
Eine Hausbewohnerin einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) vermietete ihre Wohnung regelmäßig an Feriengäste. Dies war laut Teilungserklärung auch ausdrücklich erlaubt, missfiel jedoch den anderen Eigentümern.
Der Fall: WEG stimmt gegen Kurzzeitvermietung
In einer Eigentümerversammlung stimmten alle Teilnehmer, außer der betroffenen Wohnungseigentümerin, gegen die Kurzzeitvermietung. Laut Teilungserklärung reicht eine Mehrheit von 75 Prozent für eine Entscheidung aus. Die Eigentümerin, die ihre Wohnung regelmäßig tage- oder wochenweise vermietete, zog daraufhin vor Gericht und bekam letztendlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Recht.
Das Urteil: Änderung der Zweckbestimmung bedarf Einstimmigkeit
Die Vermietung an Kurzzeitgäste gehört laut BGH-Urteil zur Zweckbestimmung einer Eigentumswohnung und darf somit nicht per Mehrheitsbeschluss geändert werden. Um ein solches Verbot durchzusetzen, bedarf es der Zustimmung aller Eigentümer einer WEG. Dieser Beschluss dient vor allem dem Schutz der Minderheit.
Sofern die Wohnung jedoch überbelegt ist, Störungen durch Lärmbelästigung oder Verstöße gegen die Hausordnung auftreten, könnten die anderen Eigentümer auf Unterlassung der Kurzzeitvermietung klagen. [Az.: V ZR 112/18]
Aktueller Beitrag
Hängen Äpfel oder anderes Obst vom Nachbargrundstück über den Zaun, dürfen diese Früchte nicht einfach gepflückt werden. Fallen sie jedoch von selbst in den Garten, gehören sie dem Nachbarn und dürfen aufgesammelt werden. Wichtig: Äste dürfen nicht geschüttelt werden, um Früchte herabfallen zu lassen. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt ausdrücklich, dass hinübergefallene Früchte dem Grundstückseigentümer zustehen, auf dessen Boden sie landen.
Grundsätzlich muss jeder das Laub auf dem eigenen Grundstück beseitigen – auch wenn es von Nachbarbäumen stammt. Solche Immissionen gelten in der Regel als ortsüblich. Nur wenn Laub oder Fallobst die Nutzung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen, kann vom Nachbarn Abhilfe verlangt werden. Im Extremfall besteht sogar Anspruch auf Aufwendungsersatz. Für Straßen und Gehwege ist meist die Kommune zuständig, soweit sie die Reinigungspflicht nicht auf Anlieger übertragen hat.
Größere Rückschnitte an Hecken, Büschen und Bäumen sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz vom 1. März bis 30. September verboten. Ab dem 1. Oktober dürfen Grundstückseigentümer wieder umfangreichere Schnittmaßnahmen durchführen. Diese Frist sollte genutzt werden, um rechtzeitig notwendige Pflegemaßnahmen einzuplanen.
„Ein klärendes Gespräch mit der Nachbarschaft ist meist schneller und kostengünstiger als eine gerichtliche Auseinandersetzung. Oft lassen sich einvernehmliche Lösungen finden – etwa gemeinsame Entsorgung, abgestimmte Reinigungsaktionen oder die Erlaubnis zur Ernte von überhängenden Früchten“, rät Engel-Lindner.
„Und noch ein wichtiger Hinweis zuletzt: Laubhaufen sind wichtiger Lebensraum für Kleintiere wie Igel. Vor dem Entfernen sollte geprüft werden, ob Tiere darin leben“, führt Engel-Lindner aus. „Laubhaufen behutsam umsetzen, keine Laubbläser oder Motorsensen direkt einsetzen. Bei verletzten oder hilflosen Tieren hilft die örtliche Tierauffangstation oder der Tierschutz weiter.“