Seit 1983 Ihr Immobilienmakler in Essen.

BGH: Hohes Alter allein schützt nicht vor Eigenbedarfskündigung

Wegen Eigenbedarfs kündigte die Vermieterin ihrer 88-jährigen Mieterin und deren inzwischen verstorbenem Ehemann. Das Mitverhältnis bestand seit rund 18 Jahren. Das Ehepaar wies die Kündigung und spätere Räumungsklage zurück und verwies auf das Vorliegen eines Härtefalls.

Hintergrund: Mieter sehen Härtefall

Die Vermieterin sprach 2015 für das 1997 geschlossene Mietverhältnis eine Kündigung wegen Eigebedarfs aus, woraufhin die Mieter die Kündigung zurückwiesen und auf die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bestanden. Das Landgericht Berlin gab den Mietern Recht und wies die ausgesprochene Räumungsklage zurück. Es befand die Eigenbedarfskündigung zwar als gerechtfertigt, sah jedoch das hohe Alter der Mieter als Härtefall an.

BGH besteht auf Prüfung

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hielt das Urteil des LG Berlin jedoch nicht stand: Er gab den Rechtsstreit an das Berliner Landgericht zurück und forderte weitere Prüfungen. Allein das Alter der Mieterin sei kein Grund für die Anerkennung des Vorliegens eines Härtefalls gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nun soll ein Sachverständigengutachten Aufschluss darüber geben, wie tief die Mieterin mit der Umgebung verwurzelt ist. Dieses berücksichtigt z. B. die sozialen Kontakte der Mieterin, deren Teilnahme an kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen am Wohnort sowie die Inanspruchnahme von medizinischen und anderen Dienstleistungen vor Ort. Zudem ist zu prüfen, ob ein Umzug Auswirkungen auf ihren gesundheitlichen Zustand hätte. (BGH VIII ZR 68/19)

Aktueller Beitrag

  • 29.01.2026
  • News
BG-Urteil: Untervermietung darf kein Instrument zur Gewinnerzielung sein

Notlage darf nicht ausgenutzt werden

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Mieter von seinem Untermieter eine Nettokaltmiete für eine möblierte Wohnung verlangt, die zeitweise mehr als 500 Euro über der Miete lag, die er selbst an seinen Vermieter zahlte. Der BGH hat deutlich gemacht, dass ein solcher wirtschaftlicher Vorteil mit dem Zweck der gesetzlichen Untervermietungsregelungen nicht vereinbar ist. „Der Bundesgerichtshof hat unmissverständlich klargestellt: Untervermietung dient dem Erhalt von Wohnraum und nicht der Gewinnerzielung“, erklärt die Präsidentin des Deutschen Mieterbundes, Melanie Weber-Moritz. „Viele Menschen sind auf Untervermietung angewiesen, weil sie auf dem regulären Wohnungsmarkt keine Chance haben. Diese Notlage darf nicht ausgenutzt werden – weder von Vermietenden noch von Hauptmietenden.“

„Hochwertige Möblierung“ ist kein Freibrief

Besondere Bedeutung kommt der Entscheidung vor dem Hintergrund zu, dass es bislang keine gesetzlichen Vorgaben für Möblierungszuschläge gibt. Weder deren Berechnung noch eine Obergrenze sind geregelt, zudem besteht keine Pflicht zur gesonderten Ausweisung im Mietvertrag. Auch im vorliegenden Fall hatte der Mieter argumentiert, eine deutlich höhere Untermiete sei wegen einer angeblich „hochwertigen Möblierung“ gerechtfertigt. Zu Unrecht, so der BGH. Eine Möblierung ist kein Freibrief für beliebige Mietaufschläge. „Mit seiner Entscheidung setzt sich der BGH damit von einer Praxis ab, die der Deutsche Mieterbund seit Jahren insbesondere in angespannten Wohnungsmärkten beobachtet: Immer häufiger werden Wohnungen oder einzelne Zimmer möbliert oder teilmöbliert vermietet, um die Mietpreisbremse zu umgehen und deutlich höhere Mieten zu verlangen. Das Urteil aus Karlsruhe ist eine sehr klare Absage an rein gewinnorientierte Vermietung auf Kosten Wohnungssuchender und zeigt auf, wie dringend eine gesetzliche Klarstellung ist“, so Weber-Moritz.

Gesetzesinitiative angekündigt

Positiv bewertet der Deutsche Mieterbund daher die angekündigte Gesetzesinitiative von Bundesjustizministerin Hubig, den Möblierungszuschlag künftig ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch zu regeln, seine zulässige Höhe festzulegen und eine transparente Ausweisung im Mietvertrag vorzuschreiben. „Die geplante Reform ist ein wichtiger und notwendiger Schritt, um Schlupflöcher zu schließen“, fordert Weber-Moritz. „Der BGH hat heute ein wichtiges Signal gesetzt. Weder die Möblierung noch die Untervermietung dürfen zur Umgehung der Mietpreisbremse missbraucht werden, denn Wohnraum ist keine Ware zur maximalen Gewinnerzielung. Nun ist die Politik am Zug, dieses Signal in Gesetzesform zu gießen.“

Auch die Interessengemeinschaft „Haus & Grund Deutschland“ begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Untervermietungen. Vermieter dürfen ein Wohnraummietverhältnis ordentlich kündigen, wenn Mieter eine Wohnung ohne Erlaubnis und gewinnbringend untervermieten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Untermiete die Grenze der Mietpreisbremse überschreitet.

„Untervermietung ist kein Geschäftsmodell. Das ist auch eine Frage der Fairness. Private Vermieter haben Pflichten, tragen Verantwortung und Kosten – sie dürfen nicht zusehen müssen, wie Dritte das Mietverhältnis betrügerisch missbrauchen“, kommentiert Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke.

[Bundesgerichtshof, 28.01.2026, Az. VIII ZR 228/23]

weiterlesen

Zurück zur Übersicht