig als Vertreter seriöser Immobilienunternehmen aus und nutzen deren Namen, um Vertrauen zu erwecken. Sie schalten vermeintlich attraktive Wohnungsanzeigen auf bekannten Immobilienportalen, die nach kurzer Zeit wieder gelöscht werden. Interessenten werden dann aufgefordert, vor einer Wohnungsbesichtigung Kautionen oder Mieten zu überweisen, oft mit der Begründung, die Immobilie sei stark nachgefragt. Diese Zahlungen landen direkt bei den Betrügern.“

Unser Appell an Wohnungssuchende:

  • Keine Zahlungen vor Vertragsabschluss: Gehen Sie niemals auf Forderungen ein, Kautionen oder Mieten vor Unterzeichnung eines Mietvertrages zu überweisen.
  • Vorsicht bei Auslandsbezug: Seien Sie skeptisch, wenn die Kontaktaufnahme aus dem Ausland erfolgt oder wenn ungewöhnliche Zahlungsweisen verlangt werden.
  • Seriosität überprüfen: Lassen Sie sich nicht von vermeintlich bekannten Unternehmensnamen täuschen. Recherchieren Sie gründlich und hinterfragen Sie Angebote, die zu gut erscheinen, um wahr zu sein. Kontaktieren Sie das Unternehmen unter der auf der Webseite aufgeführten Telefonnummer.

Immobilienportale in der Verantwortung

Der IVD fordert von Immobilienportalen verstärkte Maßnahmen, um betrügerische Anzeigen zu erkennen und ihre Nutzer aktiv zu informieren. „Es bedarf einer besseren Überprüfung von Anbietern und schnellen Reaktionen auf gemeldete Verdachtsfälle, um potenzielle Schäden zu verhindern“, appelliert Osthus.

Weitere Betrugsmasche mit Airbnb-Wohnungen

Immer wieder passiert es, dass Kriminelle Wohnungen mieten – z. B. über das Portal Airbnb – und diese dann als Mietwohnung inserieren. Gutgläubige Mietinteressenten kommen zur Besichtigung, unterschreiben einen ungültigen Mietvertrag und bezahlen die Kaution an Betrüger, die in der Regel nicht mehr auffindbar sind.

Geben sich die Kriminellen als Makler aus, sollten sich Interessenten zunächst über das Maklerbüro informieren: Gibt es Referenzen? Ist telefonisch oder sogar vor Ort jemand erreichbar. Auch hier gilt: Ist das Angebot zu gut, um wahr zu sein, ist es vermutlich kein Angebot, sondern ein Betrug.

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