
Hat ein Mieter einer Mieterhöhung zugestimmt, ist diese gültig. Auch dann, wenn die tatsächliche Wohnfläche geringer ist, als bisher angenommen. Dies entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Fall: Mieter stimmte vier Mieterhöhungen zu
Eine Vermieterin begehrte über die Jahre des Mietverhältnisses insgesamt vier Mieterhöhungen. Hierbei ging sie von rund 114 Quadratmetern aus. Der Mieter stimmte allen Erhöhungen zu und zahlte die jeweils neu vereinbarte Miete. Im Zuge der vierten Erhöhung ermittelte der Mieter eine Wohnungsgröße von lediglich 100 Quadratmetern und hielt die Mieterhöhungen aus diesem Grunde für ungerechtfertigt. Er forderte die angeblich überzahlte Miete der letzten Jahre zurück.
Das Urteil: Mieterhöhung ist zumutbar
Unter anderem führten die Richter in der Begründung auf, dass die neue, erhöhte Miete weiterhin unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Aus diesem Grunde ist mit der Zustimmung des Mieters eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zustande gekommen. Da die Vermieterin die Mieterhöhung auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnungsgröße hätte durchsetzen können, gibt der BGH der Vermieterin Recht. (BGH Az. VIII ZR 234/18)
Aktueller Beitrag
Grundlage der Berechnung ist ein typisches unsaniertes Einfamilienhaus (Baujahr 1983, 130 Quadratmeter Wohnfläche), bei dem in den vergangenen 20 Jahren keine energetischen Maßnahmen erfolgt sind. Die Modellrechnungen basieren jeweils auf einer vollständigen energetischen Sanierung inklusive Gebäudehülle, Heizsystem und Photovoltaik. Verglichen werden sechs Szenarien: die Erneuerung von Gas- und Ölheizungen sowie der Wechsel zu Luft-Wasser-Wärmepumpen, Erdwärmepumpen, Fernwärme und Pelletheizungen.
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Die Modellrechnung stellt ausdrücklich keine individuelle Wirtschaftlichkeitsberechnung dar, sondern arbeitet mit Durchschnittswerten.
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