
Regionale Unterschiede sind groß
Insbesondere bei den Betriebskostenpositionen Grundsteuer, Wasser/Abwasser oder Müllbeseitigung ergeben sich regional bzw. lokal teilweise erhebliche Preisunterschiede. Das gilt auch für Heizkosten und Warmwasser. Die Kosten für Heizung und Warmwasser liegen im Abrechnungsjahr 2022 im Durchschnitt bei 1,07 Euro/qm/Monat, in der Spitze bei 1,82 Euro/qm/Monat. Wie hoch diese Kosten ausfallen, hängt vor allem von klimatischen Einflüssen, dem energetischen Zustand der Immobilie und den starken Preisunterschieden zwischen Heizöl, Fernwärme und Gas ab. Auch die Preisgestaltung der einzelnen Gas- und Fernwärmeversorger sorgt für unterschiedlich hohe Kosten.
Die Auswertung basiert auf dem BetriebskostenCheck, der von der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online entwickelt wurde. Er zeigt deutliche Steigerungen bei den Kosten für Heizung und Warmwasser, Hauswartsleistungen und Versicherungen seit dem letzten Betriebskostenspiegel 2018.
Sparpotenzial bei verbrauchsabhängigen Positionen
Co2online sieht das größte Sparpotenzial bei den verbrauchsabhängigen Positionen wie Heizung, Warmwasser und Wasser. Durch sparsames Verhalten sollen Mieter ihren Verbrauch und somit ihre Kosten deutlich senken können. In einem durchschnittlichen Haushalt entfallen 71 Prozent des Energieverbrauchs auf die Raumwärme. Die Erwärmung von Wasser verbraucht 15 Prozent der gesamten Energie. 14 Prozent sind es beim Stromverbrauch.
Aktueller Beitrag
Hängen Äpfel oder anderes Obst vom Nachbargrundstück über den Zaun, dürfen diese Früchte nicht einfach gepflückt werden. Fallen sie jedoch von selbst in den Garten, gehören sie dem Nachbarn und dürfen aufgesammelt werden. Wichtig: Äste dürfen nicht geschüttelt werden, um Früchte herabfallen zu lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt ausdrücklich, dass hinübergefallene Früchte dem Grundstückseigentümer zustehen, auf dessen Boden sie landen.
Grundsätzlich muss jeder das Laub auf dem eigenen Grundstück beseitigen – auch wenn es von Nachbarbäumen stammt. Solche Immissionen gelten in der Regel als ortsüblich. Nur wenn Laub oder Fallobst die Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen, kann vom Nachbarn Abhilfe verlangt werden. Im Extremfall besteht sogar Anspruch auf Aufwendungsersatz. Für Straßen und Gehwege ist meist die Kommune zuständig, soweit sie die Reinigungspflicht nicht auf Anlieger übertragen hat.
Größere Rückschnitte an Hecken, Büschen und Bäumen sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September verboten. Ab dem 1. Oktober dürfen Grundstückseigentümer wieder umfangreichere Schnittmaßnahmen durchführen. Diese Frist sollte genutzt werden, um rechtzeitig notwendige Pflegemaßnahmen einzuplanen.
„Ein klärendes Gespräch mit der Nachbarschaft ist meist schneller und kostengünstiger als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Oft lassen sich einvernehmliche Lösungen finden – etwa gemeinsame Entsorgung, abgestimmte Reinigungsaktionen oder die Erlaubnis zur Ernte von überhängenden Früchten“, rät Engel-Lindner.
„Und noch ein wichtiger Hinweis zuletzt: Laubhaufen sind wichtiger Lebensraum für Kleintiere wie Igel. Vor dem Entfernen sollte geprüft werden, ob Tiere darin leben“, führt Engel-Lindner aus. „Laubhaufen behutsam umsetzen, keine Laubbläser oder Motorsensen direkt einsetzen. Bei verletzten oder hilflosen Tieren hilft die örtliche Tierauffangstation oder der Tierschutz weiter.“