
Der Fall: Streit im Mehrfamilienhaus
Zwischen den Vermietern, die im Erdgeschoss wohnen, und den Mietern im ersten Stock gab es über viele Jahre lang Streit. Es kam zu regelmäßigen Auseinandersetzungen wegen angeblicher beidseitiger Vertragsverletzungen, wie etwa Verstößen gegen die Haus- und Reinigungsordnung, Lärmbelästigungen, fehlerhaftem Befüllen und Abstellen von Mülltonnen sowie dem Zuparken von Einfahrten. Nachdem die Vermieterin im Treppenhaus herumgeschrien haben soll, den Mieter mit „Du Penner“ beschimpft und ihnen vorwarf, sich rassistisch über türkische Mieter im Haus geäußert zu haben, erstatteten die Mieter Strafanzeige. Diese Klage führte dazu, dass die Vermieter den Mietern fristlos und hilfsweise ordentlich kündigen wollten. Sie begründeten dies darin, dass das Mietverhältnis zerrüttet sei.
Das Urteil: fristlose Kündigung ist ungültig
Die folgende Räumungsklage der Vermieter wird abgewiesen. Um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, braucht es z. B. pflichtwidriges Verhalten der Mieter. Dies sei in diesem Fall nicht erkennbar. Eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten, welche die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen könnte, sei auch nicht in der gegen die Kläger gerichteten Strafanzeige durch die Beklagten zu sehen. Da die Mieter wegen einer falschen Behauptung geklagt hatten, ist die Anzeige nicht als denunziatorisch zu sehen, sondern galt der Wahrung ihrer berechtigten Interessen. Eine erleichterte ordentliche Kündigung ermöglicht nach §573 a Abs. 1 BGB, bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, in denen der Vermieter eine selbst bewohnt. Dies ist hier nicht der Fall.
[BGH VIII ZR 211/22]
Aktueller Beitrag
Hängen Äpfel oder anderes Obst vom Nachbargrundstück über den Zaun, dürfen diese Früchte nicht einfach gepflückt werden. Fallen sie jedoch von selbst in den Garten, gehören sie dem Nachbarn und dürfen aufgesammelt werden. Wichtig: Äste dürfen nicht geschüttelt werden, um Früchte herabfallen zu lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt ausdrücklich, dass hinübergefallene Früchte dem Grundstückseigentümer zustehen, auf dessen Boden sie landen.
Grundsätzlich muss jeder das Laub auf dem eigenen Grundstück beseitigen – auch wenn es von Nachbarbäumen stammt. Solche Immissionen gelten in der Regel als ortsüblich. Nur wenn Laub oder Fallobst die Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen, kann vom Nachbarn Abhilfe verlangt werden. Im Extremfall besteht sogar Anspruch auf Aufwendungsersatz. Für Straßen und Gehwege ist meist die Kommune zuständig, soweit sie die Reinigungspflicht nicht auf Anlieger übertragen hat.
Größere Rückschnitte an Hecken, Büschen und Bäumen sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September verboten. Ab dem 1. Oktober dürfen Grundstückseigentümer wieder umfangreichere Schnittmaßnahmen durchführen. Diese Frist sollte genutzt werden, um rechtzeitig notwendige Pflegemaßnahmen einzuplanen.
„Ein klärendes Gespräch mit der Nachbarschaft ist meist schneller und kostengünstiger als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Oft lassen sich einvernehmliche Lösungen finden – etwa gemeinsame Entsorgung, abgestimmte Reinigungsaktionen oder die Erlaubnis zur Ernte von überhängenden Früchten“, rät Engel-Lindner.
„Und noch ein wichtiger Hinweis zuletzt: Laubhaufen sind wichtiger Lebensraum für Kleintiere wie Igel. Vor dem Entfernen sollte geprüft werden, ob Tiere darin leben“, führt Engel-Lindner aus. „Laubhaufen behutsam umsetzen, keine Laubbläser oder Motorsensen direkt einsetzen. Bei verletzten oder hilflosen Tieren hilft die örtliche Tierauffangstation oder der Tierschutz weiter.“